Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102748/14/Weg/Ri

Linz, 19.02.1996

VwSen-102748/14/Weg/Ri Linz, am 19. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die letztlich auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des H... K..., vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Dr. ..., vom 5. April 1995 gegen das Faktum 1 (§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ...

vom 21. März 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Der gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die zum Faktum 1 des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage reduziert wird.

II. Demgemäß verringert sich der von der ersten Instanz zur Vorschreibung gebrachte Kostenbeitrag zum Strafverfahren betreffend das Faktum 1 auf 1.200 S.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 432 Stunden verhängt, weil sich dieser am 27. September 1994 um 22.46 Uhr am Gendarmeriepostenkommando ... geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er zuvor, nämlich um 22.22 Uhr einen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augenbindehäute, vermutet werden konnte, daß er den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde zu dieser Verwaltungsübertretung ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.800 S in Vorschreibung gebracht.

Den Alkotest habe der Berufungswerber nach der Begründung dieses Straferkenntnisses und der Aktenlage dadurch verweigert, daß er, nachdem die ersten beiden Beblasungen um 22.41 Uhr und 22.43 Uhr wegen der Probendifferenz (0,73 mg/l:0,81 mg/l) nicht verwertbar waren, die weitere Beblasung des Alkomaten ausdrücklich verweigerte.

2. Die ursprünglich gegen Schuld und Strafe eingebrachte Berufung schränkte der Berufungswerber letztlich auf das Strafausmaß ein, sodaß unter Berücksichtigung des gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 vorgegebenen Strafrahmens von 8.000 S bis 50.000 S und gemäß der durch § 19 VStG vorgegebenen allgemeinen Strafzumessungsgründe zu prüfen war, ob die Strafhöhe diesen Bestimmungen entspricht.

Bei dieser Überprüfung war von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Berufungswerber ist einschlägig nicht vorgemerkt, weil die am 24. Jänner 1991 wegen einer Übertretung des § 99 Abs.1 iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe nach § 55 Abs.2 VStG nicht mehr berücksichtigt werden darf. Ansonsten scheinen über den Berufungswerber elf Übertretungen der StVO 1960 oder des KFG 1967 auf, die jedoch nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten und somit nicht als erschwerend zu werten sind.

Der Berufungswerber hat ein monatliches Nettoeinkommen von 12.500 S bekanntgegeben. Von diesem bekanntgegebenen Einkommen ist offenbar auch die Erstbehörde ausgegangen. Die Erstbehörde hat desweiteren angenommen, daß keine Sorgepflichten bestehen und der Berufungswerber vermögenslos ist. Letztlich liegt nunmehr ein Tatsachengeständnis vor, was auf eine gewisse - wenn nicht schon Reue so doch Einsicht in das schuldhafte Verhalten schließen läßt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt - wie schon oben ausgeführt - gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw.

eine Woche bis sechs Wochen Arrest.

Vorweg wird festgehalten, daß zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses im März 1995 eine einschlägige Vormerkung vorlag, welche die Erstbehörde zu Recht als straferschwerend gewertet hat. Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist diese einschlägige Verwaltungsstrafe getilgt und darf bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt werden. Dieser Umstand im Zusammenhalt mit dem Tatsachengeständnis rechtfertigt die spruchgemäße Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe. Eine weitere Reduzierung war im Hinblick darauf, daß weitere mildernde Umstände nicht zutagegetreten sind, nicht möglich. Die nunmehr verhängte Geldstrafe scheint schuldangemessen und mit ausreichender Präventivwirkung ausgestattet.

4. Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, wobei anzumerken ist, daß durch die erste Kammer des O.ö.

Verwaltungssenates lediglich über das Faktum 1 abzusprechen war (Geldstrafe über 10.000 S) und über die Berufung betreffend die mit dem selben Straferkenntnis verhängten geringeren Geldstrafen das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des O.ö. Verwaltungssenates zu entscheiden hat.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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