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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102792/2/Gu/Atz

Linz, 04.05.1995

VwSen-102792/2/Gu/Atz Linz, am 4. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des P. F. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.4.1995, Zl. VerkR96-12084-1994-Mr, wegen Übertretung der StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.200 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 30.4.1994 um 13.51 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A1, bei Strkm 168,525, in Richtung Salzburg, den PKW, Kz. ..., im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h gelenkt zu haben, welche Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radar festgestellt worden sei.

Wegen Verletzung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S verhängt.

In seiner rechtzeitig, nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die erste Instanz als straferschwerend die gravierende Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit herangezogen habe und damit ein Tatbestandsmerkmal als erschwerend gewertet habe. Ferner habe sie nicht berücksichtigt, daß der Rechtsmittelwerber seit dem 2.10.1986 im Besitz einer Lenkerberechtigung sei und in dieser Zeit kein einzigesmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft worden sei. Es stehe somit die Tat unter Berücksichtigung seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch.

Weiters sei er in Kenntnis des Unrechtsgehaltes der Tat, indem er die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung wahrgenommen habe, seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG sofort nachgekommen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Tatort eine übersichtliche Autobahn darstellte und zum Zeitpunkt der Tat ein äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Nachdem die Höchststrafe 10.000 S betrage, sei bei der erstmaligen Begehung der Strafrahmen bei 60-%iger Ausschöpfung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse überzogen. Durch die unangemessene Höhe der Strafe würde das Existenzminimum für seine Familie überschritten werden. Aus diesem Grunde beantragt er die Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Maß.

Nachdem nur über die Strafhöhe abzusprechen war, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 51e Abs.2 VStG entbehrlich.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 VStG ist im Falle der Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt ist in § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO geregelt und beträgt in Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse geht der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten (vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 7.11.1994) von einem monatlichen Einkommen von 16.000 S netto aus, nimmt den Bestand der Sorgepflicht für Ehegattin und ein Kind an und legt ferner der Entscheidung Vermögenslosigkeit zugrunde.

Zutreffend mit den Ausführungen der Berufung ist festzuhalten, daß das hohe Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen besonderen Erschwerungsgrund im Sinn des Gesetzes (§ 33 StGB) darstellt. Das hohe Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung bildete vielmehr einen großen objektiven Unrechtsgehalt der Tat, welcher im Verwaltungsstrafverfahren - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat - einen herausragenden Strafzumessungsgrund darstellt.

Nachdem die gute Beschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Tatortbereich eine notorische Tatsache ist, muß auf der subjektiven Tatseite dem Rechtsmittelwerber bedingter Vorsatz, sohin ein erhebliches Maß an Verschulden zur Last gelegt werden.

Mildernd war weder das Geständnis, weil dies einerseits nicht reumütig war und andererseits die Ausforschung des Täters durch die Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges, welcher vom Beschuldigten verschieden ist, stammte und die Geschwindigkeitsmessung durch ein technisches Gerät festgestellt wurde, wodurch das Geständnis für die Wahrheitsfindung nicht wesentlich beigetragen hat (vergl. § 34 Z17 StGB); noch lag bisherige Unbescholtenheit im Sinn des § 34 Z2 StGB vor, zumal der Beschuldigte laut der im Akt erliegenden Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. November 1994 wegen zweier Übertretungen der StVO 1960 aus dem Jahre 1993 (§ 24 Abs.1 lit.d leg.cit.) bestraft worden ist.

Nur das gänzliche Freisein von Verwaltungsvormerkungen wertet die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als einen besonderen Milderungsgrund im Sinn des § 34 Z2 StGB.

In der Zusammenschau der Umstände fand der O.ö.

Verwaltungssenat auch in Anbetracht der vorliegenden Einkommens- und Familiensituation keine günstigeren Verhältnisse, als sie die erste Instanz angenommen hat und hat diese im Ergebnis die Geldstrafe angemessen festgesetzt.

Auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in dem für sie bestehenden Rahmen konnte kein auffallendes Mißverhältnis und somit kein Ermessensmißbrauch festgestellt werden.

Aus all diesen Gründen mußte die Berufung erfolglos bleiben.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Rechtsmittelwerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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