Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102771/9/Bi/La

Linz, 17.11.1995

VwSen-102771/9/Bi/La Linz, am 17. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, S, P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. K H, H, L, vom 10. April 1995 gegen die Punkte 1.

und 2. sowie die Höhe des in Punkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. März 1995, VerkR96-740-1995-OJ/Ga, verhängten Strafe wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 13. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in Punkt 2. behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird.

In Punkt 1. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

Hinsichtlich Punkt 3. wird der Berufung ebenso keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Im Punkt 2. sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten; in den Punkten 1. und 3. hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von jeweils 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 99 Abs.2a, 4 Abs.1 lit.a und 2 StVO 1960 idF BGBl.Nr.

518/1994.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oa Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Übertretungen gemäß 1. §§ 99 Abs.2a iVm 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2. §§ 99 Abs.2a iVm 4 Abs.2 StVO 1960 und 3.

§§ 99 Abs.2a iVm 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden verhängt, weil er am 7. Februar 1995 gegen 20.00 Uhr den PKW Chrysler Voyager, KZ, auf der B von L nach P gelenkt, und es nach einem im Bereich der Kreuzung K in P auf dem Linksabbiegestreifen verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden unterlassen habe, 1. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, da er sich nicht ausreichend vom Schadenseintritt informiert habe, 2. die nächste Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen und 3. an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, da er nach dem Unfall neuerlich Alkohol konsumiert habe, obwohl es zu einer amtlichen Unfallaufnahme zu kommen hatte, und sich geweigert habe, den erhebenden Gendarmeriebeamten den Führerschein und den Zulassungsschein des gelenkten Kraftfahrzeuges auszuhändigen und dadurch die Sachverhaltsfeststellung erschwert worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von jeweils 300 S auferlegt.

2. Gegen die Punkte 1. und 2. sowie gegen die Strafhöhe in Punkt 3. hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. Oktober 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Rechtsmittelwerbers Mag. H sowie der Zeugen RI R und C G durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber ist ebenso wie ein Vertreter der Erstinstanz nicht erschienen.

3. In der Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, der Rechtsmittelwerber und die Zeugin G seien sich zum Unfallzeitpunkt persönlich bekannt gewesen, da sie nicht unweit voneinander wohnten. Nachdem eine heftige Auseinandersetzung nach dem Unfall aufgekeimt sei, habe der Rechtsmittelwerber auch der Zeugin gegenüber erklärt, daß er die Angelegenheit erledigen werde und daß er gleich um die Ecke wohne, was sie aber ohnehin wisse. Daß bei dem Verkehrsunfall auch Personenschaden entstanden sei, habe er nicht gewußt und es sei auch für ihn weder ersichtlich noch wahrscheinlich gewesen, da an seinem PKW und am PKW der Unfallgegnerin lediglich ein ganz leichter Schaden sichtbar gewesen sei. Eine Verletzung der Unfallbeteiligten sei nicht evident. Er habe nach dem Unfall überdies angehalten und mit den Unfallbeteiligten gesprochen, sowie den Schaden am Fahrzeug besichtigt.

Zur Strafhöhe wird vorgebracht, daß der Rechtsmittelwerber ein Einkommen von lediglich 7.000 S monatlich beziehe und für seine Gattin sorgepflichtig sei. Aus den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des Straferkenntnisses ergebe sich aber nicht, ob die Erstinstanz tatsächlich von diesen Angaben ausgegangen sei, und die Strafen seien schon aus diesem Grund überhöht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers gehört und die Zeugen RI R und C G einvernommen wurden.

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Rechtsmittelwerber am 7. Februar 1995 gegen 20.00 Uhr als Lenker des PKW aus Richtung L kommend, auf der R Bundesstraße B in Richtung P unterwegs war, wobei es im Bereich der Kreuzung zur G auf der Linksabbiegespur insofern zu einem Auffahrunfall kam, als der Rechtsmittelwerber auf den vor ihm stehenden PKW der Zeugin G auffuhr. Der PKW G wurde durch den Aufprall nach vorne geschoben und stieß gegen das Heck des davor anhaltenden PKW. Sowohl dieser als auch der PKW der Zeugin G wurden bei dem Unfall beschädigt, während am PKW des Rechtsmittelwerbers nur geringfügiger Schaden entstand. Die Zeugin G stieg nach dem Anprall aus und ging zum PKW des Rechtsmittelwerbers zurück. Dieser fuhr ein Stück zurück und öffnete das Seitenfenster, wobei eine noch nicht angezündete Zigarette herausfiel. Er bot der Zeugin an, in Richtung G einzubiegen, um sich "das miteinander auszumachen", worauf die Zeugin antwortete, sie werde sich nichts mit ihm ausmachen und sie werde die Polizei holen. Unmittelbar danach fuhr der Rechtsmittelwerber rechts am PKW der Zeugin vorbei in Richtung G. Die Beifahrerin der Zeugin G, A M P, lief dem PKW des Rechtsmittelwerbers nach, verlor ihn aber aus den Augen.

Nach der Meldung des Verkehrsunfalls beim Gendarmerieposten P wurde aufgrund der Fahrzeugbeschreibung im Bereich der G das Fahrzeug , zugelassen auf die Firma S in L, aufgefunden.

Dem Meldungsleger RI R war bekannt, daß dieses Fahrzeug dem Rechtsmittelwerber zuzuordnen war.

Die Zeugin G hat bestritten, den Rechtsmittelwerber vor dem Unfallzeitpunkt persönlich gekannt zu haben und sie hat überzeugend dargelegt, sie habe damals nur eine Kollegin höflichkeitshalber heimgebracht, wohne aber selbst in Linz.

Die Zeugin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, sie habe, als sie zunächst aus dem Fahrzeug gestiegen sei, überhaupt keine Schmerzen verspürt und sie habe auch dem Rechtsmittelwerber gegenüber nichts von einer Verletzung oder Schmerzen geäußert. Dieser habe sie allerdings auch nicht gefragt, ob sie bei dem Unfall verletzt worden sei. Die Schmerzen hätten erst später eingesetzt und sich im Lauf der Zeit noch gesteigert, wobei ihr aber gesagt worden sei, daß das bei einem Schleudersyndrom üblicherweise so sei. Die Zeugin hat weiters ausgeführt, daß an ihrem damaligen PKW ein Schaden von ca. 40.000 S - aufgrund des Alters des Fahrzeuges Totalschaden - entstanden sei.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 dazu, den in den Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO 1960, insbesondere nach § 4, ihn treffen bzw. ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen. In diesem Licht umfaßt die Anhaltepflicht auch andere Verhaltensweisen, die es den Unfallbeteiligten möglich machen, sich die nötigen Informationen zu beschaffen. Dazu gehört etwa, ein durch den Unfall zum Stillstand gekommenes Fahrzeug geringfügig zu verstellen, um die Aufprallstelle sehen zu können und das Fahrzeug zu diesem Zweck zu verlassen. Bei einem in seiner Heftigkeit nicht unbeträchtlichen Aufprall muß unter anderem auch damit gerechnet werden, daß am Fahrzeug selbst Schäden entstanden sind, die Maßnahmen iSd § 4 Abs.1 lit.b StVO (Absicherung der Unfallstelle) im Hinblick auf etwa austretende Flüssigkeiten erforderlich scheinen lassen (vgl VwGH vom 11.

November 1992, 92/02/0161 ua).

Im gegenständlichen Fall steht fest, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker eines Fahrzeuges an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war, indem er von hinten auf den PKW der Zeugin G aufgefahren ist. Daß dieser Anprall nicht geringfügig, sondern doch etwas heftiger war, ergibt sich daraus, daß die Zeugin angeführt hat, ihr Fahrzeug sei nicht bloß beschädigt, sondern sogar verkürzt worden und sei überdies nach vorne auf den vor ihr vor der Kreuzung anhaltenden PKW geschoben worden, sodaß auch dieser PKW sowie der Frontbereich ihres PKW beschädigt worden seien.

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber zwar nach dem Anprall kurz sein Fahrzeug zurückgelenkt hat, nach einem kurzen Wortwechsel mit der Zeugin jedoch rechts an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren und nach links in die G P eingefahren ist. Während dieses kurzen Wortwechsels hat die Zeugin vom äußeren Erscheinungsbild her keinerlei Verletzungen aufgewiesen und sie hat nach eigenen Angaben auch nicht den Eindruck hinterlassen, Schmerzen zu haben. Der Rechtsmittelwerber hat sich aber weder nach eventuellen Verletzungen erkundigt, noch hat er sein Fahrzeug verlassen, um den Schaden im vorderen Bereich des PKW G zu besichtigen, sondern er hat lediglich den im Heckbereich des PKW entstandenen Schaden im Scheinwerferkegel sehen können.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel, daß das Anhalten des PKW nach dem Anprall nur dazu diente, ein kurzes Zurücksetzen des Fahrzeuges möglich zu machen, im wesentlichen aber durch den kurzen Wortwechsel des Rechtsmittelwerbers mit der Zeugin G zutage trat, daß dieser weder am Ausmaß des Schadens überhaupt interessiert, noch daß er gewillt war, sich auf nähere Diskussionen einzulassen. Er hat noch im Zuge des Gesprächs mit der Zeugin die Unfallstelle mit dem Fahrzeug verlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wenngleich entgegen der Begründung der Erstinstanz im Straferkenntnis die Ansicht vertreten wird, daß für den Rechtsmittelwerber eine Verletzung der Zeugin G nach der geschilderten Situation nicht erkennbar gewesen wäre, zumal auch die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch keine Schmerzen verspürt hat. Der Vorwurf der nicht ausreichenden Information vom Schadenseintritt bezieht sich diesbezüglich "nur" auf den Sachschaden an den beiden PKW.

Zur Strafbemessung in den Punkten 1. und 3. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 reicht von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Rechtsmittelwerber weist mehrere, allerdings nicht einschlägige, Vormerkungen aus den letzten fünf Jahren auf, sodaß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme. Mildernd oder erschwerend war diesbezüglich nichts zu berücksichtigen.

Bereits in der Anzeige ist ausgeführt, daß der Rechtsmittelwerber ein Monatseinkommen von 7.000 S als Kaufmann bezieht, kein Vermögen hat und für die Gattin sorgepflichtig ist. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse für die Strafbemessung herangezogen wurden, wobei aus dem Akt keine anderen Angaben als die in der Anzeige hervorgehen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anhaltspunkt, daß die Erstinstanz von anderen finanziellen Verhältnissen ausgegangen sein könnte.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sodaß im Hinblick auf generalund vor allem spezialpräventive Überlegungen eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht gerechtfertigt ist. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht im Verhältnis zur Geldstrafe sondern für den Rechtsmittelwerber günstiger festgelegt, sodaß auch diesbezüglich keine Rechtfertigung für eine Herabsetzung besteht. Insgesamt gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Allerdings steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, daß in objektiver Hinsicht bei dem Verkehrs unfall Personenschaden in der Form entstanden ist, daß die Zeugin G durch den Anprall ein Schleudersyndrom erlitt, das zweifellos eine ärztliche Versorgung notwendig machte. Das Beweisverfahren hat aber auch ergeben, daß für den Rechtsmittelwerber aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Zeugin kein Hinweis darauf bestand, daß diese beim Unfall verletzt worden sein könnte und zum anderen die Zeugin auch nichts von Schmerzen erwähnt hat, weil sie unmittelbar nach dem Verkehrsunfall noch keine solchen verspürt hat.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, daß sich unmittelbar nach dem Verkehrsunfall noch nicht manifestiert hat, daß es sich dabei um einen solchen mit Personenschaden gehandelt hat, sodaß die daran anknüpfende sofortige Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle noch nicht erforderlich war.

Auf dieser Grundlage war mangels Tatbestandsmäßigkeit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Verfahrenskostenregelungen sind gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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