Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102883/3/Weg/Km

Linz, 13.07.1995

VwSen-102883/3/Weg/Km Linz, am 13. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des G L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 19. April 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 39a KFG 1967 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil dieser am 28. Februar 1995 um 15.45 Uhr den mit Holzstämmen beladenen LKW, Kennzeichen ..., Anhängerkennzeichen ..., auf der Westautobahn von ... kommend in Richtung ... bei Strkm. ....

im Gemeindegebiet von .... gelenkt hat, wobei er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, soweit ihm dies zumutbar war, nicht davon überzeugte, daß das Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften, nämlich dem § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, insofern entspricht, als durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 16.000 kg um 5.900 kg und das des Anhängers von 22.000 kg um 5.700 kg überschritten war.

Weiters wurde festgestellt, daß neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel nicht je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "H" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S in Vorschreibung gebracht.

Begründend hiezu wird ausgeführt, daß die angeführte Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung von zwei Gendarmeriebeamten sowie durch die Gewichtsmessung mittels der vom Amt der o.ö. Landesregierung zugewiesenen und geeichten Radlastmessern als erwiesen anzusehen sei.

Hinsichtlich der Strafhöhe begründet die Erstbehörde ihr Straferkenntnis mit dem Ausmaß der Überladung sowie dem Vorliegen von drei einschlägigen Vormerkungen. Strafmildernd sei mit Ausnahme der Geständnisbereitschaft kein Umstand gewesen.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung sinngemäß ein, der LKW sei mit Rundholz nur halb voll beladen gewesen. Das Holz sei auf einem Winterlager im Wienerwald in der Nähe eines Teiches gelagert gewesen. Wie sich später nach dem Abladen herausgestellt habe, habe das transportierte Holz einen sehr hohen Feuchtigkeitsprozentsatz aufgewiesen. Daher habe er das Gewicht überhaupt nicht abschätzen können. Aus diesem Grund ersucht er um Milderung der Strafe und teilt mit, daß durch die Bestrafung seine Existenz gefährdet sei und er nicht wisse, wie er das bezahlen solle.

3. Da der objektive Tatbestand der Überladung (insgesamt um 11.600 kg) nicht bestritten wurde sowie das Fehlen der gemäß § 39a KFG 1967 vorgeschriebenen Tafel ebenfalls unbestritten blieb, somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Es war demnach nur zu prüfen, ob in Anbetracht der vorgebrachten Argumente ein Schuldausschließungsgrund vorliegt bzw. ob unter Berücksichtigung des § 19 VStG die Strafe gesetzeskonform verhängt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte, wobei sich im Hinblick darauf und im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungswerbers nachstehender Sachverhalt ergibt:

Es mag richtig sein, daß Rundholz, welches auf einem Winterlager in der Nähe eines Teiches gelagert war, ein höheres Gewicht aufweist als trocken gelagertes Holz; es ist dies jedoch auch eine allgemein bekannte Tatsache und hätte demnach der Berufungswerber diesem Umstand durch eine entsprechend verminderte Beladung Rechnung tragen müssen.

Dies umso mehr, als der Berufungswerber wegen fast identischer Verwaltungsübertretungen schon mehrmals belangt und auch bestraft wurde. So bringt der Berufungswerber in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren mit Schriftsatz vom 6. Juni 1994 sinngemäß vor, er habe einen LKW-Zug am 31.

März 1994 deshalb versehentlich und auch erheblich überladen, weil er Rundholz, welches in der Nähe eines Bachbettes gelagert gewesen und daher gewichtsmäßig sehr schwer abschätzbar gewesen sei, transportiert habe und den Feuchtigkeitsgehalt von über 35 % nicht berücksichtigt habe.

In einer anderen Berufung vom 27. Juli 1994 gegen ein anderes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ...

brachte der Berufungswerber vor, er habe den LKW-Zug am 8.

Juni 1994 deshalb um 12.800 kg überladen, weil das geladene Rundholz sehr lange in Bachnähe gelagert gewesen sei, was einen großen Feuchtigkeitsgehalt nach sich ziehe, weshalb der LKW nur halb voll beladen worden sei. Wie sich später herausgestellt habe, hätte das transportierte Holz einen Feuchtigkeitsprozentsatz von über 58 % aufgewiesen, was schließlich Ursache für die festgestellte Überladung gewesen sei.

Nachdem also der Berufungswerber offenbar des öfteren Rundholz, welches in der Nähe eines Bachbettes oder Teiches gelagert war, transportiert und sich des öfteren wegen des hohen Feuchtigkeitsgehaltes des so gelagerten Holzes gewichtsmäßig kräftig verschätzt, er also in Wirklichkeit schon längst wissen müßte, daß neben einem Bach oder Teich gelagertes Holz noch viel schwerer ist als er es schätzt, hätte er eben bei der Beladung entsprechende Vorsicht walten lassen müssen. Ein schuldmindernder oder schuldausschließender Umstand kann in diesem Verhalten nicht gesehen werden. Es sind somit die Tatbilder des § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 39a KFG 1967 sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

5. Zur Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 30.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen.

Wie schon angeführt, wird das Verschulden nicht als geringfügig bewertet. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist in Anbetracht der Höhe der Überladung (11.600 kg) beachtlich. Das tatsächliche Gesamtgewicht betrug bei der gegenständlichen Fahrt 49.600 kg.

Derartige Transporte sind Schwertransporte und legalerweise nur mit einer Sondergenehmigung möglich, mittels welcher eine Route auf Straßen vorgeschrieben wird, die derartige Gewichte zulassen, woraus erhellt, daß der Berufungswerber bei seiner Fahrt (ob fahrlässig oder vorsätzlich sei dahingestellt) eine Beschädigung von Brückenbauwerken oder zumindest des Fahrbahnbelages in Kauf genommen hat.

Desweiteren tritt hinzu, daß bei einer derartigen Überladung wegen des daraus resultierenden höheren Bremsweges auch ein nicht unbeträchtliches Risiko hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs besteht. Es liegt auf der Hand, daß sich das Ausmaß der Gefährdung mit dem Ausmaß der Überladung potenziert.

Als erschwerend tritt desweiteren hinzu, daß dem Berufungswerber (auf den Tatzeitpunkt bezogen) zumindest vier Vorstrafen wegen ebenfalls erheblicher Gewichtsüberschreitungen anzulasten sind. Die Geständnisbereitschaft vor der Erstbehörde wird nicht als mildernd gewertet, weil das Eingestehen eines unbestreitbaren Faktums nicht als reumütiges Geständnis zu qualifizieren ist. Aus den angeführten Gründen erachtet der unabhängige Verwaltungssenat die ausgesprochene Geldstrafe keinesfalls als überhöht. Mitberücksichtigt wurde, daß auch gegen § 39a KFG 1967 verstoßen wurde, daß der Berufungswerber vermögenslos ist, über ein monatliches Einkommen von ca. 10.000 S verfügt und für drei uneheliche Kinder zu sorgen hat. Diese persönlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber anläßlich der oben zitierten Berufungen vom 6. Juni 1994 und vom 27. Juli 1994 in den diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren selbst bekanntgegeben.

Sollte - wie in der Berufung angedeutet - mit der Bezahlung der Strafen eine Existenzgefährdung verbunden sein, so steht es dem Berufungswerber frei, um Zahlungsaufschub oder um Ratenzahlung bei der Bezirkshauptmannschaft ... anzusuchen.

6. Die Kostenentscheidung ist durch § 64 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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