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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102742/4/Weg/Ri

Linz, 20.06.1995

VwSen-102742/4/Weg/Ri Linz, am 20. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K vom 10. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 2. März 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses 100 S (20% der verhängten Strafe) bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 21, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 102 Abs.1 erster Satz, 2.) § 102 Abs.5 lit.a, 3.) § 102 Abs.10, jeweils KFG 1967, jeweils iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, und 4.) Art. IV Abs.5 lit.a BGBl.Nr. 615/1977 idF BGBl.Nr.253/1984 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 200 S (12 Stunden), 2.) 100 S (6 Stunden), 3.) 100 S (6 Stunden) und 4.) 100 S (6 Stunden) verhängt, weil sich dieser am 25. März 1993, 17.30 Uhr, vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug ...

den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, wobei dieses Kraftfahrzeug 1.) nicht mit mindestens einem Rückblickspiegel und einem Rückstrahler ausgerüstet war; 2.) hat er bei dieser Fahrt den Mopedausweis und 3.) ein geeignetes Verbandzeug nicht mitgeführt; 4.) hat er als Lenker des einspurigen Kraftfahrzeuges den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet dieses Straferkenntnis damit, daß die Verwaltungsübertretungen durch Organe der Straßenaufsicht dienstlich wahrgenommen wurden und daß - auf die Strafhöhe bezogen - ohnehin viermal die Mindeststrafe verhängt worden sei.

3. Der Berufungswerber bestreitet die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach nicht, vertritt jedoch die Meinung, daß er zumindest in einigen Punkten mit einer Ermahnung abgestraft hätte werden können und somit eine Verringerung der Geldstrafe eintreten würde. Die Bezirkshauptmannschaft ... habe zum Glück für die Erstellung dieses ausschweifenden Erkenntnisses beinahe zwei Jahre benötigt und es könne nachgeprüft werden, daß ab dem Tatzeitpunkt bis heute seinerseits kein einziges Vergehen nach dem KFG begangen worden sei. Seit Mai 1994 besitze er außerdem kein Moped mehr sondern ein KFZ (offensichtlich PKW), mit welchem bis dato keine Verwaltungsübertretung gesetzt worden sei. Seit 3. April 1995 sei er Präsenzdiener in der Kaserne ..., womit sich seine finanzielle Lage im Vergleich zum Tatzeitpunkt weiter verschlechtert habe. Die Bezahlung der Geldstrafe in Höhe von 500 S plus etwaiger Kosten würde ihn finanziell stark belasten. Die Verhängung einer Geldstrafe aus präventiven Gründen sei seiner Meinung nach nicht erforderlich. Aus den angeführten Gründen wird daher um Herabsetzung bzw. Aufhebung der Geldstrafe durch vollständige bzw. teilweise Ermahnung mit Bescheid ersucht.

In welchen Punkten mit einer Ermahnung vorgegangen werden wolle bzw. in welchen Punkten die Geldstrafe vermindert werden sollte, ist nicht ausgeführt.

4. Nachdem der Tatvorwurf hinsichtlich aller vier Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach nicht bestritten wird, es sich vielmehr lediglich um eine Strafhöhenberufung handelt, war eine mündliche Verhandlung - zumal eine solche auch nicht beantragt wurde - nicht anzuberaumen. Die Strafhöhenberufung bewirkt, daß die angelastete Tatbildverwirklichung hinsichtlich aller vier Verwaltungsübertretungen in Rechtskraft erwachsen ist.

Es war zu prüfen, ob die Geldstrafe im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungswerbers zu reduzieren war, also ein Ermessensmißbrauch der Erstbehörde vorliegt bzw. ob die Voraussetzungen für das Absehen von der Bestrafung (allenfalls mit Ermahnung) vorliegen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Diesfalls kann sie den Beschuldigten gleichzeitig ermahnen.

Für die Zuerkennung der Rechtswohltat iSd § 21 Abs.1 VStG ist Voraussetzung, daß beide Elemente, nämlich das geringfügige Verschulden und die Unbedeutendheit der Folgen der Übertretung vorliegen.

Wenn auch eines dieser Tatbestandselemente, nämlich die Unbedeutendheit der Folgen der Übertretung, als vorliegend angesehen wird, so liegt doch im gegenständlichen Fall das Tatbestandselement des geringfügigen Verschuldens nicht vor.

Dem Grunde nach wurden die Übertretungen vorsätzlich begangen, bzw. erscheint die im Einspruch vom 27. April 1993 vorgebrachte Einrede, er habe in Ermangelung von Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Werkzeug die Wartungsarbeiten nicht bei ihm zu Hause sondern bei den Großeltern durchführen wollen, lebensfremd. Für die Montage eines Spiegels und eines Rückstrahlers bedarf es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens lediglich eines Schraubenschlüssels (allenfalls Schraubenziehers).

Derartiges Werkzeug kann aber selbst in der kleinsten Wohnung aufbewahrt werden und hätte es sohin nicht der Fahrt zu den Großeltern bedurft, wo angeblich das Werkzeug aufbewahrt habe werden müssen.

Daß der Berufungswerber seinen Mopedführerschein vergessen hat, ist evident, daß dies jedoch wegen der Hektik der bevorstehenden Mopedreparatur der Fall gewesen war, ist nicht glaubwürdig. Vielmehr ist anzunehmen, daß es sich um eine "Schlamperei" handelte, da in der Mopedreparatur kein Umstand erblickt werden kann, der eine besondere und entschuldigende Hektik hervorrufen kann. Ebenso verhält es sich mit dem Nichtmitführen eines geeigneten Verbandzeuges.

Was das Nichtverwenden des Sturzhelmes betrifft, gilt die in der Anzeige festgehaltene Rechtfertigung des Beschuldigten "es habe ihn nicht gefreut, den Sturzhelm zu tragen", als erwiesen. Auch darin kann kein geringfügiges Verschulden erblickt werden.

Insgesamt gesehen sind sohin die Ausführungen des Berufungswerbers nicht geeignet, auch nur hinsichtlich einzelner Fakten vom § 21 Abs.1 VStG Gebrauch zu machen.

Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, hat die Erstbehörde in drei Fällen (und nicht wie im Straferkenntnis angeführt, in vier Fällen) ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe, die sich aus § 13 VStG ergibt, verhängt. Nach dieser Gesetzesstelle ist mindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen. Eine weitere Verminderung ist nicht zulässig.

Hinsichtlich des Faktums 1 wurde eine Geldstrafe von 200 S verhängt, was bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S selbst bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit und des nunmehr geringeren Einkommens als Präsenzdiener keinesfalls einen Ermessensmißbrauch der Erstbehörde darstellt. Es war sohin auch diesfalls die zum Faktum 1 verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 S zu bestätigen.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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