Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102849/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1995 VwSen102849/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.05.1995

VwSen 102849/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1995
VwSen-102849/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JG vom 3. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. März 1995, VerkR96-13803-1994+1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 80 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. März 1995, VerkR96-13803-1994+1, über Herrn JG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 30. Juli 1994 um 16.08 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Innerschwand auf der Bundesstraße 151 bei Kilometer 39,3 auf dem Gehsteig vorschriftswidrig abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, führt aber sinngemäß aus, daß sich für ihn kein Anhaltspunkt dahingehend ergeben habe, daß er durch die Abstellung des Fahrzeuges eine Verwaltungsübertretung begehen würde.

Dem Berufungswerber wurde jedoch bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses jene Bestimmung der österreichischen Straßenverkehrsordnung erläutert, die das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen verbietet. Hiebei ist es ohne Belang, ob ein Fahrzeug zur Gänze oder lediglich mit zwei Rädern auf einem Gehsteig gehalten bzw. geparkt wird. Nach der Aktenlage - diesbezüglich wird der Sachverhalt vom Berufungswerber auch nicht bestritten - ist zweifelsfrei davon auszugehen, daß es sich bei jener Verkehrsfläche, auf der das Fahrzeug abgestellt war, um einen Gehsteig im Sinne der oa. Gesetzesbestimmung handelt.

Der Berufungswerber wäre daher zum Abstellen des Fahrzeuges an dieser Stelle nicht berechtigt gewesen. Schließlich darf bemerkt werden, daß auch von einem ausländischen Verkehrsteilnehmer erwartet werden muß, daß er, wenn er in einem anderen Land am Straßenverkehr teilnimmt, die entsprechenden Rechtsvorschriften kennt und sich daran hält.

Zur Strafzumessung wird folgendes bemerkt:

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 400 S entspricht nach Ansicht der Berufungsbehörde den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG. Der Sinn der Bestimmung des § 8 Abs.4 StVO 1960 liegt offensichtlich darin, einen vorhandenen Gehsteig für Fußgänger freizuhalten, um diese nicht zu zwingen, die Fahrbahn zu benützen und sich dort einer Gefährdung auszusetzen. Schließlich wird vom Meldungsleger ausgeführt, daß zum relevanten Zeitpunkt zahlreiche Fahrzeuge auf dem Gehsteig abgestellt waren, woraus die Berufungsbehörde schließt, daß für Fußgänger eine beträchtliche Behinderung gegeben gewesen ist. Auch ist amtsbekannt, daß aufgrund der nahegelegenen Badeanlage und den begrenzten Parkmöglichkeiten diese Bestimmung in den Sommermonaten immer wieder übertreten wird; solche faktischen Verhältnisse können aber keinesfalls einen Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrund darstellen. Der Berufungsbehörde erschien daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, insbesonders aus generalpräventiven Aspekten nicht gerechtfertigt. Wenngleich die Erstbehörde ausführt, es wären weder erschwerende noch mildernde Umstände vorgelegen, obwohl der Berufungswerber nach der Aktenlage unbescholten ist, so ändert auch dies nichts an der Rechtmäßigkeit der verhängten Geldstrafe. Diese wurde nämlich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzt und kann schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Im übrigen ist der Unrechtsgehalt der Tat in einem Ausmaß gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auch dann einer Überprüfung standhält, wenn man dem Berufungswerber den Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutehält.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht einzugehen, da von einem Fahrzeuglenker grundsätzlich erwartet werden muß, daß er relativ geringfügige Verkehrsstrafen ohne weiteres zu zahlen in der Lage ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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