Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102735/2/Fra/Ka

Linz, 01.06.1995

VwSen-102735/2/Fra/Ka Linz, am 1. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27.2.1995, VerkR96-5997-1994-Ga/Li, mit dem der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 19.12.1994, VerkR96-5997-1994-Ga, verhängten Strafen insofern Folge gegeben wurde, als die in den Punkten 1 und 2 jeweils verhängten Strafen von 800 S auf jeweils 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt wurden, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Strafverfügung vom 19.12.1994, VerkR96-5997-1994-Ga, über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen nach § 52 lit.a Z2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. jeweils eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 36 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des PKW, Kz: , am 16.9.1994 um 13.12 Uhr in Braunau/Inn auf der Braunauer Straße von der Salzburger Straße kommend in Richtung Burgkirchen 1.) unter Mißachtung des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" eingefahren ist (bei Str.km.0,177 bog er nach links auf die Abfahrt von der B 148 [Rampe 1] ein und fuhr auf die B 148 in Richtung Altheim auf), 2.) unter Mißachtung des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" eingefahren ist (bei Str.km.32,200 bog er nach links auf die Auffahrt von der B 148 [Rampe 2] ein und fuhr auf die Simbacher Landesstraße 502 in Richtung Braunau-Zentrum ab).

2. Dem rechtzeitig gegen das Strafausmaß der unter Ziffer 1 angeführten Strafverfügung erhobenen Einspruch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als sie die mit der og. Strafverfügung verhängten Strafen von je 800 S auf je 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 24 Stunden ermäßigt hat.

3. In seinem fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Rechtsmittel verweist der Berufungswerber auf seinen Einspruch vom 16.1.1995 und erklärt sich außerdem bereit, 100 DM in Monatsraten von je 10 DM zu bezahlen. Weiters verweist er darauf, daß er bereits eine Rate in Höhe von 10 DM überwiesen habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber hat in seinem Einspruch vom 16.1.1995 gegen die og. Strafverfügung vorgebracht, daß er seit 1927 einen Führerschein besitze. Seit diesem Zeitpunkt sei er mahnungsfrei und ohne jeden Unfall gefahren. Weiters hat er in diesem Einspruch darauf hingewiesen, daß durch den gegenständlichen Vorfall niemand zu Schaden gekommen sei, daß er keine Rente habe und auf die Unterstützung seiner Kinder angewiesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Erstbehörde in dem nun angefochtenen Bescheid die Strafen herabgesetzt. Zumal der Berufungswerber in seinem neuerlich eingebrachten Rechtsmittel keine zusätzlichen Aspekte vorbringt und solche auch sonst nicht zu erkennen sind, welche für eine weitere Herabsetzung der Strafe sprechen würden, kann eine zusätzliche Strafermäßigung nicht vorgenommen werden. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß für Übertretungen der gegenständlichen Art der Gesetzgeber einen Strafrahmen bis zu 10.000 S vorsieht. Mit den nunmehr verhängten Strafen hat die Erstbehörde diesen Strafrahmen nur zu 5 % ausgeschöpft. Damit hat sie jedoch ausreichend auf den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit sowie auf die vom Berufungswerber vorgebrachte soziale und wirtschaftliche Situation Bedacht genommen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann nicht konstatiert werden und ist die verhängte Strafe im Hinblick auf die vorhin angeführten Umstände sowie auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Übertretungen (diese sind geeignet, die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich zu beeinträchtigen) als angemessen zu betrachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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