Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102878/5/Bi/Km

Linz, 26.06.1995

VwSen-102878/5/Bi/Km Linz, am 26. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des T S in P vom 5. Mai 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. April 1995, VerkR96-2042-1995-Hu, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid die in der Strafverfügung vom 22. Februar 1995 wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 verhängte Strafe herabgesetzt.

In der zugrundeliegenden Strafverfügung wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, am 4. Dezember 1994 um 13.51 Uhr als Lenker des PKW im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 bei Kilometer 168,525 in Fahrtrichtung Salzburg das Vorschriftszeichen "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" insofern überschritten zu haben, als er eine Geschwindigkeit von 148 km/h gefahren sei, was mittels Meßgerät festgestellt worden sei. Die zunächst verhängte Geldstrafe von 3.000 S wurde im angefochtenen Bescheid auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 auf 48 Stunden herabgesetzt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Der Bescheid der Erstinstanz vom 4. April 1995 wurde laut Rückschein am 18. April 1995 zugestellt. Mit diesem Datum begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die demnach am Dienstag, den 2. Mai 1995, endete.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich auf die Dauer der Berufungsfrist sowie deren Beginn im Einklang mit der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung hingewiesen.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurde dem Rechtsmittelwerber die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Rechtsmittelwerber hat sich jedoch zum Datum der Einbringung der Berufung in keiner Weise geäußert, sondern hat lediglich das Berufungsvorbringen wiederholt.

Aus dem Verfahrensakt geht nicht hervor und wurde auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides ortsabwesend im Sinn eines längeren Aufenthaltes außerhalb der Wohnadresse ohne regelmäßige Rückkehr dorthin gewesen wäre, sodaß nach der Aktenlage die Ausfolgung des Schriftstückes an die Mutter die Wirkung der Zustellung hatte, womit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Das nach Ablauf der Berufungsfrist am 5. Mai 1995 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher als verspätet anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die die Sache selbst betreffenden Argumente des Rechtsmittelwerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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