Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102865/12/Bi/Fb

Linz, 27.10.1995

VwSen-102865/12/Bi/Fb Linz, am 27. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des T T in H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H T in Linz, vom 20. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. März 1995, VerkR96-5476-1994-Rb, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafen bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz an Verfahrenskosten zum Rechtsmittelverfahren im Punkt 1) 600 S und im Punkt 2) 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/1993 iVm § 1 lit.c Z1 der VO vom 2. November 1989, BGBl.Nr. 527/1989, §§ 82 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der VO BGBl.Nr. 527/1989 und 2) §§ 82 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 90 und 2) 15 Stunden verhängt, weil er am 28. August 1994 um 0.10 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der A8 auf Höhe des Strkm 46,0 in Fahrtrichtung S als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen 1) die auf der Innkreisautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h wesentlich (um 35 km/h) überschritten habe und 2) am PKW das Unterscheidungskennzeichen seines Heimatlandes nicht angebracht gewesen sei, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen dieses hinten führen müssen.

Außerdem wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 350 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Oktober 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Rechtsmittelwerbers Mag. S, des Vertreters der Erstinstanz Herrn S, des Zeugen AI R und des technischen Amtssachverständigen Ing. S durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Beweisverfahren sei hinsichtlich der Position seines PKW zum Zeitpunkt der Messung unklar geblieben, wobei auch kein technisches Gutachten zur Möglichkeit der Erkennbarkeit des Kennzeichens in der Meßentfernung von 345 m bei Dunkelheit und blendenden Scheinwerfern sowie über die Zulässigkeit des verwendeten Lasermeßgerätes bei Messungen in größerer Entfernung eingeholt worden sei.

Diesbezüglich verweist der Rechtsmittelwerber auf den bereits der Erstinstanz vorgelegten Artikel in der deutschen Zeitschrift "ADAC Motorwelt" 2/95. RI H habe bei seiner Einvernahme behauptet, daß er den PKW nach ca 1 km eingeholt habe. Dies sei technisch nicht nachvollziehbar, zumal das Gendarmeriefahrzeug aus dem Stillstand in den fließenden Verkehr eingeordnet werden mußte. Auch diesbezüglich sei kein Sachverständigengutachten erstellt worden. Die Gendarmeriebeamten hätten sich außerdem hinsichtlich der Überholposition seines Fahrzeuges widersprochen.

Das Unterscheidungszeichen hätte er im Handschuhfach mitgeführt, wobei der Meldungsleger ihm erklärt habe, daß ihm diesbezüglich die Strafe nachgesehen werde, wenn er die Geldstrafe bezüglich der angegebenen Geschwindigkeitsüberschreitung bezahle. Dies habe er jedoch verweigert.

Die Erstinstanz habe insbesondere übersehen, daß die Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 unterblieben sei, weil der Bundesminister der Ansicht sei, daß eine Kundmachung durch Verkehrszeichen nicht möglich sei. Eine Kundmachung durch Zusatztafeln sei aber sehr wohl möglich, abgesehen davon dürfe nicht ohne weiteres erwartet werden, daß sämtliche Ausländer diese Vorschrift kennen müßten. Er selbst habe nur die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h auf österreichischen Autobahnen für PKW gekannt, nicht aber eine Verkehrsbeschränkung zur Nachtzeit auf der Innkreisautobahn.

Gehe man davon aus, daß er tatsächlich eine Geschwindigkeit von 145 km/h gefahren sei, so würde dies bedeuten, daß er die höchstzulässige Geschwindigkeit mangels Vorwerfbarkeit der Unkenntnis einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung nur um 15 km/h überschritten habe, weshalb die verhängte Geldstrafe von 3.000 S nicht schuldangemessen sei. Er beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der sowohl der Parteien- als auch der Behördenvertreter gehört, der Zeuge AI R einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde. Mit dem technischen Amtssachverständigen wurde vor der Verhandlung ein Ortsaugenschein durchgeführt.

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber am 28. August 1994 um 0.10 Uhr den PKW mit dem deutschen Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung W in Richtung S lenkte. Bei km 46,0 im Gemeindegebiet von P wurde der PKW mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung wurde von RI H durchgeführt, der zu dieser Zeit mit dem Zeugen AI R im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes von einem im rechten Winkel zur Autobahn mit Blickrichtung Richtungsfahrbahn S im Bereich der Betriebsumkehre P abgestellten Gendarmeriefahrzeug Lasermessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20.20 TS/KM, Nr.

4.374, durchführte. Nicht mehr geklärt werden konnte, ob die Messung von außerhalb des Fahrzeuges oder auf dem Fahrersitz sitzend beim geöffneten Seitenfenster hinaus erfolgte, jedoch hat der Zeuge AI R die Messung so geschildert, daß er selbst auf dem Beifahrersitz saß und aus Richtung W ein Pulk von 4 bis 5 Fahrzeugen ankam, wobei der PKW des Rechtsmittelwerbers ganz vorne und in Überholposition in einer Entfernung von 345 m gemessen wurde. Beim Gendarmeriefahrzeug sei üblicherweise zu diesem Zeitpunkt Stand- bzw Begrenzungslicht eingeschaltet, jedoch bemühe er sich, sobald ihm sein Kollege mitteile, welches Fahrzeug er mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen habe, sofort Fernlicht und Blaulicht einzuschalten, bevor der Gemessene am Gendarmeriefahrzeug vorbeifahre, sodaß dieser bereits langsamer werde und außerdem Marke und eventuell Farbe des Fahrzeuges erkennbar würde. Er konzentriere sich ausschließlich auf dieses Fahrzeug und sein Kollege nehme sofort die Nachfahrt auf, wobei das Fahrzeug in den fließenden Verkehr eingeordnet und in eine Überholposition zum gemessenen Fahrzeug gebracht werden müsse, um überhaupt eine Anhaltung durchführen zu können. Der PKW des Rechtsmittelwerbers sei im gegenständlichen Fall nicht ungewöhnlich schnell gewesen, sodaß eine Nachfahrt möglich gewesen sei und es habe auch keine Verwechslungsgefahr mit anderen Fahrzeugen bestanden. Dies sei nur dann der Fall, wenn mehrere gleichfärbige PKW gleicher Marke hintereinander fahren und letztendlich eine Unterscheidung nicht mehr möglich sei. Im gegenständlichen Fall konnte der gemessene PKW aber eingeholt und auch überholt werden, danach sei dem Lenker ein Zeichen mit der Anhaltekelle gegeben und er auf dem Autobahnparkplatz G angehalten worden. Der Zeuge bestätigte, daß sich auch der Rechtsmittelwerber so wie viele gemessene Fahrzeuglenker verhalten hätte, nämlich daß er das Fahrzeug bei Ansichtigwerden des Blaulichtes bereits verlangsamt und nicht die gemessene Geschwindigkeit von 150 km/h beibehalten habe. Die gemessene Geschwindigkeit von 150 km/h und die Meßentfernung von 345 m habe der Zeuge selbst auf dem Lasergerät ablesen können und habe es dem Rechtsmittelwerber bei der Anhaltung auch gezeigt.

Der Zeuge hat ausdrücklich bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber im Augenblick der Messung ein Fahrzeug überholt hat, was nicht ausschließe, daß er nicht zuvor selbst überholt worden sei. Er konnte nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob es sich beim Fahrzeug um einen VW Passat Kombi oder um einen Audi 44 handelte, wobei er jedoch auf die inzwischen verstrichene Zeit und das damit verbundene Nachlassen der Erinnerung verwies. Das Gendarmeriefahrzeug sei ein Opel Omega mit 172 PS gewesen und er habe auch die Bauartgeschwindigkeit des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW, nämlich 201 km/h, notiert. Die Nachfahrt sei nach dem Pulk von 4 bis 5 Fahrzeugen ohne weiteres möglich gewesen. Wenn diesbezüglich Schwierigkeiten entstünden, werde von der Nachfahrt Abstand genommen. Das Lasergerät sei der Autobahngendarmerie Ried zugeteilt und werde regelmäßig geeicht. Der Zeuge hat außerdem bestätigt, daß gemäß der Bedienungsanleitung für derartige Lasermeßgeräte eine Visiereinrichtungskontrolle durchgeführt wurde, wobei bei jedem Standortwechsel und außerdem jede halbe Stunde ein solcher Test vorgeschrieben ist.

Der technische Amtssachverständige hat zur Frage, ob auf der vom Zeugen angegebenen Grundlage ein Einholen des Beschuldigten-PKW durch das aus dem Stillstand anfahrende Gendarmeriefahrzeug auf eine Strecke von 1 km überhaupt möglich sei, Berechnungen aufgrund der Beschleunigungswerte des Gendarmeriefahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h bis 130 km/h des Beschuldigtenfahrzeuges angestellt und er hat auch ausgeführt, daß, wenn das Fahrzeug, wie vom Zeugen angegeben, zwischen den Scheinwerfern anvisiert und eine Geschwindigkeit nach Durchführung eines Visiertestes angezeigt wurde, die Messung als exakt zu bewerten wäre.

Festgestellt wurde weiters, daß der Hersteller des verwendeten Lasergerätes die Reichweite von 30 m bis 600 m angibt. Bei der Gendarmerie gibt es allerdings eine Dienstanweisung, daß die Messung bei einer Meßentfernung von über 400 m nicht mehr verwendet werden soll. Der Amtssachverständige hat dazu erklärt, daß Zweck dieser 400-m-Zulassung nicht die Eichzulassung und auch nicht die technischen Möglichkeiten oder Bereiche des Gerätes sind, sondern daß damit ein Verwackeln verhindert werden solle, wobei aber bei einem ungenauen Meßobjekt kein Meßwert sondern "error" angezeigt werde.

Im Rahmen des Ortsaugenscheins wurde festgestellt, daß der Standort des Gendarmeriefahrzeuges bei der Betriebsumkehre P so beschaffen ist, daß, wenn das Gendarmeriefahrzeug mit dem Vorderteil im Pannenstreifenbereich abgestellt wurde, für den auf der Beifahrerseite die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten ausreichende Sicht auf die ankommenden Fahrzeuge besteht, wobei auch keine Sichteinschränkung aufgrund der links von der Betriebsumkehre befindlichen Böschung her anzunehmen ist.

Zum vorliegenden Artikel der Zeitschrift ADAC Motorwelt, in dem im wesentlichen die Anvisierbarkeit eines Zieles durch Lasermeßgeräte der verwendeten Marke, nicht aber deren Meßgenauigkeit, angezweifelt wird und in dem alleine auf grund der Diskrepanz einer tatsächlichen Messung mit einer behaupteten Geschwindigkeit die Einholung eines geeigneten Gutachtens durch den ADAC in Aussicht gestellt und im übrigen "den Autofahrern Vorsicht mit leichtfertigen Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide empfohlen" wird, hat der technische Amtssachverständige auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verwiesen und erklärt, auf welche Weise eine "Geschwindigkeitsfeststellung" von 10 km/h bei einem stillstehenden Haus oder von 80 km/h bei einer älteren Person erreicht wird und im übrigen ausgeführt, daß bei Einhaltung der Betriebsanleitung Fehlmessungen auszuschließen seien.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die Argumente des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Fall im Ergebnis ins Leere gehen. Dies deshalb, weil zum einen Gendarmeriebeamte, insbesondere der Autobahngendarmerie, mit der Handhabung der in Österreich verwendeten Lasergeräte vertraut und außerdem geschult sind, und zum anderen das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben hat, daß die Bedienungsanleitung nicht eingehalten worden sein könnte. Der Standort der Gendarmeriebeamten in der Betriebsumkehre P ist für die Anvisierung herannahender Fahrzeuge auch zur Nachtzeit durchaus geeignet und die vom Zeugen geschilderte Aufgabenteilung (der messende Gendarmeriebeamte lenkt das Gendarmeriefahrzeug, ordnet es in den Fließverkehr ein und überholt es nach dem Aufholvorgang, um eine Anhaltung durchführen zu können, während der andere Gendarmeriebeamte sich auf das Fahrzeug, das beim Vorbeifahren im Scheinwerferkegel des Fernlichts einwandfrei zu beobachten ist, konzentriert und schließlich die Amtshandlung bei der Anhaltung durchführt) vermag keine Anhaltspunkte für Zweifel irgendwelcher Art daran zu begründen, daß die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges als des Beschuldigten gemessen wurde. Vom Meßwert wurden überdies die in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Toleranzwerte abgezogen und eine tatsächliche Geschwindigkeit von 145 km/h der Anzeige und dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt.

Die Berechnungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der Beschleunigungswerte des Gendarmeriefahrzeuges und der Zeit, die für die Zurücklegung von 1 km benötigt wird bzw die Fahrtstrecke bei Einhaltung einer Geschwindigkeitsbandbreite von Beschuldigten- und Gendarmeriefahrzeug gehen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates schon deshalb ins Leere, weil die auf Beobachtungen beruhenden Schilderungen des Gendarmeriebeamten, daß Fahrzeuge bei der Vorbeifahrt an einem Gendarmeriefahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht automatisch langsamer werden, durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Ein Einholen des Beschuldigtenfahrzeuges durch das Gendarmeriefahrzeug auf eine Strecke von 1 km, auch wenn das Gendarmeriefahrzeug aus dem Stillstand beschleunigt wurde, ist daher durchaus möglich, weil zum einen die Geschwindigkeit des Beschuldigten-PKW nicht mehr nachvollziehbar ist und zum anderen die Berechnungen des Amtssachverständigen von einem voll beladenen Gendarmeriefahrzeug, allerdings von unbekannten, weil nicht mehr rekonstruierbaren, Beschleunigungswerten ausgehen. Die tatsächliche Anhaltung beim Autobahnparkplatz Grübl wurde nicht einmal vom Rechtsmittelwerber bestritten und auch das Aufschließen des Gendarmeriefahrzeuges auf den Beschuldigten-PKW nach ca 1 km ist nicht denkunmöglich.

Im Hinblick auf das - unbestrittenerweise - nicht ange brachte Unterscheidungszeichen am Beschuldigten-PKW hat der Zeuge angeführt, daß ihm dies im Rahmen der bei der Anhaltung durchgeführten Amtshandlung aufgefallen ist, wobei der Beschuldigte ihm das Unterscheidungszeichen, das er offensichtlich im Handschuhfach mitführte, zeigte. Der Zeuge hat aber eine Abmahnung des Rechtsmittelwerbers dezidiert bestritten und ausgeführt, daß dazu schon aufgrund des rüden Benehmens des angehaltenen Lenkers kein Grund bestand. Der Zeuge hat auch dezidiert bestritten, zum Beschuldigten gesagt zu haben, er würde "das D-Schild vergessen, wenn er die Geldstrafe wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bezahle". Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die Schilderung des Gendarmeriebeamten von seinem Vorgehen bei der Amtshandlung glaubwürdig, wobei die vom Zeugen angeführten Gründe für die Nichtabmahnung durchaus nachvollziehbar sind.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 1 lit.c Z1 der VO des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl.Nr. 527/1989, ist auf der Innkreisautobahn A8 im gesamten Bereich zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit Ausnahme für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und für Lenker von Omnibussen für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge, sohin auch PKW, mit 110 km/h festgesetzt.

Kundgemacht ist diese Bestimmung, wie bereits oben angeführt, im Bundesgesetzblatt 527/1989, wobei § 44 Abs.1 Straßenverkehrsordnung grundsätzlich die Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen bzw Abs.2, wenn sich der Inhalt einer Verordnung durch solche nicht ausdrücken läßt oder auf das ganze Bundesgebiet bezieht, eine Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorsieht. Gemäß § 2 Abs.1 lit.f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 ist das Bundesgesetzblatt zur Verlautbarung der Verordnungen unter anderem der Bundesminister bestimmt. Am jeweiligen Beginn der Innkreisautobahn, so zB im Bereich des Grenzüberganges Suben, und auch im Verlauf der Innkreisautobahn sind Hinweiszeichen angebracht, die die Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Nachtzeit je nach Fahrzeugkategorie zum Inhalt haben. Im Zuge des vor der Berufungsverhandlung durchgeführten Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, daß in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers kurz vor der Betriebsumkehre P ein solches Hinweiszeichen deutlich sichtbar aufgestellt ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.

März 1993, B 1218/91-15, ausgesprochen, daß die an den Bundesgrenzen aufgestellten Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z22 StVO 1960 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen keine Kundmachung straßenpolizeilicher Verordnungen darstellen, sondern lediglich der Information, insbesondere ausländischer, Verkehrsteilnehmer dienen. Ihre Aufstellung hat auf die Rechtmäßigkeit (der Kundmachung) einer Verordnung keinen Einfluß. Für die gleichheitskonforme Kundmachung einer Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken läßt, genügt vielmehr die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Da aber ein - den zwischen drei Fahrzeugkategorien differenzierenden Inhalt der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl.Nr. 527/1989, wiedergebendes Verkehrszeichen, das an allen Autobahnauffahrten und -ausfahrten aufgestellt werden müßte, nicht mehr "leicht und rechtzeitig" erkennbar und für den Verkehrsteilnehmer verständlich ist, entspricht nur die Kundmachung nach § 44 Abs.2 StVO 1960 dem Gesetz.

Daß jener Kreis von Verkehrsteilnehmern, welcher die entsprechenden Hinweistafeln wahrnimmt, eher als andere Verkehrsteilnehmer an den Inhalt der Verordnung erinnert wird, ist nicht gleichheitswidrig, zumal bei einer gehörigen, § 44 Abs.2 StVO 1960 entsprechenden Kundmachung der Verodnung im Bundesgesetzblatt im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt von Rechts wegen davon ausgegangen werden muß, daß jedem Verkehrsteilnehmer die Verordnung bekannt ist. Eine Verfassungswidrigkeit wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die inhaltlich ähnliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht festgestellt.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß allein die im Zuge der Innkreisautobahn mehrmals angebrachten Hinweistafeln als Information für einen mit ausreichender Aufmerksamkeit die Innkreisautobahn befahrenden Fahrzeuglenker ausreichen, auch wenn dieser nicht beim Grenzübergang Suben auf der Innkreisautobahn nach Österreich eingereist ist. Im übrigen hat sich ein ausländischer Kraft fahrzeuglenker über die in Österreich geltenden Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, ausreichend zu unterrichten (vgl. VwGH v. 23. Oktober 1986, 86/02/0064, u.a.). Auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift kann sich der Rechtsmittelwerber daher nicht erfolgreich berufen.

Bezugnehmend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die in Rede stehende Lasergeschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß erfolgt ist, wobei weder hinsichtlich der Anvisierbarkeit oder der Meßgenauigkeit des verwendeten Lasermeßgerätes noch hinsichtlich des Standortes der Gendarmeriebeamten Anhaltspunkte für die Nichteignung als grundlegendes Beweismittel in Verwaltungsstrafverfahren bestehen. Zu betonen ist, daß der Rechtsmittelwerber weder konkrete Fehlerquellen noch irgendwelche Gerätemängel zu behaupten in der Lage war, wobei grundsätzlich Zeitungsartikel, mögen sie auch "Automagazinen" entnommen worden sein, keine geeignete Grundlage für rechtliche Erwägungen bilden.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens besteht kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des gemessenen und durch Abzug der in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzwerten ermittelten Geschwindigkeit von 145 km/h als Grundlage für das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren. Auch eine Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges mit dem PKW des Rechtsmittelwerbers ist auszuschließen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, daß der Rechtsmittelwerber die unter den gegebenen Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 35 km/h also nicht in unerheblichem Ausmaß - überschritten, sohin den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und - da es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 handelt, bei dem Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wobei angenommen wird, daß dem Rechtsmittelwerber sowohl die Information über die Verwaltungsvorschrift als auch deren Einhaltung ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre - sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber ist in Österreich verwaltungsstraf rechtlich unbescholten, was laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von der Erstinstanz zutreffend als Milderungsgrund gewertet wurde. Dem steht die nicht unerhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (die herangezogene Geschwindigkeit liegt auch 15 km/h über der in Österreich normalerweise erlaubten Höchstgeschwindigkeit, was auf eine nicht unwesentliche Sorglosigkeit, wenn nicht sogar grobe Fahrlässigkeit des Rechtsmittelwerbers in der Handhabung solcher Geschwindigkeitsbeschränkungen schließen läßt), die jedoch von der Erstinstanz nicht als erschwerend gewertet wurde, gegenüber.

Unter Zugrundelegung der von der Erstinstanz im Schätzweg angenommenen finanziellen Verhältnisse (ca DM 2.500,-Nettomonatseinkommen, Sorgepflicht für die Ehegattin, kein Vermögen), denen auch in der Berufung nicht wiedersprochen wurde, gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum keineswegs überschritten hat.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war aus all diesen Erwägungen nicht gerechtfertigt.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs.4 KFG 1967 müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen. Zweck dieser Bestimmung ist die Erleichterung der Lenkerausforschung. Den Durchführungsbestimmungen ist zu entnehmen, daß dabei besonderes Augenmerk auf Fahrzeuge mit aus ländischem Kennzeichen zu richten sein wird, von denen in Österreich nicht hinlänglich bekannt ist, aus welchem Staat sie stammen, sowie auf Fahrzeuge aus solchen Ländern, deren Kennzeichensysteme hinsichtlich der Form und Aufmachung der Kennzeichentafeln einander ähnlich sind.

Daß der Rechtsmittelwerber das Unterscheidungskennzeichen seines Heimatstaates nicht hinten am Fahrzeug angebracht hat, wird nicht bestritten, jedoch hat das Beweisverfahren eindeutig und zweifelsfrei ergeben, daß keine Ermahnung durch den Zeugen gemäß § 21 Abs.1 VStG im Rahmen der Amtshandlung erfolgt ist.

Da in der maßgeblichen Gesetzesbestimmung deutlich festgelegt ist, daß dieses Unterscheidungszeichen hinten am Fahrzeug anzubringen ist, ist davon auszugehen, daß durch dessen alleiniges Mitführen im Handschuhfach nicht derselbe Zweck erreicht wird. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich auch nicht und wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet, daß er im Rahmen der Amtshandlung das Unterscheidungszeichen an seinem Fahrzeug angebracht hätte, sodaß auch in dieser Hinsicht ein einsichtiges Verhalten, das das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, nicht vorliegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auch diesbezüglich zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auf die obigen Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage dafür zu verweisen, wobei auch diesbezüglich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholten heit als mildernd, erschwerend aber kein Umstand zu berücksichtigen war. Unter Bedachtnahme auf die bereits oben dargelegten Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers ist auch in diesem Punkt eine Ermessensüberschreitung der Erstinstanz bei der Strafbemessung nicht festzustellen.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in Österreich anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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