Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102732/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Mai 1995 VwSen102732/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 08.05.1995

VwSen 102732/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Mai 1995
VwSen-102732/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GG vom 24. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 1995, St.

6701/93-Hu, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. März 1995, St. 6701/93-Hu, über Herrn GG, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 24. März 1995 ist wie folgt abgefaßt:

"Ich, GG, erhebe Einspruch gegen Straferkenntnis Nr.

St.6701/93-Hu".

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wenngleich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Begründung einer Berufung kein besonderer Formalismus verlangt werden darf, muß die Behörde erkennen können, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 15.9.1987, 87/04/0020).

Nur ein innerhalb der Berufungsfrist nachgeholter begründeter Antrag kann eine unzulässige Berufung in eine zulässige und rechtzeitige Berufung verwandeln (VwGH 27.6.1986, 85/18/0138 ua).

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis hat der Berufungswerber seine Berufung nicht begründet. Die Berufung war daher, wie dem Berufungswerber bereits schriftlich im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör angekündigt, als unzulässig zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei der Begründung einer Berufung um eine gesetzliche Prozeßvoraussetzung handelt, bei deren Mangel es der Berufungsbehörde nicht freisteht, dennoch eine Sachentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum