Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108890/2/Kei/Sg

Linz, 29.03.2004

 

 

 VwSen-108890/2/Kei/Sg Linz, am 29. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. Februar 2003, Zl.VerkR96-2707-2001-Br, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt " 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 idgF" wird gesetzt " § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 idgF".

     

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 21.06.2001 in der Zeit von 14.00 bis 17.00 Uhr in F nächst dem Hause S als Lenker des PKW´s verbotenerweise den Gehsteig benützt, indem Sie das Fahrzeug auf diesem abstellten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 8 Abs. 4 StVO 1960 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 36 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro bzw. 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich bringe gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 25.02.2003 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein. Hinsichtlich der Begründung für diese Berufung verweise ich auf meine Einspruchsangaben gegen die Strafverfügung der BH Freistadt vom 25.09.2001, wo mir dieselbe Übertretung zur Last gelegt wurde. Ergänzend möchte ich jedoch noch anführen, dass ich der Meinung bin, dass der Anzeigeleger zum Zeitpunkt der Ausstellung des Organmandates nicht gewusst hat, dass die Bewilligung für die Benützung des Gehsteiges vor dem Haus S zwecks Umbauarbeiten bereits abgelaufen war, er jedoch die noch bestehende Absicherung dieser Baustelle mit Warnlicht und Tafel (Fußgeher auf andere Seite) nicht zur Kenntnis genommen hat. Den diesbezüglichen Bewilligungsbescheid des Stadtamtes Freistadt hat er wahrscheinlich erst im Zuge seiner Zeugeneinvernahme der BH Freistadt vorgelegt. Aufgrund des von mir geschilderten Sachverhaltes stelle ich daher nochmals den Antrag, das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. März 2003, Zl.VerkR96-2707-2001-Br,Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen Bezirksinspektor E N (Niederschrift vom 20. August 2002). Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht erfolgt sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG).

 

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Keinberger
 

 

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