Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102881/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juli 1995 VwSen102881/10/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.07.1995

VwSen 102881/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juli 1995
VwSen-102881/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des EH vom 25. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 1995, CSt.4604/94-R, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. März 1995, CSt 4604/94-R, über Herrn EH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen der Firma A GmbH nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 7. Oktober 1994 bis zum 28. Oktober 1994 - Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 10. Jänner 1994 um 16.15 Uhr bis 16.58 Uhr in Linz, Schubertstraße 40 abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken, daß die Daten im Zusammenhang mit der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 (angebliche Zustellung am 7. Oktober 1994, angebliches Ende der zweiwöchigen Frist am 28. Oktober 1994) aktenwidrig sind. Laut Postrückschein wurde die entsprechende Aufforderung am 28. April 1994 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt, sodaß die Frist zur Erteilung der Auskunft am 13. Mai 1994 geendet hätte. Überdies stellt ein Zeitraum zwischen dem 7. und dem 28. eines Monats keine zweiwöchige Frist dar.

Weiters wird zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, daß hierin entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthalten ist, in welcher Funktion der Berufungswerber im Rahmen der A GmbH tätig und somit verantwortlich sei. Zu dieser Ergänzung bzw.

Richtigstellung wäre die Berufungsbehörde allerdings auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG berechtigt gewesen, aufgrund der nachstehenden Ausführungen erübrigt sich aber ein solches Vorgehen.

Da vom Berufungswerber bestritten wurde, jemals eine Anfrage iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen PKW erhalten zu haben, hat die Berufungsbehörde entsprechende Erhebungen gepflogen. Das Postamt 4020 Linz hat aufgrund einer entsprechenden Anfrage mit Schreiben vom 8. Juni 1995 mitgeteilt, daß die Ausfolgung des entsprechenden RSa-Briefes, der die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 enthalten hat, nicht nachgewiesen werden könne. Wenngleich der Berufungsbehörde bekannt ist, daß ein Rückschein vom Postamt in der Regel nur dann (ohne entsprechendem Poststück) an die Behörde retourniert wird, wenn die Sendung behoben wurde, so kann aufgrund der Mitteilung des Postamtes im konkreten Fall ein Zustellmangel nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Im übrigen enthält das oa. Schreiben des Postamtes 4020 Linz keinerlei Begründung dafür, warum im vorliegenden Fall ein Übernahmenachweis nicht erbracht werden kann.

Wenn sohin nicht zweifelsfrei feststeht, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 7. April 1994 in rechtswirksamer Weise zugestellt wurde, kann nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu verantworten hätte.

Abgesehen von diesen Ausführungen hat sich für die Berufungsbehörde auch noch die Frage der Zuständigkeit für das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren gestellt. Laut Auszug des Firmenbuches des LG Salzburg ist der Sitz der Zulassungsbesitzerin, also der A P und P GesmbH, in Z. An diese Adresse war die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vorerst vorbereitet worden, in der Folge wurde die Anschrift aber auf "P, 4020 Linz" abgeändert. Aus welchem Grund und von wem läßt sich dem Akt allerdings nicht entnehmen.

Tatsache ist zwar, daß sich am Gebäude P 14, Linz, (eine P wie im Straferkenntnis angeführt - existiert in Linz nicht) ein Firmenschild mit der oa. Bezeichnung befindet, es könnte sich aber möglicherweise um einen Filialbetrieb handeln. Dem Firmenbuch des LG Linz ist diese Firma nämlich nicht zu entnehmen. Da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei juristischen Personen von deren Organen grundsätzlich dort zu handeln ist, wo sich der Sitz der juristischen Person befindet, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Berufungswerber auch tatsächlich von der Linzer Adresse aus hätte handeln (Auskunft erteilen) müssen. Mit dieser Frage haben sich die am erstbehördlichen Verfahren beteiligten Behörden nicht auseinandergesetzt (im Akt liegen lediglich zwei formularmäßige Abtretungen gemäß § 29a bzw. § 27 VStG ein).

Die Berufungsbehörde ist aufgrund der von ihr getätigten ergänzenden Erhebungen zu der Ansicht gelangt, daß dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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