Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102737/14/Weg/Km

Linz, 20.07.1995

VwSen-102737/14/Weg/Km Linz, am 20. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des J K vom 29. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 20. März 1995, VerkR96..., wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 und § 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 nach der am 14. Juli 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 3.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 und § 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil dieser am 9. Mai 1994 um 15.20 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen ... auf dem ... im Gemeindegebiet ... aus Richtung B..-... kommend in Richtung Höhe des Hauses ... gelenkt hat und dort um 15.25 Uhr des genannten Tages die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomat auf Verlangen durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl aufgrund des Alkoholgeruches seiner Atemluft vermutet werden konnte, daß er sich im Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.800 S in Vorschreibung gebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft ... begründet dieses Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß der Sachverhalt aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens ... vom 10.5.1995, die auf der dienstlichen Wahrnehmung zweier Organe der Straßenaufsicht beruht, als erwiesen anzunehmen ist. Insbesondere hätten die Gendarmeriebeamten Rev.Insp.

... und Insp. ... anläßlich der zeugenschaftlichen Vernehmungen einerseits die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers und andererseits die Alkotestverweigerung glaubhaft und schlüssig vorgebracht.

2. Der Berufungswerber wendet gegen dieses Straferkenntnis wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - ein, er habe das Motorfahrrad ... zur besagten Zeit nicht gelenkt und wäre somit auch nicht zu einer Durchführung des Alkotests verpflichtet gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten, durch zeugenschaftliche Befragung der Gendarmeriebeamten Rev.Insp. ... und Rev.Insp.

... sowie ... (Gattin des Beschuldigten) anläßlich der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 1995.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber am 9. Mai 1994 um 15.20 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen ... auf dem im Straferkenntnis angeführten Straßenstück gelenkt hat.

Die Lenkeigenschaft, die der Berufungswerber bestreitet, ist insbesondere deswegen als erwiesen anzunehmen, weil beide Gendarmeriebeamte den Berufungswerber beim Lenken des Motorfahrrades sahen und bis zur Kontaktaufnahme mit ihm nicht aus den Augen verloren. Beiden Gendarmeriebeamten war der Beschuldigte aus früheren Amtshandlungen bekannt und es bestand kein Zweifel, daß es sich um diesen handelt, auch wenn er sich - weil er keinerlei Ausweispapiere bei sich hatte - nicht entsprechend ausweisen konnte.

Der Berufungswerber bringt vor, er sehe seinem Bruder sehr ähnlich und es könnte sein, daß die Gendarmeriebeamten ihn mit seinem Bruder verwechselt hätten. Als Beweis hiefür bietet der Berufungswerber seine Gattin an, welche bestätigte, daß ihr Gatte (der Beschuldigte) tatsächlich des öfteren mit seinem Bruder verwechselt werde. Auf den Tatzeitpunkt bezogen jedoch kann eine derartige Verwechslung deshalb nicht vorliegen, weil die Gattin des Beschuldigten nach dem verweigerten Alkotest telefonisch ersucht wurde, ihren Mann vom Ort der Verweigerung (Haus ...) abzuholen.

Tatsächlich hat die Gattin des Berufungswerbers ihren Mann mit dem PKW abgeholt, wie sie anläßlich der Verhandlung selbst ausführte. Sie hat also nicht den Bruder des Beschuldigten mit dem PKW nach Hause gebracht, sondern ihren Gatten. Es ist nicht anzunehmen, daß sie ihren Gatten mit ihrem Schwager verwechselt hat. Zwischen dem Ansichtigwerden des Berufungswerbers bis zu dessen Abholung durch die Gattin haben die Gendarmeriebeamten den Beschuldigten ununterbrochen in Beobachtung gehabt, sodaß ohne jeden Zweifel feststeht, daß jener Mann, der das Motorfahrrad gelenkt hat und schließlich von dessen Gattin mit dem PKW abgeholt wurde, der Beschuldigte ist.

Zur Alkotestverweigerung selbst führten die zeugenschaftlich befragten Beamten übereinstimmmend aus, daß der Berufungswerber erhebliche Alkoholisierungssymptome (starker Geruch der Atemluft nach Alkohol sowie schwankender Gang) aufwies und daß dieser nach einer korrekten Aufforderung seitens eines geschulten und ermächtigten Organes der Straßenaufsicht zur Durchführung eines Alkotestes diesen mit dem Hinweis, nicht alkoholisiert zu sein, verweigerte. Die Aufforderung zum Alkotest erging mehrmals, ebensooft die Verweigerung mit der selben Begründung.

Es steht sohin fest, daß der Berufungswerber zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt ein Motorfahrrad auf den im Straferkenntnis angeführten Straßen gelenkt und um 15.25 Uhr den Alkotest verweigerte, zu welchem er rechtmäßig aufgefordert wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (in der Fassung der 18.

StVO-Novelle) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Gemäß § 5 Abs.2a lit.b ist diese Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, daß den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen.

Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nämlich das Lenken eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und anschließender Verweigerung des Alkotests mittels Alkomat trotz entsprechender Aufforderung und trotz entsprechender Symptome der Alkoholisierung läßt sich unschwer unter die eben gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß die Verwirklichung des objektiven Tatbildes im Sinne des § 99 Abs.1 lit.b und in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen auch das des subjektiven Tatbildes gegeben ist. Der Berufungswerber hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und sich damit strafbar gemacht.

Hinsichtlich der Strafhöhe, die nicht gesondert angefochten wurde, ist zu bemerken, daß die Erstbehörde diese im Rahmen ihres gesetzlich eingeräumten Ermessens ausgesprochen hat und insbesondere deshalb kein Ermessensmißbrauch vorliegt, weil gegen den Berufungswerber zwei einschlägige Vormerkungen (1. August 1990 und 3. September 1993) aktenkundig sind, wobei die zuletzt ausgesprochene Strafe 16.000 S betrug. Die Geldstrafe ist auch unter Berücksichtigung des relativ schlechten Einkommens (ca. 10.000 S netto per Monat) nicht als überhöht zu betrachten, zumal der Berufungswerber die Möglichkeit hat, um Ratenzahlung bei der Bezirkshauptmannschaft ... anzusuchen.

5. Die Vorschreibung der Berufungskosten ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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