Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102778/12/Weg/Km

Linz, 29.09.1995

VwSen-102778/12/Weg/Km Linz, am 29. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E L vom 5. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 14. März 1995, VerkR96..., nach der am 29. September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufung gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses (Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960) wird Folge gegeben diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

III. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz insgesamt 300 S und zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bei sonstiger Exekution binnen zwei Wochen zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64, § 65 Faktum 2: § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 64 Abs.1 KFG 1967 und 2. § 21 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 90 Stunden und 2) 30 Stunden verhängt, weil dieser am 9. Dezember 1993 gegen 18.30 Uhr den PKW ... von der ÖMV-Tankstelle ... kommend nach rechts in die B... in Richtung ... und in weiterer Folge auf der ...straße bis zum ÖAMTC-Stützpunkt ... gelenkt und 1. diese Fahrt durchgeführt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein und 2. bei dieser Fahrt nach dem Ausfahren von der ÖMV-Tankstelle ... auf die B... das Fahrzeug je und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst hat, ohne daß es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, sodaß der Lenker des PKW's ... behindert und zum Ausweichen gezwungen wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Behörde hat den inkriminierten Sachverhalt aufgrund einer niederschriftlichen Aussage des den PKW ... gelenkt habenden ... (aufgenommen vom Gendarmerieposten ... am 8.

März 1994) als erwiesen angenommen. Der Berufungswerber selbst hat am Verfahren selbst nicht mitgewirkt, sodaß das Straferkenntnis letztlich ohne seine weitere Anhörung erlassen wurde.

3. In der Berufung und ergänzend hiezu mit einem am 1. Juni 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft ... eingelangten Schriftsatz bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, daß anscheinend niemand weiß, in welche Richtung er gefahren sein soll und warum Aigner abrupt abgebremst haben soll. Die ganze Sache sei außerdem verjährt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch Vernehmung des Zeugen ... anläßlich einer mündlichen Verhandlung am 29. September 1995, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, sowie durch Verlesung des Vorstrafenverzeichnisses. Der Berufungswerber ist zur Verhandlung trotz zweier Zustellversuche einer Ladung (beide Ladungen wurden hinterlegt und gelten somit als zugestellt) zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, sodaß in seiner Abwesenheit verhandelt wurde und auch das gegenständliche Erkenntnis ohne weitere Anhörung zu erlassen war.

Aufgrund der oben angeführten Beweismittel steht fest, daß der Berufungswerber zur Tatzeit den verfahrensgegenständlichen PKW lenkte, ohne im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B zu sein, zumal dem Beschuldigten (dies wird auch nicht bestritten) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 5.5.1993, VerkR15057/93, die Lenkerberechtigung für 12 Monate (das war vom 18. April 1993 bis 18. April 1994) rechtskräftig entzogen wurde.

Hinsichtlich des Faktums 2 trat zutage, daß der Beschuldigte (zumindest im Zweifel) sein Fahrzeug nicht je und für den nachfolgenden Verkehr überraschend abgebremst hat, sondern allenfalls das Bremsmanöver (nach Aussage ... war es eine Notbremsung) deswegen verursacht haben könnte, weil der Beschuldigte unter Mißachtung der Fließverkehrsregel die Tankstelle verließ und somit möglicherweise eine Vorrangverletzung begangen hat. Diese Vorrangverletzung ist jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zum Vorwurf gemacht worden. Diese Annahme der Berufungsbehörde beruht in erster Linie darauf, daß der Zeuge ... anläßlich der Verhandlung im Gegensatz zur Niederschrift am 8. März 1994 ausführte, daß er deswegen eine Notbremsung durchführen habe müssen, weil der Beschuldigte aus der Tankstelle unvermittelt ausfuhr. In weiterer Folge sei der Zeuge rechts am Beschuldigten vorbeigefahren, während in der Niederschrift vom 8. März 1994 davon die Rede war, daß er links an ihm vorbeifuhr. Das Faktum 2 gilt in der vorgeworfenen Form somit nicht als erwiesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2: Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nachdem das Faktum 2 - wie oben ausgeführt - nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen ist, war diesbezüglich die Einstellung zu verfügen.

Zum Faktum 1: Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 dürfen PKW's nur mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe B gelenkt werden. Ein Zuwiderhandeln ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Nachdem feststeht, daß der Berufungswerber am 9. Dezember 1993 gegen 18.30 Uhr den PKW ... gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe B war, hat der Berufungswerber gegen die gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu ahndende Verwaltungsvorschrift des § 64 Abs.1 KFG 1967 verstoßen und stellt sich aus diesem Grund die Bestrafung durch die Erstbehörde als rechtmäßig dar. Hinsichtlich der Strafhöhe wird noch ausgeführt, daß in Anbetracht der vier einschlägigen Vormerkungen und vieler anderer Verwaltungsvorstrafen verkehrsrechtlicher Art die Geldstrafe nach Meinung der Berufungsbehörde eher zu gering bemessen wurde. Eine Erhöhung derselben durch die Berufungsbehörde ist jedoch wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht möglich.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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