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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102744/2/Ki/Shn

Linz, 02.05.1995

VwSen-102744/2/Ki/Shn Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Gerhard W, vom 20. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 1995, AZ CSt 8382/94-R, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14. März 1995, CSt 8382/94-R, über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, in Linz, Beethovenstraße 20 auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 17.10.1994 bis zum 31.10.1994 - Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 19.5.1994 um 13.43 Uhr gelenkt hat. Er habe hiedurch § 103 Abs.2 KFG verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 20. März 1995 Berufung in vollem Umfang, wie bereits in der letzten Berufung detailliert formuliert, sowohl gegen den Grund als auch die Höhe.

Die zitierte Berufung (Einspruch vom 21. November 1994 gegen die Strafverfügung) begründete der Berufungswerber damit, daß der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bezüglich Lenkererhebung zugegangen sei. In diesem Schreiben vom 24. Oktober 1994 teilte der Rechtsmittelwerber der belangten Behörde mit, daß es ihm nahezu unmöglich sei, nach ca einem halben Jahr festzustellen, wann, wo und wer das Fahrzeug gefahren habe. Aufzeichnungen seien teilweise geführt worden, diese dürften jedoch im Fahrzeug, welches bereits verkauft und somit abgemeldet sei, verblieben sein.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil entsprechend dem Berufungsvorbringen ausschließlich eine rechtliche Beurteilung des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Im Hinblick darauf, daß der Rechtsmittelwerber selbst ausgeführt hat, daß es ihm nahezu unmöglich war, nach ca einem halben Jahr festzustellen, wann, wo und wer das Fahrzeug gefahren hat und er daher der Aufforderung der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Auskunft zu erteilen nicht nachgekommen ist, ist der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt objektiv als erwiesen anzusehen.

Mit der Argumentation, es seien zwar Aufzeichnungen teilweise geführt worden, diese dürften jedoch beim Verkauf des Fahrzeuges im Fahrzeug verblieben sein, ist nichts im Sinne des Berufungsbegehrens zu gewinnen, zumal von einem objektiv sorgfältigen Zulassungsbesitzer zu erwarten ist, daß er sich darum kümmert, daß auch im Falle eines Verkaufes des Kraftfahrzeuges die entsprechenden Aufzeichnungen in seinem Besitz verbleiben. Gründe, welche ein subjektives Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und es wurden solche auch nicht behauptet. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt so ist festzustellen, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht hat. Wie die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses völlig zu Recht ausgeführt hat, wird durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft das staatliche Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt und stellt sich im konkreten Falle als nachteilige Folge der nicht mehr durchsetzbare Strafanspruch des Staates im Hinblick auf die ursprüngliche Verwaltungsübertretung dar. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sind bei dem gegebenen Strafrahmen gemäß § 134 Abs.1 KFG (Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen) sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe als äußerst gering bemessen zu betrachten.

Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt im vorliegenden Falle nicht mehr zum Tragen.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen sind. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde - unbestritten - zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse stellt sohin die gegenständliche Bestrafung ein Mindestmaß dar, um dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Darüberhinaus ist im Hinblick auf die oben dargelegten staatlichen Interessen einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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