Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102774/10/Weg/Km

Linz, 14.11.1995

VwSen-102774/10/Weg/Km Linz, am 14. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des C K vom 11. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 28. März 1995, VerkR..., nach der am 14. November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 504 Stunden verhängt, weil dieser am 5. Jänner 1994 um 01.20 Uhr den PKW, Kennzeichen ..., auf der B.., ..., bei der Kreuzung mit der ... Bezirksstraße im Gemeindegebiet von ... in Fahrtrichtung ... und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des die Lenkung beobachtet habenden Gendarmeriebeamten ..., dem der Beschuldigte persönlich bekannt war.

3. Der Berufungswerber bringt dagegen in seiner fristgerechten und auch sonst zulässigen Berufung vor, daß er am 5.

Jänner 1994 den genannten PKW nicht gelenkt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des den Vorfall beobachtet habenden Gendarmeriebeamten ... sowie durch Verlesung des im Akt befindlichen Vorstrafenverzeichnisses (Ordnungsnummer 22) anläßlich der mündlichen Verhandlung am 14. November 1995, zu der die Parteien des Verfahrens trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind.

Aufgrund der Aussage des genannten Gendarmeriebeamten steht fest, daß der Berufungswerber am 5. Jänner 1994, um 01.20 Uhr, den PKW ... auf der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit gelenkt hat, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Der Zeuge konnte den Beschuldigten bei gut ausgeleuchteter Straße im Begegnungsverkehr eindeutig erkennen. Nach dieser Begegnung wendete der Gendarmeriebeamte sein Patrouillenfahrzeug und konnte den Beschuldigten dabei beobachten, wie er aus dem tatgegenständlichen Fahrzeug aussteigen wollte. Auf den Vorhalt seitens des Gendarmeriebeamten, warum er ohne Lenkerberechtigung wiederum einen PKW gelenkt habe, hat nach Aussage des Zeugen der Beschuldigte damit geantwortet, daß er ohnehin nicht lenke. Der Zeuge schließt eine Verwechslung - etwa auch mit einem seiner Brüder - dezidiert aus und begründet dies damit, daß ihm der Beschuldigte persönlich bekannt ist und er ihn beim Aussteigen aus dem PKW (vom Lenkersitz aus) beobachtete und mit ihm sprach, womit jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Verlesung des Vorstrafenverzeichnisses ergab, daß gegen den Berufungswerber 29 Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, wobei 12 einschlägiger Natur sind. Der Berufungswerber wurde schon 12 Mal wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft, wobei sich die Strafen zwischen 4.000 S und 14.000 S bewegten. Hinsichtlich des Einkommens war von einem in Höhe des Sozialhilferichtsatzes liegenden auszugehen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen (nämlich § 64 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967) wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Aufgrund des als erwiesen geltenden Sachverhaltes steht fest, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt und somit im Sinne des § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen ist.

Zur Strafhöhe: Die von der Bezirkshauptmannschaft ...

erwähnte Strafzumessungsnorm des § 134 Abs.1 sieht eine Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen vor.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal (oder öfter) bestraft wurde, so können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Die zuletzt zitierte Strafverschärfung wäre im gegenständlichen Fall zumindest denkbar, zumal der Berufungswerber wegen der gleichen Verwaltungsübertretung schon 12 Mal rechtskräftig bestraft wurde.

Schon aus diesem Grund erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe nicht unangemessen, keinesfalls ist darin eine Verletzung des der Strafbehörde eingeräumten Ermessensspielraumes zu sehen. Dies selbst dann nicht, wenn sich das Einkommen (wie zu Gunsten des Beschuldigten angenommen) im Sozialhilfebereich bewegt.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzlich Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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