Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102791/10/Sch/Rd

Linz, 27.07.1995

VwSen-102791/10/Sch/Rd Linz, am 27. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau CG, datiert mit 20. Dezember 1994, mittels Telefax eingebracht am 3. März 1995, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ohne Datum (zugestellt am 2. März 1995), VerkR-96-15242-1994-Mr, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit undatiertem Bescheid, GZ: VerkR-96-15242-1994-Mr, den Einspruch der Frau CG, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. August 1994, VerkR96-15242-1994, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Dem Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe vom Zustellvorgang im Zusammenhang mit der oa Strafverfügung keine Kenntnis erlangt bzw. erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, ist der Akteninhalt entgegenzuhalten. Laut Postrückschein wurden am 5. und 6. September 1994 zwei Zustellversuche unternommen und die Postsendung am 6. September 1994 beim Postamt hinterlegt. Auf dem Rückschein ist weiters vermerkt, daß ein zweiter Zustellversuch entsprechend angekündigt wurde (die Ankündigung sei in den Briefkasten eingelegt worden). Das gleiche gilt für die Verständigung über die Hinterlegung. Dennoch wurde die Strafverfügung nicht behoben und daher wieder an die Erstbehörde retourniert. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung erfolgte mittels Telefax am 20. Dezember 1994, also bei weitem nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Wenn die Berufungswerberin behauptet, eine Urlaubsvertretung des Zustellers zum relevanten Zeitpunkt habe möglicherweise einen nicht korrekten Zustellvorgang durchgeführt, so ist zu bemerken, daß laut entsprechender Mitteilung des Postamtes vom 26. Juni 1995 dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus diesem Schreiben geht hervor, daß auch dieser Zustellvorgang vom ständigen Zusteller durchgeführt wurde, der vom Postamt als sehr genauer und zuverlässiger Bediensteter bezeichnet wurde. Die Berufungsbehörde hat daher keine Veranlassung, einen mangelhaften Zustellvorgang anzunehmen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war daher abzuweisen.

Im übrigen wird im Hinblick auf diese Rechtsfrage auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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