Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102751/2/Fra/Ka

Linz, 04.05.1995

VwSen-102751/2/Fra/Ka Linz, am 4. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der N, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, 1020 Wien, Leopoldsgasse 18, vom 7.3.1995, AZ. Pst.2090-L/93 El, mit dem dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 10.3.1993, AZ.Pst.2090-L/93 Schu, verhängten Strafen, teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als wegen der Übertretung 1.) nach § 36 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), 2.) nach § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 3.) nach § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und 4.) nach § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt werden.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafen, ds insgesamt 260 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt hat mit Strafverfügung vom 10.

März 1993, AZ.Pst.2090-L/93 Schu, über die Berufungswerberin wegen Übertretungen 1.) nach § 36 lit.e KFG 1967, 2.) nach § 102 Abs.1 KFG 1967, 3.) nach § 102 Abs.1 KFG 1967 und 4.) § 102 Abs.1 KFG 1967, zu 1.), 2.) und 4.) je Geldstrafen von 1.000 S (je Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden) und zu 3.) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil sie am 13.2.1993 um 14.10 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 aus Wien kommend das KFZ gelenkt hat, 1.) obwohl die Begutachtungsplakette nicht den Vorschriften entsprach und 2.) die Lichtanlage nicht eingeschaltet war, obwohl Sichtbehinderung durch Nebel gegeben war und 3.) die Bremslichter nicht funktionierten und 4.) das hintere Rücklicht nicht leuchtete.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Einspruch der Berufungswerberin vom 6.2.1995 gegen das Ausmaß der verhängten Strafen teilweise Folge gegeben.

3. Dagegen richtet sich das nunmehr eingebrachte Rechtsmittel. Die Berufungswerberin verweist im wesentlichen auf ihre derzeitige prekäre wirtschaftliche Situation und ersucht um weitere Herabsetzung der verhängten Strafen.

4. Da im angefochtenen Bescheid je 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zur Auffassung gelangt, daß aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Berufungswerberin betreffend ihre wirtschaftliche Situation eine Herabsetzung der Strafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar erscheint.

Eine weitere Herabsetzung konnte jedoch aufgrund des gravierenden Unrechts- und Schuldgehaltes der gegenständlichen Übertretungen nicht vorgenommen werden.

Diese Übertretungen sind geeignet, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Mildernde Umstände sind hinsichtlich des Schuldgehaltes der Überetretungen im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den Punkten 1. und 3. war eine weitere Herabsetzung der Strafe deshalb nicht vertretbar, weil zu Punkt 1.) eine einschlägige Vormerkung aufscheint und die Übertretung gemäß Punkt 3 (Nichtfunktionieren eines Bremslichtes) einen besonders erheblichen Unrechtsgehalt aufweist.

Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, hat die Berufungswerberin gemäß § 65 VStG zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 Abs.2 VStG auf 10 % der verhängten Strafen.

Abschließend wird die Berufungswerberin auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafen zu stellen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Erstbehörde einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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