Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102793/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. Mai 1995 VwSen102793/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 04.05.1995

VwSen 102793/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. Mai 1995
VwSen-102793/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau VG vom 5. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. März 1995, VerkR96-24072-1994-Mr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 3.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit 350 S bestimmt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafer kenntnis vom 27. März 1995, VerkR96-24072-1994-Mr, über Frau VG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie am 29. Oktober 1994 um 13.17 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1 bei Straßenkilometer 168,525 in Richtung Salzburg den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle darstellen. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin 54 km/h, also um mehr als die Hälfte, überschritten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung passieren solche Delikte nicht aus Versehen, vielmehr wird - aus welchen Gründen auch immer - die Übertretung oftmals bewußt in Kauf genommen.

Der Erstbehörde muß allerdings entgegengehalten werden, daß sie trotz Vorliegens des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die für Geschwindigkeitsdelikte vorgesehene Höchststrafe verhängt hat, ohne sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen; die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist in diesem Punkt äußerst bescheiden.

Abgesehen davon erscheint auch bemerkenswert, daß bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von 26 km/h bis 30 km/h von den zuständigen Behörden oftmals mit Anonymverfügungen vorgegangen wird, wobei Strafen in der Höhe von 1.000 S verhängt werden. Dies bedeutet aber, wenn bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von 50 km/h und darüber bereits die Höchststrafe verhängt wird, daß die ersten 30 km/h mit 1.000 S und die weiteren 20 km/h mit 9.000 S geahndet werden. Diese Widersprüchlichkeit wäre die Auseinandersetzung in der Begründung eines Straferkenntnisses wert; daß dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, braucht nicht näher erwähnt zu werden.

Wenngleich Einkommenssteuererklärungen in der Regel nicht sehr aussagekräftig sind, kann der Berufungswerberin zugutegehalten werden, daß ihre persönlichen Verhältnisse nicht über dem Durchschnitt liegen. Dazu kommt noch, daß sie für ein Kind sorgepflichtig ist.

Die Berufungsbehörde ist daher zu der Ansicht gelangt, daß sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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