Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108907/3/Kei/Sg

Linz, 30.03.2004

 

 

 VwSen-108907/3/Kei/Sg Linz, am 30. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P vom 11. März 2003, Zl.VerkR96-4812-2002, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 07.08.2002 um 17.11 Uhr als Lenker des LKW, Kennzeichen im Gemeindegebiet von S, Fahrtrichtung Zentrum S, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mittels Radarmessung festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 50 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Sie werfen mir vor, dass ich am 7.08.02 in Sierning mit ca. 75 Stundenkilometer die höchstzulässig erlaubte Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometer um 25 Stundenkilometer überschritten hätte.

Fakt ist, dass ich an besagtem Tag in T war und somit nicht in der Lage gewesen sein kann. Abgesehen davon behaupten Sie, dass Herr P sich genau daran erinnern kann, dass ich an besagtem Tag den LKW gefahren hätte, diesbezüglich hätte er ein schon sehr gutes Gedächtnis, da er sich an alles andere nämlich nicht erinnern kann, was einige Wochen zurückliegt. Da ich unmöglich an zwei Orten gleichzeitig sein kann und nur bestraft werden kann, wer Verursacher ist, ist meinem Einspruch stattzugeben. Aber, so wie ich Herrn P kenne, wird er, wie es in einer ordentlichen Firma üblich ist, ein Fahrtenbuch vorweisen können, überhaupt, wenn er Leute falsch beschuldigt."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft P vom 19. März 2003, Zl.VerkR96-4812-2002, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die gegenständliche Anzeige und auf die Aussagen des J P.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB Ivm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 

 
 

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