Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102869/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1995 VwSen102869/12/Sch/<< Rd>>

Linz, 26.06.1995

VwSen 102869/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1995
VwSen-102869/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau EH vom 10. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 24. April 1995, St 1106/95, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. Juni 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Datum "10.1.1995" durch das Datum "10.2.1995" ersetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 600 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 24. April 1995, St 1106/95, über Frau EH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt, weil sie am 10. Jänner 1995 (richtig: 10. Februar 1995) um 8.45 Uhr in Steyr, Kreuzung Tomitzstraße/Stelzhamerstraße, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Richtigstellung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf den Tatzeitpunkt ist zu bemerken, daß laut abgeführtem Beweisverfahren zweifelsfrei feststeht, daß sich der inkriminierte Sachverhalt nicht am 10. Jänner 1995, sondern am 10. Februar 1995 ereignet hat.

Der zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung einvernommene RI GB gab diesbezüglich an, daß in der von ihm verfaßten Anzeige vom 13. Februar 1995 neben dem zutreffenden Tatzeitpunkt 10. Februar 1995 irrtümlicherweise auch der 10. Jänner 1995 angeführt wurde. Die Behörde erster Instanz hat letzteren Tatzeitpunkt als gegeben angenommen, aufgrund der Berufungsverhandlung steht aber fest, daß es richtigerweise "10. Februar 1995" heißen müßte.

Da die Berufungsentscheidung vor Ablauf der Frist des § 31 Abs.3 VStG ergangen ist, war die Berufungsbehörde berechtigt, eine entsprechende Bescheidspruchkorrektur durchzuführen.

In der Sache selbst ist auszuführen, daß der oben erwähnte Zeuge anläßlich der Berufungsverhandlung glaubwürdig und schlüssig angab, die Berufungswerberin schon seit geraumer Zeit aufgrund verschiedener Amtshandlungen persönlich zu kennen. Diese fuhr im Kreuzungsbereich Steyr, Tomitzstraße/Stelzhamerstraße unmittelbar an dem dort zu Fuß gehenden Zeugen vorbei, sodaß dieser eine Verwechslung mit einer anderen Person völlig ausschließen konnte.

Wenn die Berufungswerberin behauptet, nicht sie, sondern eine andere Person, habe das Fahrzeug gelenkt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es ihr nicht annähernd gelungen ist, diese Behauptung glaubwürdig erscheinen zu lassen. Zum einen liegt eine entsprechende Zeugenaussage eines Sicherheitswachebeamten vor, an der nicht zu zweifeln ist. Dieser Zeuge hat während der Berufungsverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, er wolle der Berufungswerberin durch ungerechtfertigte Anzeigen Schwierigkeiten bereiten. Zum anderen war die Berufungswerberin nicht gewillt bzw. in der Lage, die Identität der angeblichen Fahrzeuglenkerin bekanntzugeben.

Sohin war aufgrund der klaren Beweislage davon auszugehen, daß die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist nachstehendes auszuführen:

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne die entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob eine Person allenfalls mit der Handhabung eines Kraftfahrzeuges vertraut ist oder nicht. Entscheidend ist allein der Umstand der aufrechten Lenkerberechtigung. Daß die Berufungswerberin nicht mehr Inhaberin einer Lenkerberechtigung ist, wurde nicht bestritten, sodaß hierauf auch nicht näher eingegangen werden muß. Für den Ausgang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist auch ohne Relevanz, daß die Berufungswerberin der Meinung ist, ihr sei die Lenkerberechtigung zu Unrecht entzogen worden.

Ohne im Besitze einer Lenkerberechtigung zu sein - aus welchen Gründen auch immer - ist eine Person nicht berechtigt, ein KFZ, für welches eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, zu lenken.

Bei der Berufungswerberin muß überdies ein großes Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden. Sie wurde von der Erstbehörde bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft, konnte aber dadurch nicht von der neuerlichen Begehung eines gleichartigen Deliktes abgehalten werden. Ihr ist allerdings zugutezuhalten, daß die Erstbehörde es bislang für ausreichend befunden hat, mit Geldstrafen im Ausmaß von maximal 3.000 S vorzugehen, sie aber nunmehr die Strafe fast verdreifacht hat. In einem weiteren Straferkenntnis, welches gleichfalls mit 24. April 1995 datiert ist, hat die Erstbehörde für ein gleichgeartetes Delikt eine Geldstrafe von 6.000 S über die Berufungswerberin verhängt. Warum im vorliegenden Fall eine höhere Geldstrafe verhängt wurde, läßt sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen; abgesehen davon war das obzitierte Straferkenntnis zum Zeitpunkt der Fällung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin nach ihren - nicht unglaubwürdigen - Schilderungen nicht überdurchschnittlich sein dürften, sodaß auch diese Erwägung die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtfertigt.

Zu dem von der Berufungswerberin nach Erhalt der Ladung zur oa. öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der sie im übrigen nicht erschienen ist, der Berufungsbehörde übermittelten Schreiben vom 9. Juni 1995 ist zu bemerken, daß dieses nur maginal mit dem Verfahrensgegenstand zu tun hat bzw. hierauf eingeht. Insoweit dies der Fall ist, nämlich im Hinblick auf die von der Berufungswerberin bei einer Berufungsverhandlung erwarteten völlig identischen Situation wie zum Tatzeitpunkt, ist ihr entgegenzuhalten, daß bei solchen Prämissen die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in den meisten Fällen faktisch unmöglich wäre. Selbst wenn man die Verhandlung für den gleichen Jahrestag anberaumen würde, hätte das noch nicht bedeutet, daß auch die gleichen Witterungsverhältnisse und sonstigen Umstände gegeben gewesen wären. Einem solchen Ansinnen kann daher (nicht nur) aus diesem Grund nicht nähergetreten werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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