Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102766/2/Bi/Fb

Linz, 18.01.1996

VwSen-102766/2/Bi/Fb Linz, am 18. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. H S, W, M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J P und Dr. J K, J, W, vom 7. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. März 1995, VerkR96-2141-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.4 lit.i StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er ohne Bewilligung außerhalb des Ortsgebietes im Gemeindegebiet von M südlich der D Bundesstraße bei km eine Werbung (Ausmaß ca 5,20 x 2,50 m) mit der Aufschrift "Gold - der neue Filmstar" in einer Entfernung von 41 m vom südlichen Fahrbahnrand angebracht gehabt habe.

Dieser Sachverhalt sei am 15. Mai 1994 um 15.00 Uhr festgestellt worden. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er mag zwar schon im Gemeindegebiet von M gewesen sein und dabei auch die Gegend südlich der D Bundesstraße frequentiert haben, er sei aber noch niemals dort verweilt, um irgendeine Werbung anzubringen. Ein derartiges Ermittlungsergebnis habe auch die im übrigen entbehrliche Einvernahme des Meldungslegers, der auch nicht behauptet habe, den Beschuldigten etwa auf frischer Tat betreten zu haben, nicht erbracht.

Die inkriminierte Werbung befinde sich, soweit ersichtlich, auf Werbeanlagen, die im Eigentum der Dr. H S KG stünden, jedoch sei gegen diese oder dessen verantwortlichen Beauftragten keine Verfolgungshandlung iSd § 44a VStG gesetzt worden.

Die genannte Personengesellschaft vermiete ihre Werbeanlagen an Dritte, die ihrerseits darauf Werbeplakate anbrächten. Da § 84 StVO bloß die Anbringung von Werbungen, nicht aber das Aufstellen von Werbeanlagen verpöne, sei der Tatvorwurf jedenfalls Ergebnis einer unvertretbaren Rechtsansicht.

Letztendlich handle es sich bei den von Dritten angebrachten Werbungen stets um sogenannte "Innenwerbungen" und die seitens der Erstinstanz geäußerte Rechtsansicht widerspreche der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB dem Erkenntnis vom 27. Jänner 1966 ZVR 167/64. Der Berufungswerber beantragt daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Sowohl aus der Anzeige als auch aus der Zeugenaussage des Meldungslegers ergibt sich, daß zu einer bestimmten Zeit an einer konkret bestimmten Werbetafel eine bestimmte Werbung angebracht war. Aus der der Anzeige angeschlossenen Lichtbildbeilage geht hervor, daß oberhalb der Werbetafel eine kleine Tafel mit der Aufschrift "A - Dr. H S KG" angebracht war.

Nie behauptet wurde aber, daß tatsächlich eine Person bei der Anbringung einer konkreten Werbung beobachtet wurde; festgestellt wurde nur die auf dem Werbeträger angebrachte konkrete Werbung.

Auf dieser Grundlage vermag der unabhängige Verwaltungssenat der Behauptung des Rechtsmittelwerbers, die Dr. H S KG vermiete ihre Werbeanlagen an Dritte, die ihrerseits darauf Werbeplakate anbrächten, nicht entgegenzutreten, zumal sich diese Behauptung auch in einem früheren ähnlich gelagerten Berufungsverfahren bewahrheitet hat (vgl ua Erk. des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Jänner 1995, VwSen-101898/9/Sch/Rd).

Das Verbot des § 84 Abs.2 StVO bezieht sich nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also Werbeträger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, daß Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden (vgl VwGH vom 6. Juni 1984, 84/03/0016).

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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