Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108903/46/Bi/Be

Linz, 11.09.2003

 

 

 VwSen-108903/46/Bi/Be Linz, am 11. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G, L, vertreten durch RA Dr. , L, vom 28. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. Februar 2003, VerkR96-404-2001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am
4. Juli 2003 und 26. August 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Lenkzeit auf "zwischen 20.15 Uhr und 20.30 Uhr" eingeschränkt wird, und die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 37a iVm 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe von 500 Euro (168 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. Jänner 201, von 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr, den Kombi, Opel Combo, Kz , von 4221 Steyregg, Im Weih 9, über die B3, Steyregger Brücke, bis Linz, St. Peter Straße, mit einem Blutalkoholgehalt von rückgerechnet zumindest 0,79 %o gelenkt habe, obwohl dies nur zulässig sei, wenn der Blutalkoholgehalt weniger als 0,5 %o betrage.



Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Juli 2003 und 26. August 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. , der medizinischen Amtsachverständigen Dr. sowie der Zeugen RI T, Z und Z durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sein Nichterscheinen entschuldigt.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die vorgeworfene Tatzeit stehe mit den Beweisergebnissen nicht im Einklang. Die Anzeige W sei um 20.25 Uhr erfolgt; nach dessen Aussagen habe die Fahrt um 20.15 Uhr stattgefunden.

Der Alkoholgeruch sei anlässlich der Einvernahme um 1.00 Uhr des 14. Jänner 2001 festgestellt und in diesem Zusammenhang ein Alkotest durchgeführt worden. Eine Rückrechnung von 0,17 mg/l auf die Tatzeit 20.00 Uhr sei nur zulässig, wenn tatsächlich ein Alkoholkonsum vor dem Lenken des Fahrzeuges stattgefunden habe. Dafür liege aber kein objektiver Beweis vor. Er habe das Protokoll der klinischen Untersuchung nicht schriftlich bestätigt. Der Trinkzeitpunkt sei nicht entsprechend objektiviert. Der Wert von 0,1 %o pro Stunde sei nur ein allgemeiner Wert, eine theoretische Annahme. Wenn überhaupt, hätte seine körperliche Konstitution berücksichtigt werden müssen. Vor 20.15 Uhr bis 20.25 Uhr habe aber ein Alkoholkonsum nicht stattgefunden, weshalb eine Rückrechnung nicht berechtigt und der Tatvorwurf nicht gegeben sei. Bei der Strafbemessung sei seine Sorgepflicht für 4 Kinder nicht berücksichtigt worden. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung von Erhebungen zum erzielten Atemalkohlwert sowie zur Rückrechnung und, da der Bw im Rahmen des Parteiengehörs die Einvernahme beider Zeugen Z beantragt hat, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, die genannten Zeugen unter Hinweis auf ihre Entschlagungsrechte bzw die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten erörtert und ergänzt wurde. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:



Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens lenkte der Bw am 13. Jänner 2001 zwischen 20.15 Uhr und 20.30 Uhr den auf seinen damaligen Arbeitgeber zugelassenen Kombi von Steyregg, Im Weih 9, über die B3, Steyregger Brücke, bis nach Linz, St. Peter Straße, kurz nach dem Kreisverkehr bei der Chemie-Zufahrt.

Nach übereinstimmenden Aussagen des Bw und seines Bruders Z in der mündlichen Verhandlung rief der Bw um ca 20.20 Uhr seinen Bruder per Handy an und holte ihn dann beim L ab. Dann seien beide zusammen in ein dort befindliches Lokal gegangen, wo der Bw in der Aufregung nach einer bei der St. Peter Straße mit dem Zeugen W stattgefunden habenden Auseinandersetzung ein oder zwei Halbe Bier und nach eigenen Aussagen einen weder hinsichtlich der Menge noch der Art zu definierenden Schnaps getrunken haben soll. Danach erschienen beide um 20.45 Uhr im Wachzimmer Nietzschestraße und Z brachte den Vorfall mit dem Zeugen W zur Anzeige, wobei er sich selbst als Lenker des Pkw ausgab. Beim Bw wurde, nachdem gegen Mitternacht klargestellt wurde, dass er selbst der Lenker des genannten Kfz war, vom Meldungsleger RI T (Ml) ein Alkotest durchgeführt.

 

Der Bw bestätigte in der Verhandlung, es sei zwar richtig, dass seine Ehegattin damals im Cafe gearbeitet habe, aber die Angaben auf dem Alkoholerhebungsbogen habe er nicht selbst unterschrieben und diese seien wohl auf ein Missverständnis des Ml zurückzuführen. Er habe im Cafe nicht zwischen 16.30 Uhr und 19.00 Uhr drei Bier, davon das letzte zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr, getrunken, wie im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung und in der Anzeige angeführt, sondern habe sich nur ganz kurz dort aufgehalten, um den Wohnungsschlüssel von seiner Frau zu holen, und nichts getrunken - diese Aussage wurde von der Zeugin Z bestätigt.

 

Der Ml bestätigte am 26. August 2003 zeugenschaftlich vernommen, er wisse noch, dass um 20.45 Uhr des 13. Jänner 2003 zwei Männer ins Wachzimmer gekommen seien, von denen ihm beim ersten Gespräch bei einem, der allerdings damals noch nicht als Lenker eines Fahrzeuges genannt wurde, Alkoholgeruch der Atemluft aufgefallen sei. Bei der Vernehmung beider sei es zuerst um Gerichtsdelikte gegangen. Erst später - laut den der Anzeige angeschlossenen Vernehmungsprotokollen beim Zeugen Z nach 23.23 Uhr des 13. Jänner 2001 und beim Bw nach 00.18 Uhr des 14. Jänner 2003 - habe sich ergeben, dass der Lenker doch der Bw war, den er dann aufgrund des vorher festgestellten Alkoholgeruchs zum Alkotest aufgefordert habe. Die in der Anzeige vermerkten Trinkangaben stammen laut Ml vom Bw selbst. Dieser habe ausreichend verständlich deutsch gesprochen, ein Dolmetscher sei nicht erforderlich gewesen. Bei den Gerichtsdelikten sei deshalb nicht von Alkohol die Rede gewesen, weil die Alkoholisierung nicht so stark gewesen sei, dass er den Bw dem Polizeiarzt zur Prüfung der
Deliktsfähigkeit vorführen hätte müssen. Er habe bis Mitternacht gar keine Veranlassung gehabt, den Bw als Lenker eines Fahrzeuges zum Alkotest aufzufordern.

 

Der um 1.01 Uhr und 1.02 Uhr des 14. Jänner 2001 mit dem geeichten Atemluftmessgerät Dräger Alcotest 7110A, SerienNr. ARLH-0058 - laut Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vorher geeicht am 26. September 2000 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2002; laut Prüfbericht des Herstellers, der Dräger Austria, am 28. September 2000 fabriksneu ausgeliefert, am 4. April 2001 bei der Überprüfung als in Ordnung befunden - durchgeführten Alkotest ergaben sich Atemalkoholwerte von 0,18 mg/l und 0,17 mg/l, wobei der günstigere Wert für die Rückrechnung auf die Lenkzeit herangezogen wurde.

 

Laut den gutachtlichen Ausführungen der medizinischen Amtsachverständigen Dr. H ergibt die Rückrechnung des um 1.02 Uhr des 14. Jänner 2001 erzielten AAG von 0,17 mg/l bezogen auf die Lenkzeit 20.30 Uhr des 13. Jänner 2001, ds 4,5 Stunden, beim angegebenen Körpergewicht von 65 kg unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o einen BAG von 0,79 %o, unter Zugrundelegung eins stündlichen Abbauwertes von 0,15 %o einen BAG von 1,02 %o und unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 %o einen BAG von 1,24 %o. Der günstigste stündliche Abbauwert von 0,1 %o wurde als rein rechnerische, minimalste und in der gerichtsmedizinischen Praxis unumstrittene Variante herangezogen, wobei die Elimination als unabhängig von der Konstitution und anderen personengezogenen Faktoren bei linearer Abbaucharakteristik bezeichnet wurde. Die Sachverständige hat die Trinkangaben laut Anzeige als hinsichtlich des um 1.02 Uhr erzielten AAG als auf der Ebene der Rückrechnung ebenso nachvollziehbar bezeichnet wie die angeblich nach der Lenkzeit genossene Alkoholmenge, jedoch hinsichtlich Nachtrunk und Lenkzeit auf die Beweiswürdigung verwiesen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Angaben des Ml hinsichtlich des ihm vom Bw angegebenen Trinkkonsums glaubwürdig, auch wenn der Alkoholerhebungsbogen - solches ist nicht vorgesehen und nicht üblich - nicht vom Bw unterschrieben wurde. Der Bw und der Ml kannten sich vor dem Vorfall nicht; dass der Ml Trinkangaben ohne jegliche Grundlage "erfunden" hätte, ist auch aufgrund des von ihm bei seiner Zeugeneinvernahme am 26. August 2003 gewonnenen guten persönlichen Eindrucks unwahrscheinlich. Den Aufenthalt im Cafe , wo die Zeugin Z am Nachmittag des 13. Jänner 2001 gearbeitet hat, hat der Bw in der Verhandlung - ebenso wie die Zeugin - bestätigt, woraus sich erschließen lässt, dass im Rahmen des Alkotests, wie bei solchen Amtshandlungen üblich, der Ml den Bw sehr wohl nach seinem Alkoholkonsum gefragt hat. Der Ml konnte sich bei seiner Einvernahme nicht mehr dezidiert an die Trinkangaben des

Bw erinnern, hat aber schlüssig darauf verwiesen, er wisse nicht, woher er die in der Anzeige vermerkten Trinkangaben sonst hätte, wenn nicht vom Bw.

 

Im Übrigen sind die nunmehrigen Angaben des Bw von ein oder zwei Halben Bier und dem nicht näher einzuordnenden Schnaps völlig neu und nach der inzwischen vergangenen Zeit von mehr als zweieinhalb Jahren ebenso unglaubwürdig - der angebliche Nachtrunk konnte vom Zeugen Z, der ebenso wie die Ehegattin des Bw unter ausdrücklicher Rechtsbelehrung im Hinblick auf sein Entschlagungsrecht als Bruder des Bw und Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurde, nicht einwandfrei bestätigt werden. Dem Bw als Inhaber einer Lenkberechtigung musste bewusst sein, dass Alkoholgenuss nach dem Lenken zwar das Alkotestergebnis erklärt, nicht aber den Tatvorwurf des Lenkens unter Alkoholeinfluss rechtfertigt. Hätte er tatsächlich erst nach dem Lenken Alkohol getrunken, wäre es zum einen im Rahmen der Befragung durch den Ml zu den Trinkangaben, spätestens aber gegenüber der Erstinstanz im Rahmen der Rechtfertigung zum Tatvorwurf nach § 5 StVO vom 20. Februar 2003 angebracht gewesen, Nicht-Zutreffendes mit dezidierten Trinkangaben eindeutig klarzustellen und durch entsprechendes Beweisanbot nachvollziehbar zu belegen. Die bloßen Andeutungen in der Rechtfertigung wie in der Berufung ("... habe ich nicht begangen, war nicht alkoholisiert, keine objektiven Beweise...") sind im Gegensatz zur Rechtsansicht des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung keine konkreten, nachvollziehbaren Trinkangaben. Ein Zeugenbeweis wurde im Übrigen erstmals in der Stellungnahme vom 23. Mai 2003 zum schriftlichen Sachverständigengutachten angeboten. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (12.10.1970, 133/70; 25.4.1985, 85/02/0019; 26.4.1991/91/18/0005; 26.1.1996, 95/02/0289; 12.12.2001, 98/03/0308; 29.4.2003, 2003/02/0077, uva) zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zum welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen solchen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird. Im gegenständlichen Fall wurde erstmals zweieinhalb Jahre nach dem in Rede stehenden Vorfall und hier weder konkret noch bewiesen ein Nachtrunk behauptet. Diese Behauptung musste im Licht der zitierten Rechtsprechung als unglaubwürdig angesehen werden. Dass der rechtsfreundliche vertretene Bw nie persönlich vor der Erstinstanz einvernommen wurde, vermag daran nichts zu ändern, weil ihm jederzeit die Möglichkeit offengestanden hätte, von sich aus oder über seinen Rechtsvertreter tätig zu werden.

Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass der um 1.02 Uhr des 14. Jänner 2001 erzielte Wert von 0,17 mg/l AAG als Grundlage für die Berechnung des Alkoholgehaltes zur Lenkzeit ohne Berücksichtigung eines Nachtrunkes heranzuziehen war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 %o oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. ...

Gemäß § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall war davon auszugehen, dass der Bw um 8.45 Uhr des 13. Jänner 2001 im Wachzimmer Nietzschestraße erschien und dem Ml, der für Amtshandlungen gemäß § 5 StVO speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, an ihm schon beim ersten Gespräch Alkoholisierungssymptome, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, auffielen, wobei nach der Darstellung des Bw und seines Bruders nicht der Bw, sondern sein Bruder einen Pkw kurz zuvor von Steyregg über die B3 Steyregger Brücke bis zum Kreisverkehr St Peter Straße in Linz, alle Straßen mit öffentlichem Verkehr, gelenkt hat. Es bestand daher zu dieser Zeit für den Ml keine Veranlassung, den Bw zu einem Alkotest aufzufordern. Erst als sich dieser nach Mitternacht zu einem Geständnis dahingehend entschloss, dass doch er selbst den Pkw auf der beschriebenen Strecke gelenkt hat, wurde er vom Ml aufgrund der auf den Alkoholgeruch zurückzuführenden Vermutung, er könnte sich beim Lenken des Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, zu einem Alkotest aufgefordert, der um 1.02 Uhr des 14. Jänner 2001 immer noch einen günstigsten Wert von 0,17 mg/l AAG ergab, obwohl sich der Bw inzwischen bereits über 4 Stunden im Wachzimmer aufgehalten hatte. Auf seinen Alkoholkonsum angesprochen, gab der Bw dem Ml gegenüber den Konsum von drei Bier zwischen 16.00 und 19.00 Uhr des 13. Jänner 2001 im Cafe Union an, die vom Ml als Trinkangaben in der Anzeige vermerkt wurden.

 

Der Bw erwähnte gegenüber dem Ml vom nunmehr in der Verhandlung erstmals geschilderten Nachtrunk nichts, sodass letztlich aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen der oben dargelegten Beweiswürdigung davon auszugehen war, dass er nach dem Lenken des Pkw keinen Alkohol mehr getrunken hat.

Die Lenkzeit wurde seitens der Erstinstanz auf einen Zeitraum von 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr des 13. Jänner 2001 bezogen. Bereits aus der Anzeige geht hervor, dass der Bw seinen Bruder laut dessen Aussage vor dem Ml bereits um ca 20.20 Uhr angerufen hat, wobei sich der Zeuge Z in der Verhandlung daran nicht mehr erinnern konnte. Da der Bw den Zeugen wegen des kurz zuvor stattgefunden


habenden Vorfalls mit dem Zeugen W angerufen hat, steht fest, dass der Telefonanruf nach dem im Schuldspruch genannten Lenken erfolgt ist, wobei laut Anzeige der Zeuge W von einer Lenkzeit nach 20.15 Uhr gesprochen hat, weil er um 20.15 Uhr noch jemanden zum Wohnhaus des Bw gebracht hatte, für kurze Zeit ins Haus gegangen war und dann erst die Fahrt angetreten hat, bei der der Bw bis zur St. Peter Straße in Linz hinter ihm hergefahren war, wo es dann zwischen den beiden Lenkern zu einer - nicht auf die Minute zuordenbaren - Auseinandersetzung kam, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war. Im Übrigen hat der Zeuge W um 20.25 Uhr Anzeige wegen desselben Vorfalls bei einem Beamten desselben Wachzimmers erstattet. Die Fahrtstrecke ist ca 3,5 km lang und um die genannte Tageszeit sicher in 5 Minuten zu bewältigen. Aus diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass das Lenken des Pkw durch den Bw eher zwischen 20.15 Uhr und 20.30 Uhr des 13. Jänner 2001 stattgefunden hat, weshalb der Tatvorwurf diesbezüglich einzuschränken war.

Die Rückrechnung des um 1.02 Uhr des 14. Jänner 2001 erzielten Nachtrunkes auf die im Straferkenntnis genannte Lenkzeit ergibt unter Zugrundelegung der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtsachverständigen unter Berücksichtigung eines minimalen stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o absolut günstigste Werte von 0,84 %o für 20.00 Uhr bzw 0,79 %o für 20.30 Uhr, wobei die Sachverständige diese Werte als rein rechnerisch zugunsten des Bw und unabhängig von dessen körperlicher Konstitution und anderen personenbezogenen Fakten bei linearer Abbaucharakteristik heranziehbar bezeichnet hat. Geht man nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens von einer Lenkzeit nach 20.15 Uhr, aber vor 20.30 Uhr aus, so ist der für 20.30 Uhr, dh unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes für 4,5 Stunden (0,34 %o [0,17 mg/l x2 nach dem Umrechnungsfaktor des § 5 Abs.1 StVO] + 0,45 %o), errechnete Wert von 0,79 %o BAG durchaus realistisch.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht nicht, dass der Alkoholgehalt aufgrund der nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht auf die Minute zu rekonstruierenden Lenkzeit Ungenauigkeiten unterworfen ist, wobei auch der stündliche Abbauwert ohne Zweifel zugunsten des Bw angenommen wurde, zumal der konkret beim Bw bestehende stündliche Alkoholabbau nur durch stündliche Blutabnahmen und deren Bestimmung zu eruieren gewesen wäre. Im Zweifel wurden daher sämtliche Werte zugunsten des Bw angenommen, wobei gerade noch ein unter die Bestimmungen der §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG fallender Blutalkoholwert von 0,79 %o erzielt wurde. Ein den Bestimmungen gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 zu unterstellender Alkoholgehalt war hingegen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisbar.

 

Der Bw hat somit zweifellos den ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestand mit der Maßgabe der Einschränkung der Tatzeit und damit der


Spruchänderung gemäß § 44a Z1 VStG verwirklicht und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37a FSG von 218 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die von der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch nicht berücksichtigte, weil erst jetzt wegen getilgter Vormerkungen entstandene Unbescholtenheit war mildernd zu werten. Der Grad der Alkoholisierung ist im Rahmen des Unrechtsgehalts in die Strafbemessung einzubeziehen, stellt aber keinen Erschwerungsgrund dar. Die gegenständliche Übertretung ist beim Bw die bisher einzige dieser Art. Auf dieser Grundlage war die Strafe herabzusetzen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw (Arbeitslosenunterstützung von 27 Euro täglich, Sorgepflichten für zwei eheliche und ein uneheliches Kind - die Gattin bezieht derzeit Kindergeld). Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz (=Vollzugsbehörde) um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

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