Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102857/5/Fra/Ka

Linz, 26.06.1995

VwSen-102857/5/Fra/Ka Linz, am 26. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 14.3.1995, VerkR96-9521-1994, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Strafe wie folgt neu bemessen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wird eine Geldstrafe von 4.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 400 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt, weil er am 12. November 1994 um 20.40 Uhr den PKW auf der Innkreisautobahn A 8 bei km 56,899, Gemeinde Utzenaich, Richtung Suben gelenkt und die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten hat. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. In Befolgung der oben genannten Kriterien hat die Erstbehörde insbesondere zutreffend auf den hohen Unrechtsgehalt von Geschwindigkeitsüberschreitungen hingewiesen. Zum Verschulden hat sie festgestellt, daß sie von einer bloß fahrlässigen Begehung der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeht. Dem hält der O.ö.

Verwaltungssenat allerdings die Ausführung des Berufungswerbers entgegen, wonach er sich der Tatsache bewußt war, daß er zu schnell gefahren sei. Damit hat er jedoch zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne des § 5 Abs.1 StGB gehandelt, denn für diese Schuldform genügt es, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhaltes (gegenständlich die Geschwindigkeitsüberschreitung) ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

I.3.4. Dennoch ist im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr festgesetzte Maß aus folgenden Gründen geboten:

Abgesehen von der hohen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und des erhöhten Schadstoffausstoßes sind durch die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung keine nachteiligen Folgen bekannt geworden. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als strafmildernd anzuerkennen ist. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der Ausführungen des Berufungswerbers und der vorgelegten Bescheinigung geht der O.ö. Verwaltungssenat auch davon aus, daß er für Gattin und für ein Kind sorgepflichtig ist. Das Einkommen hat die Erstbehörde mangels Angaben des Beschuldigten auf monatlich 20.000 S geschätzt. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte eine Bescheinigung seines Steuerberaters vorgelegt. Aus dieser geht hervor, daß er als Gesellschafter/Geschäftsführer für die C GmbH tätig ist und ihm bereits seit Monaten von dieser GmbH kein Gehalt gezahlt wird. Dem Steuerberater ist auch nicht bekannt, daß der Beschuldigte für die C GmbH weitere Tätigkeiten ausüben würde, aus denen er Einnahmen erzielt. Diese Bestätigung hält der O.ö. Verwaltungssenat für glaubwürdig. Allerdings scheint es unrealistisch, daß der Beschuldigte überhaupt kein Einkommen bezieht. Mangels weiterer Angaben des Beschuldigten legt der O.ö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zumindest kleine Einkommensverhältnisse zugrunde.

Zusammenfassend geht der O.ö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall davon aus, daß die unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien neu bemessene Strafe, den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten geeignet ist und somit dem Strafzweck gerecht wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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