Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102743/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. April 1995 VwSen102743/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 21.04.1995

VwSen 102743/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. April 1995
VwSen-102743/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau Mag. EG vom 1.

April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 21. März 1995, VerkR96-5974-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit 200 S bestimmt. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1995, VerkR96-5974-1994, über Frau Mag. EG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie am 19. August 1994 um 17.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Autobahnkilometer 83,160, Gemeindegebiet Roßleithen, in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, weil sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 350 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Berufungswerberin hat - unbestrittenerweise - die im Tatortbereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin 54 km/h überschritten. Solche massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen sind gravierende Verkehrsdelikte; es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es hiedurch immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Von einem Fahrzeuglenker muß stets jenes Maß an Aufmerksamkeit verlangt werden, das ihm ermöglicht, durch Verkehrszeichen angekündigte Umstände, wie etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen, wahrzunehmen und sich entsprechend zu verhalten. Weder ein allfälliger Termindruck noch eine gedankliche Ablenkung vermögen daher einen Entschuldigungsgrund darzustellen.

Andererseits muß der Berufungswerberin aber zugutegehalten werden, daß, wie das unterfertigte Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eher zufälligerweise in Erfahrung gebracht hat, relativ kurze Zeit nach dem gegenständlichen Vorfall die im Tatortbereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h insofern geändert wurde, als diese auf 80 km/h hinaufgesetzt wurde. Die "60 km/h-Beschränkung" beginnt nunmehr erst nach dem Meßpunkt des stationären Radargerätes. Wäre die Berufungswerberin also zu einem späteren Zeitpunkt gemessen worden, hätte ihr eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h zur Last gelegt werden können. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß zum relevanten Zeitpunkt lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt war und daher grundsätzlich von dieser Geschwindigkeit ausgegangen werden muß; demgegenüber kann aber die potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit nach Ansicht der zuständigen Verkehrsbehörde wohl nicht so groß gewesen sein, da es ansonsten nicht zu einer Erhöhung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit gekommen wäre. Solche Erwägungen sind aufgrund der eingangs zitierten Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG geboten, zumal die mögliche Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr wesentlich für die Strafzumessung ist.

Weiters hat die Berufungswerberin, die sich im übrigen nicht uneinsichtig gezeigt hat, glaubhaft angegeben, daß sie sich derzeit in angespannten finanziellen Verhältnissen befinde.

Auch dieser Umstand kann im Sinne des § 19 Abs.2 VStG nicht unberücksichtigt bleiben.

Einer weitergehenden Herabsetzung stand jedoch der Umstand entgegen, daß, wie bereits oben dargelegt, eine beträchtliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vorlag, und überdies der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kam.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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