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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102887/2/Fra/Ka

Linz, 03.07.1995

VwSen-102887/2/Fra/Ka Linz, am 3. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.4.1995, VerkR96-20277-1994-Mr, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 9.2.1995, VerkR96-20277-1994, über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Laut Zustellnachweis (Rückschein) wurde diese Strafverfügung am 16.2.1995 beim Postamt 4053 Haid durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Eingabe vom 20.3.1995 (zur Post gegeben am 21.3.1995) hat der Berufungswerber gegen die oben bezeichnete Strafverfügung Einspruch erhoben sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Im Wiedereinsetzungsantrag führt der Berufungswerber aus, daß er sich nach Durchsicht der Strafverfügung, welche er am 20.2.1995 beim Postamt 4053 Haid behoben hat, entschlossen habe, dagegen Einspruch zu erheben, weil er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Da er am folgenden Tag und zwar am 21.2.1995 beabsichtigt habe, seinen Erholungsurlaub anzutreten und dies auch tatsächlich erfolgt sei, habe er einer Bekannten, nämlich Frau Petra H, das Schriftstück mit dem verfaßten Einspruch übergeben mit dem dringenden Ersuchen, diesen Einspruch am 21.2.1995 zur Post zu geben. Frau H habe ihm auch zugesichert, dies zu tun. Ungeachtet dessen hat jedoch Frau H darauf vergessen, diesen Einspruch zur Post zu geben. Bei einem Zusammentreffen nach dem Erholungsurlaub habe er Frau Hiemmetzberger nach dem Aufgabeschein des Einspruches befragt. Durch diese Nachfrage sei ihm erst bewußt geworden, daß diese vergessen hatte, den Einspruch aufzugeben.

Aufgrund dessen sei die Sache mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Da Frau H bislang übernommene Aufgaben immer zuverlässig erledigt habe, habe er sich auch in diesem Fall auf sie verlassen können. Es sei daher für ihn unabwendbar gewesen, daß der Einspruch von Frau Petra H nicht rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und führt begründend aus, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gebunden ist, das den Wiedereinsetzungswerber ohne sein Verschulden gehindert hat, die Frist einzuhalten. Im konkreten Falle hätte der Berufungswerber bis zu seinem Urlaubsantritt an drei Werktagen die Möglichkeit gehabt, die Strafverfügung zu beheben und gegebenenfalls Einspruch zu erheben. Das Vergessen der Frau Hiemmetzberger könne insofern nicht als unabwendbares Ereignis gewertet werden, da es der Berufungswerber unterlassen habe, sich zu vergewissern, daß der Einspruch rechtzeitig zur Post gegeben worden sei und er sei somit der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber Frau H nicht nachgekommen.

4. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel führt der Berufungswerber aus, daß eine Überwachung der Frau H hinsichtlich der Abgabe des Einspruches nicht möglich war, weil er sich ja auf Erholungsurlaub befunden habe. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er sich Frau H gar nicht bedienen und auch eine Überwachung diesbezüglich nicht ausüben müssen. Unrichtig sei auch die Annahme der Erstbehörde, daß er durch die Hinterlegung der Strafverfügung am 16.2.1995 drei Tage hindurch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Einspruch gegen die Strafverfügung zur Post zu geben. Aufgrund der Tatsache, daß er seine Arbeitstätigkeit in Steyr ausübe und das Schriftstück nur an Montagen bis Freitagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf dem Postamt Haid zur Abholung bereit liegt, sei es ihm erst am 20.2.1995 möglich gewesen, das Poststück vom Postamt Haid abzuholen. Darin, daß er das hinterlegte Poststück erst am 4. Tage nach der Hinterlegung vom Postamt abgeholt hat, könne kein Verschulden darstellen, zumal zu diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist ja noch offen war.

Aufgrund dieser Ausführungen stellt der Berufungswerber den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, daß seinem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben und der Einspruch als rechtzeitig zur Kenntnis genommen wird.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ein Ereignis im Sinne dieser zitierten Bestimmung liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschuldigte behauptet, daß es ihm aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in Steyr erst am 20.2.1995 möglich war, das Poststück vom Postamt Haid abzuholen. Dieses Vorbringen stellt jedoch lediglich eine Behauptung dar, mit der keineswegs ausgesagt ist, daß der Berufungswerber am Freitag den 17.2.1995 die Arbeitszeit nicht so disponieren konnte, daß ihm eine Abholung des Schriftstückes unmöglich war. Doch selbst wenn man davon ausgeht, daß der Berufungswerber weder am Donnerstag, den 16. Februar noch am Freitag, den 17. Februar 1995 eine Möglichkeit hatte, das Schriftstück zu beheben, stellt sich die Frage, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, am 20.2.1995, an dem er die Strafverfügung behob, keinen Einspruch zu erheben. Der Einspruch hätte somit am 20. Februar und selbst noch am 21.

Februar 1995, am Tag der Abreise des Berufungswerbers in den Erholungsurlaub erhoben werden können, wobei es gleichgültig ist, mit welchem Verkehrsmittel der Berufungswerber auf Urlaub gefahren ist, denn selbst wenn der Berufungswerber mit dem Zug oder mit dem Flugzeug die Urlaubsreise angetreten hat, stehen ihm noch Möglichkeiten zur Postaufgabe des Einspruches offen. Aus diesem Grunde erübrigt es sich auch, auf die Überwachungspflicht von Frau H einzugehen. Würde man - ungeachtet der obigen Ausführungen - von einem Ereignis im Sinne des § 71 AVG ausgehen, könnte auch der Argumentation des Berufungswerbers hinsichtlich der Unmöglichkeit der Überwachung von Frau H nicht beigetreten werden, da weiters davon auszugehen ist, daß eine "Überwachung" in der Form, Frau H telefonisch an die Postaufgabe des Einspruches zu erinnern, möglich war.

Da somit dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung eines Ereignisses im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG nicht gelungen ist, war, ohne daß es seiner Einvernahme und der Einvernahme von Frau H bedurft hätte, spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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