Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102859/7/Weg/Ri

Linz, 31.07.1995

VwSen-102859/7/Weg/Ri Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J L vom 27. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 19. April 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2. und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 22. November 1994 um 14.35 Uhr den PKW, Kennzeichen ..., auf der B.. von ... kommend bis auf Höhe des Sportplatzes in ... gelenkt hat und es als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges unterlassen hat, nach dem Einbau eines anderen Fahrzeugmotors der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, die neue Motornummer anzuzeigen.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten Bez.Insp. ... und Rev.Insp.

..., die bei einer Verkehrskontrolle festgestellt hätten, daß auf dem Motor statt der im Zulassungsschein eingetragenen Motornummer ... die Nummer ... vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund müsse der Berufungswerber den Motor ausgetauscht haben, ohne dies angezeigt zu haben.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, an seinem Fahrzeug diesbezüglich keine Manipulationen vorgenommen zu haben, insbesondere den Motor nicht ausgetauscht zu haben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Einholung einer Stellungnahme des Amtes der O.ö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik sowie durch Befragung eines Sachkundigen aus dem Autohaus ... in ....

Demnach steht fest, daß nach der stattgehabten Verkehrskontrolle am 22. November 1994, bei welcher die Gendarmeriebeamten am Motor die Nummer ... abgelesen haben, am 28. Dezember 1994 und in der Folge am 13. Jänner 1995 Überprüfungen durch die Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der O.ö. Landesregierung am gegenständlichen Fahrzeug durchgeführt wurden, wobei am 28.

Dezember 1994 die Motornummer nicht gesondert überprüft wurde, jedoch am 13. Jänner 1995 festgestellt werden konnte, daß am Motor die Nummer ... eingestanzt war, die auch mit den Fahrzeugpapieren übereinstimmte.

Bei den Recherchen durch die Berufungsbehörde, wie es nun dazu kommen hat können, daß am 22. November 1994 die Motornummer ... abzulesen war, stellte sich heraus, daß die zuletzt genannte Nummer keine eingestanzte Motornummer sondern die eingegossene Ersatzteilnummer ist. Den Gendarmeriebeamten ist sohin bei der Ablesung der von ihnen als Motornummer angesehenen Nummer insofern ein Irrtum unterlaufen, als sie die auf dem Motor eingegossene Ersatzteilnummer versehentlich als die am Motorblock eingestanzte Motornummer angesehen haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Nachdem feststeht, daß den Gendarmeriebeamten beim Ablesen der Nummer ein Irrtum unterlaufen ist, sohin mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit kein Motortausch stattgefunden hat, der Beschuldigte also die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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