Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102780/2/Bi/Fb

Linz, 26.04.1995

VwSen-102780/2/Bi/Fb Linz, am 26. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, O, F, vom 29. März 1995 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. März 1995, VerkR96-3276-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 200 S; ein Kostenbeitrag im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 250 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, grundsätzlich stelle er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht in Abrede, allerdings scheine ihm der Strafbetrag von 2.750 S wesentlich überhöht. Er sei beruflich praktisch tagtäglich unterwegs und stets bemüht, die Verkehrsregeln und Beschränkungen einzuhalten. Er weise zwar einige einschlägige Vorstrafen auf, wobei er jedoch in den meisten dieser Fälle das Kraftfahrzeug nicht selber gelenkt habe, sondern dies von seinen Mitarbeitern geschehen sei. Er bitte um Berücksichtigung, daß er entgegen der Begründung des Straferkenntnisses für seine Gattin und drei Kinder sorgepflichtig sei. Er ersuche daher um Reduzierung des Strafbetrages auf 1.000 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber am 12.

Dezember 1994 um 11.30 Uhr in L auf der A auf Höhe von Strkm (Ausfahrt N) auf der Richtungsfahrbahn Nord mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h unterwegs war, obwohl lediglich 80 km/h erlaubt waren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels dem dort fix montierten Radargerät festgestellt, wobei der der Anzeige zugrundegelegte Geschwindigkeitswert bereits unter Berücksichtigung sämtlicher Toleranzabzüge ermittelt wurde.

Da der Rechtsmittelwerber auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Jänner 1995 in keiner Weise reagiert hat, erging das nunmehr hinsichtlich der Strafhöhe angefochtene Straferkenntnis. Seitens der Erstinstanz wurde ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 25.000 S und das Nichtvorhandensein von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Bei der Strafbemessung wurden zahlenmäßig nicht näher angeführte einschlägige Verwaltungsvorstrafen erschwerend berücksichtigt und ausgeführt, daß strafmildernde Umstände nicht vorlägen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist aus den letzten fünf Jahren bis zum Zeitpunkt der Übertretung insgesamt acht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf, die im gegenständlichen Fall als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen sind. Sein Argument, nicht er habe in den meisten der den Vormerkungen zugrundeliegenden Fällen das Kraftfahrzeug gelenkt, sondern seine Mitarbeiter, vermag den unabhängigen Verwaltungssenat allerdings nicht zu überzeugen.

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber am Montag, den 12. Dezember 1994, also an einem Werktag, gegen Mittag die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten. Für den unabhängigen Verwaltungssenat entsteht dahe der Eindruck, daß der Rechtsmittelwerber nicht bloß die Geschwindigkeitsbeschränkung geringfügig übersehen hat, sondern er sich offenbar darum in keiner Weise gekümmert hat, obwohl die entsprechenden Verkehrszeichen gut sichtbar angebracht sind und auch die Radarüberwachung entsprechend angekündigt wurde. Auf dieser Grundlage kommt der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen gewesen wäre. Die nunmehrige Herabsetzung ist allein auf die vom Rechtsmittelwerber eingewendeten Sorgepflichten zurückzuführen, die von der Erstinstanz mangels Geltendmachung nicht berücksichtigt werden konnten.

Das vom Rechtsmittelwerber vorgeschlagene Strafausmaß ist insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der einschlägigen Vormerkungen nicht gerechtfertigt, wobei die verhängte Strafe vor allem im Hinblick auf ihren spezialpräventiven Zweck den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten soll.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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