Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102772/15/Bi/Fb

Linz, 23.10.1995

VwSen-102772/15/Bi/Fb Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, B, vom 23. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. März 1995, VerkR96-5952-1994 Be, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 17. Mai 1995 und 19. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil er am 27. August 1994 um 17.58 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B im Gemeindegebiet von B und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Mai 1995 und am 19. Oktober 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, Vertreter der Erstinstanz sowie des Zeugen RI F K durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe sich zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit dem Zeugen K B in W auf der Trabrennbahn befunden und könne daher nicht einen PKW in B gelenkt haben. Er habe daher nicht gegen die angegebene Bestimmung verstoßen, weshalb auch keine Strafe auszusprechen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der sowohl Vertreter der Erstinstanz als auch der Rechtsmittelwerber gehört wurden und bei der der Meldungsleger RI K zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Weiters wurde im Rechtshilfeweg die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn K B veranlaßt und dessen Zeugenaussage sowie die telefonische Auskunft eines Vertreters des W Traberzucht- und Rennvereines, wonach am Samstag, dem 27.

August 1994, und am Sonntag, dem 4. September 1994, Pferderennen auf der W Trabrennbahn stattfanden, in das Verfahren miteinbezogen.

Der Meldungsleger RI K hat laut eigenen Angaben am 27.

August 1994 um 17.58 Uhr im Rahmen einer privaten Fahrt zusammen mit seiner Gattin im Ortsgebiet von B den sich im Gegenverkehr auf der B etwa auf Höhe des Feuerwehrdepots annähernden Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW wahrgenommen, von dem er zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer Mitteilung der Erstinstanz wußte, daß diesem die Lenkerberechtigung entzogen worden war. Da es sich um eine private Fahrt handelte, habe er sich nicht in Dienst gestellt und auch nicht versucht, den Lenker anzuhalten. Er kenne den Rechtsmittelwerber seit 15 Jahren und könne ausschließen, daß er ihn mit einer anderen Person verwechselt habe.

Der Rechtsmittelwerber hat geltend gemacht, er habe an diesem Wochenende seinen Bekannten K B aus W zusammen mit dessen Freundin eingeladen gehabt und sei mit beiden am Samstag nachmittag auf der Trabrennbahn und danach beim W Volksfest gewesen. Die Freundin des Zeugen sei gegen 22.00 Uhr mit dem PKW nachhause gefahren und er habe Herrn B später in einem Lokal aus den Augen verloren. Im Lauf der Nacht seien beide unabhängig voneinander mit einem Taxi heimgekommen. Er sei zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls mit dem Zeugen zusammengewesen und schließe daher aus, um 17.58 Uhr des 27. August 1994 in B einen PKW, mit dem er auch sonst nie fahre, gelenkt zu haben.

Aufgrund der Aussagen des Rechtsmittelwerbers wurde der Zeuge K B im Rechtshilfeweg einvernommen und hat dieser bestätigt, daß er an einem Wochenende im August 1994 von Freitag bis Sonntag dem Rechtsmittelwerber bei seinem Verkaufsstand im Rahmen der W Messe geholfen habe. Dies mache er öfter und beide würden auch fast immer auf die Trabrennbahn gehen, wenn er in W sei. Auf der Trabrennbahn hätten sie sich seiner zeitlichen Einschätzung nach von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr aufgehalten, wobei er den Rechtsmittelwerber innerhalb dieses Zeitraumes für höchstens wenige Minuten aus den Augen verloren hätte. Der Zeuge konnte sich hinsichtlich des konkreten Datums nicht mehr festlegen, bestätigte aber, daß es sich um ein Wochenende im August 1994 handelte und mit Sicherheit gerade W Volksfest gewesen sei.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Aussage des Zeugen B in Verbindung mit der Auskunft des Trabrennvereins W insofern glaubwürdig ist, als am 27. August 1994, einem Samstag, ein Pferderennen stattgefunden hat, wobei die W Messe im Jahr 1994 von 26. August bis 4. September, einem Sonntag, an dem ebenfalls ein Pferderennen stattfand, gedauert hat. Der Zeuge hat aber dezidert von einem Wochenende im August und nicht im September gesprochen, sodaß anzunehmen ist, daß er nur das Wochenende vom 27.

August 1994 gemeint haben kann - Zweck des Besuchs war die Hilfe im Rahmen des Verkaufsstandes des Rechtsmittelwerbers bei der W Messe.

Dem gegenüber steht die durchaus glaubwürdige Aussage des Meldungslegers, von dem mit Sicherheit davon auszugehen ist, daß er den Rechtsmittelwerber schon lange Zeit kennt und eine Verwechslung mit anderen Personen auszuschließen ist.

Es besteht kein Zweifel dahingehend, daß der Meldungsleger den Lenker des entgegenkommenden PKW bei optimalen Bedingungen nicht einwandfrei erkennen hätte können.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Aussagen darüber zu treffen, inwieweit die einander ausschließenden Aussagen der Zeugen K und B als Grundlage für die Beurteilung des Tatvorwurfs als ungeeignet anzusehen sein könnten, was aber nicht zu lasten des Rechtsmittelwerbers gehen kann, sodaß nach dem Grundsatz in dubio pro reo dem Berufungsbegehren Folge zu geben war und spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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