Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102784/2/Fra/Ka

Linz, 11.05.1995

VwSen-102784/2/Fra/Ka Linz, am 11. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 29.3.1995, VerkR96-8067-1994/Bi/Hu, betreffend Übertretung des § 15 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 160 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 15 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 4.11.1994 gegen 12.55 Uhr den PKW, Kz: , auf der Vorchdorfer - Bezirksstrafe von Kirchham kommend in Richtung Vorchdorf gelenkt hat, wobei er vor dem Hause Schloßplatz Nr.7 im Ortsgebiet von Vorchdorf ein Fahrzeug vorschriftswidrig rechts überholt hat. Ferner hat die Erstbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das inkriminierte Tatbild ist unstrittig. Der Berufungswerber hat mit dem in Rede stehenden PKW zur Tatzeit am Tatort den Lenker des PKW, Kz: , vorschriftswidrig rechts überholt. Der Berufungswerber bringt nun vor, daß der vor ihm gefahrene PKW sehr langsam gefahren sei und seine Geschwindigkeit soweit vermindert habe, daß er (der Beschuldigte) das Gefühl hatte, dieser werde anhalten. Nur aus diesem Grunde habe er das Fahrzeug im Bereich einer Bushaltestelle rechts überholt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Übertretung zu entschuldigen. Bei seiner Vernehmung am 22.12.1994 vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf bringt der Beschuldigte vor, daß er nur deshalb rechts im Bereich einer Bushaltestelle "vorbeigefahren" sei, um nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufzufahren. Er hätte geglaubt, daß dieser PKW-Lenker anhalten werde und deshalb habe er ihn auf der rechten Seite überholt. Zu dieser Rechtfertigung ist der Berufungswerber auf die Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO 1960 hinzuweisen, wonach der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, daß ihm das jederzeitige rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es ist daher auch diese Rechtfertigung ungeeignet, die Übertretung zu entschuldigen.

Wenn der Beschuldigte weiters in dieser Niederschrift darauf hinweist, daß sein Verhalten eine Situation darstellt, welche praktisch täglich vorkommt, und er, obwohl er weiß, daß im konkreten Fall das Rechtsüberholen verboten war, trotzdem rechts überholt, läßt dies auf eine ziemliche gleichgültige Einstellung gegenüber den durch die Norm geschützten rechtlichen Werten schließen. Es liegt daher eindeutig ein Verschulden vor.

Was die Strafe anlangt, so kann diese trotz der tristen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten (Arbeitslosenunterstützung, Vermögenslosigkeit sowie Sorgepflicht für Ehegattin) keinesfalls als überhöht angesehen werden. Es muß hier von einem bewußten Verstoß gegen die übertretene Norm ausgegangen werden, das Verschulden ist daher nicht als geringfügig zu werten.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber nicht mehr zugute. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aus den genannten Gründen sowie aus spezialpräventiven Erwägungen nicht vertretbar, da der gesetzliche Strafrahmen ohnehin nur zu 8 % ausgeschöpft wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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