Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108909/2/Kei/Sg

Linz, 29.03.2004

 

 

 VwSen-108909/2/Kei/Sg Linz, am 29. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dipl.-Ing. Dr. A K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Februar 2003, Zl.VerkR96-3110-2002, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "in Gemeindegebiet" wird gesetzt "im Gemeindegebiet" und statt "99 Abs. 3 lit.a StVO 1960" wird gesetzt "§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960".

     

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 04.08.2002 um 11.00 Uhr in Gemeindegebiet Unterweitersdorf, im Ortsgebiet 4210 Loibersdorf, auf der Mühlviertler Straße B 310, auf Höhe Strkm 22,402, in Fahrtrichtung Freistadt, als Lenker des KKW, Kennz. W, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 50,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, gemäß 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Sie ´erwägen`und ´nehmen an`(S. 5 und S. 6), sie haben noch immer keine Beweise für meine Schuldhaftigkeit vorgelegt. Es gibt kein Radarfoto und nicht einmal ein Meßprotokoll, in dem eindeutig drinnen steht, daß der Wagen mit der Nummer W 14757 D um soundsoviel Uhr am bezeichneten Ort mit der eindeutig zugeordneten gemessenen Geschwindigkeit gemessen wurde.

Ihre Beamten können daher gar keine Detailaussage machen, da sie offensichtlich Serienmessungen vorgenommen haben ohne entsprechende Aufzeichnungen zu protokollieren. Ihr Kollege S hat die Anhaltung völlig anders beschrieben, als ich und meine Beifahrerin, weil er sich bei der vermutlichen Vielzahl von Anhaltungen gar nicht mehr an die Einzelheiten erinnern konnte. Wir aber schon, und wir sind beide im Auto gesessen und wissen daher auch genau wann wir wo in dem fraglichen Streckenabschnitt mit welcher Geschwindigkeit gefahren sind. Wir können uns genau an den Vorfall erinnern, da wir das erste Mal in den letzten eineinhalb Jahren von der Exekutive angehalten wurden.

Die Aussagen von Frau S und mir sind völlig gleichlautend und der Wahrheitsgehalt ist hundertprozentig richtig, was man von den Aussagen der Beamten, die außerdem unwiderlegbare Beweise schuldig geblieben sind, nicht behaupten kann.

Und daraus wollen Sie eine Strafe ableiten? Was wollen Sie von mir? Ich bin völlig korrekt gefahren, habe die Geschwindigkeitsbegrenzungen exakt eingehalten und werde daher diese Strafe nicht zahlen. Ich verlange hingegen, daß eine disziplinarische Untersuchung gegen Herrn P und Herrn S eingeleitet wird, weil diese Herren wider besseres Wissen mit unzureichenden Beweismittel eine Anzeige veranlaßt haben und auch noch nachträglich konstruierte Aussagen machen. Ich ziehe auch eine Amtshaftungsklage in Erwägung.

Ich bin auch erschüttert, mit welcher Arroganz Sie einfach über die Aussage von Frau S und mir in einer acht(!)seitigen Straferkenntnis drübergehen und uns zu Lügnern stempeln! Unsere Aussagen sind als angesehene Staatsbürger mindestens ebensoviel wert wie die ihrer Exekutivbeamten, und ich erwarte mir daher eine respektvolle Beurteilung und Wertung unserer Aussagen, und die sind widerspruchsfrei, klar und unmissverständlich. Wenn Aussage gegen Aussage steht, wird üblicherweise für den Beschuldigten entschieden.

Die genauen Ortskenntnisse, die Sie auf Seite 5 unten ansprechen und als Irrtum werten, sind übrigens für eine Straferkenntnis völlig belanglos, da es nur darum geht, eindeutig mit Beweismittel eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet nachzuweisen, und diese Beweislast liegt bei Ihnen. Mit Vermutungen und ´behördlichen Annahmen` ihrerseits, deren eindeutige Absicht und Tendenz sehr gut erkennbar sind, lasse ich mir keine Verwaltungsübertretung anlasten."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. März 2003, Zl.VerkR96-3110-2002, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen Bezirksinspektor S (Niederschrift vom 22. Oktober 2002) und Inspektor P (Niederschrift vom 15. Oktober 2002).

Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht erfolgt sind (s. die §§ 49 und 50 AVG) und darauf, dass diese beiden Aussagen im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt einander nicht widersprechend waren.

Die Zeugin Regina S hat im Verfahren vor der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht u.a. ausgesagt (Niederschrift vom 10. Jänner 2003):

"Ich glaube nicht, dass Dr. K schneller als 50 km/h gefahren ist. Ich achte selbst immer auf die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und hatte nicht den Eindruck, dass er zu schnell unterwegs war. Ich habe aber nicht auf den Tachometer gesehen."

Den oben wiedergegebenen Aussagen der Zeugin R S ist nicht zwingend zu entnehmen, dass der Bw nicht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

 

Zur Strafbemessung:

Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

 

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