Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102798/4/Weg/Ri

Linz, 14.06.1995

VwSen-102798/4/Weg/Ri Linz, am 14. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 10. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 7. März 1995, VerkR96-..., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 14 Abs.3, 2.) § 4 Abs.1 lit.c und 3.) § 4 Abs.5, jeweils StVO 1960, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in der Höhe von 1.) 500 S (24 Stunden), 2.) 1.500 S (48 Stunden) und 3.) 1.000 S (24 Stunden) verhängt, weil dieser am 29. April 1994 um 19.36 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... im Ortsgebiet von ..., Stadtgemeinde ..., auf dem ...Parkplatz, ... Straße .., gelenkt hat und dabei sich 1.) beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen ließ, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, 2.) es nach einem Verkehrsunfall nach Sachschaden unterlassen hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er anschließend die Unfallstelle verließ und daher nicht mehr festgestellt werden konnte, ob er zur Tatzeit noch fahrtüchtig war und 3.) es weiters unterließ, nach dem Verkehrsunfall die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 20. März 1995 und am 21. März 1995 mit Wirksamkeit 21. März 1995 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

3. Der Berufungswerber legt gegen das zitierte Straferkenntnis mit Schreiben vom 10. April 1995, zur Post gegeben am 13. April 1995, Berufung ein.

4. Im Hinblick auf die offensichtlich verspätete Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zur Fristversäumnis eine Gegendarstellung abzugeben. Zu diesem am 10. Mai 1995 zugestellten Schreiben hat der Berufungswerber innerhalb der gestellten Frist nicht geantwortet, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.

5. Demnach gilt als erwiesen, daß der Berufungswerber gegen das am 21. März 1995 hinterlegte und somit zugestellte Straferkenntnis mit Schreiben vom 10. April 1995 Berufung eingebracht hat und diese Berufung am 13. April 1995 (Poststempel) der Post zur Beförderung übergeben hat.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Beginn des Fristenlaufes ergibt sich aus § 17 Abs.3 Zustellgesetz. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Dies war Dienstag des 21. März 1995. Entsprechend des zitierten § 32 Abs.2 AVG endete die Frist somit am Dienstag des 4. April 1995.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die am 13. April 1995 zur Post gegebene Berufung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist eingebracht wurde, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Es liegt sohin Verspätung vor.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es den Behörden verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein und einen Amtsmißbrauch darstellen, die Berufung als rechtzeitig anzuerkennen und über die Berufungsargumente zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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