Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102803/5/Bi/La

Linz, 19.07.1995

VwSen-102803/5/Bi/La Linz, am 19. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. T S, A, H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Dr. A W, B, L, vom 4. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. März 1995, VerkR96-7531-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG, §§ 52a Z10a und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie am 7. Dezember 1993 um 16.01 Uhr im Gemeindegebiet von I auf der W A bei Strkm in Richtung S den PKW, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 130 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich, weil aufgrund ergänzender Erhebungen ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin machte im wesentlichen geltend, es sei unmöglich, daß sie sich am 7. Dezember 1993 um 16.01 Uhr in Innerschwand auf der A1 bei Strkm 258,700 befunden hätte. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Vorfalles in diesem Bereich keine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet gewesen und überdies sei die Feststellung einer allenfalls überhöhten Geschwindigkeit auf unzulässige Weise erfolgt, weshalb sie beantrage, das Verfahren einzustellen, allenfalls die Strafe angemessen herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters wurde ein Radarfoto angefertigt, auf dem der PKW für den angegebenen Tatzeitpunkt und den angeführten Ort einwandfrei ersichtlich ist und aus dem sich auch die gemessene Geschwindigkeit mit 117 km/h ergibt.

Vorgelegt wurde weiters die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. September 1993, Zl. 138.001/115-I/31-93, in die ebenfalls Einsicht genommen wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Rechtsmittelwerberin wird vorgeworfen, am 7. Dezember 1993 im Bereich von km der A im Gemeindegebiet von I Richtung S im Bereich der dortigen Baustelle statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine solche von 117 km/h bzw. nach Abzug der für das verwendete Radargerät Multanova 6F vorgesehenen Toleranzwerte eine solche von 111 km/h eingehalten zu haben.

Aufgrund des Einspruchs der Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung vom 26. Mai 1994 wurde seitens der Erstinstanz eine Lenkererhebung durchgeführt, bei der die Rechtsmittelwerberin sich selbst als Lenkerin zum damaligen Zeitpunkt bezeichnet hat.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung-Außenstelle S, die oben angeführte Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgelegt und ausgeführt, daß laut Auskunft der Autobahnmeisterei O die Baustellenarbeiten infolge der schlechten Wetterlage um zwei Arbeitstage verlängert wurden, sodaß die Geschwindigkeitsbeschränkung für diese Tage, nämlich den 6. und 7. Dezember 1993, erforderlich gewesen wäre.

Die genannte Verordnung verweist im wesentlichen auf den Be scheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. August 1993, VerkR-1410-1993, und die diesem beigeschlossenen Regelpläne und bezieht sich örtlich auf den Bereich verschiedener zu sanierender Brückenobjekte und in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 6. September 1993 bis 3. Dezember 1993.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die im angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angeführten Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote nur für den in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angeführten Zeitraum vom 6.

September bis 3. Dezember 1993 Gültigkeit haben konnten, während die Geschwindigkeitsmessung der Rechtsmittelwerberin - aus dem Radarfoto geht hervor, daß diese in einer Baustelle stattfand, allerdings ist nicht nachvollziehbar, welches Brückenobjekt sich bei km der A befindet, da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht vorgelegt wurde - am 7. Dezember 1993, also nach dem Gültigkeitszeitraum der Verordnung stattfand.

Dabei ist unerheblich, ob die Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund der zusätzlich durch die schlechte Wetterlage erforderlich gewordenen Arbeitstage notwendig geworden sind, weil in der Verordnung der Gültigkeitszeitraum der Verkehrsbeschränkungen eindeutig und zweifelsfrei mit 3. Dezember 1993 beschränkt wurde. Eine "Schlechtwetteralternative" ist in der Verordnung nicht enthalten und eine Geschwindigkeitsbeschränkung für den 7. Dezember 1993 in einem der angeführten Baustellenbereiche durch diese Verordnung nicht gedeckt.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskostenbeiträge ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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