Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102891/13/Weg/Ri

Linz, 26.02.1996

VwSen-102891/13/Weg/Ri Linz, am 26. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J... Kilometer..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ..., vom 25. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 5. April 1995, VerkR-..., nach der am 9. November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß anstatt der Wortfolge "Straßenkilometer .. und .." die Wortfolge "Straßenkilometer .. und .." zu treten hat und der Klammerausdruck "um 90 km/h" "um ca 80 km/h" zu lauten hat, ansonsten wird der Schuldspruch des Straferkenntnisses bestätigt.

II. Die verletzte Rechtsnorm lautet: § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung vom 2.11.1989, BGBl.Nr.527/1989.

III. Die Geldstrafe wird auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 144 Stunden reduziert.

IV. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich demgemäß auf 400 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung vom 20.

November 1989, BGBl.Nr.527/1989, in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 195 Stunden verhängt, weil dieser am 12. Juni 1993 um 2.00 Uhr in den Gemeindegebieten von ... und ...., Bezirk ..., Oberösterreich, auf der ...autobahn ... zwischen Straßenkilometer ... und ... in Fahrtrichtung ... als Lenker des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen ... die auf der ...autobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit für PKW's von 110 km/h wesentlich (um 90 km/h) überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 650 S in Vorschreibung gebracht.

Die Erstbehörde nahm die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen zweier Straßenaufsichtsorgane, welche mit ihrem Patrouillenfahrzeug dem PKW des Beschuldigten über ca.

30 Kilometer folgten, als erwiesen an. Die Nachfahrt habe ca. bei km ... begonnen, wobei das Patrouillenfahrzeug mit ca. 110 km/h gelenkt wurde und der Beschuldigte das Dienstkraftfahrzeug mit geschätzten 160 km/h überholt habe.

Das Patrouillenfahrzeug sei daraufhin beschleunigt worden und sei etwa bei Kilometer ... bis auf einen Abstand von 300 m aufgeschlossen gewesen. Dabei sei großteils das Blaulicht verwendet worden. Der Tacho des Patrouillenfahrzeuges habe ab dem Erreichen dieses 300 m Abstandes 185 km/h angezeigt. In der Folge habe der Beschuldigte die Geschwindigkeit wieder erhöht. Auf der folgenden 12 km langen Verfolgungsstrecke bis Kilometer ...

habe das Patrouillenfahrzeug trotz einer gefahrenen Geschwindigkeit von 185 km/h nur auf ca. 150 m aufschließen können. Auf dem folgenden abschüssigen Straßenstück zwischen Kilometer ... und Kilometer ... habe der Geschwindigkeitsmesser des Patrouillenfahrzeuges über 200 km/h angezeigt und habe sich der verfolgte PKW geringfügig entfernt. Dabei dürfte die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges geschätzte 210 km/h bis 250 km/h (richtig wohl:

215 km/h) betragen haben. Im folgenden kurvenreichen Straßenstück bis Kilometer ... sei der verfolgte PKW (Mercedes 500) wiederum mit durchschnittlich 185 km/h gefahren. Der Abstand des Patrouillenfahrzeuges habe dabei ca. 200 m bis 300 m betragen. Erst ab Kilometer ... habe der Beschuldigte die Geschwindigkeit vermindert, sodaß ca. bei Kilometer ... die Anhaltung durchgeführt habe werden können.

Als Patrouillenfahrzeug wurde ein Audi 100 mit einer Bauartgeschwindigkeit von 201 km/h verwendet. Der verwendete Geschwindigkeitsmesser sei auf Genauigkeit eingestellt und habe, wie Radarvergleiche ergeben hätten, keine nennenswerte Abweichung (im Hochgeschwindigkeitsbereich ca. 2 km/h).

Der Beschuldigte habe anläßlich der Anhaltung angegeben, höchstens mit 150 km/h bis 160 km/h gefahren zu sein, keinesfalls jedoch die ihm zum Vorwurf gemachten 185 km/h bzw. die kurzfristig erreichte Geschwindigkeit von 200 km/h, da man bei diesem Regen eine derartige Geschwindigkeit nicht fahren könne.

2. Der Berufungswerber bestreitet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung die ihm laut Straferkenntnis zwischen Kilometer ... und ... vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung. Dazu wird vorweg ausgeführt, daß dieser Vorhalt insofern Berechtigung hat, als selbst in der Anzeige nur von dem Straßenstück zwischen Kilometer ...

und Kilometer ... die Rede ist. Außerdem sei es aus faktischer Sicht unmöglich, über eine Strecke von exakt 2 Kilometer nur zu einem einzigen Zeitpunkt, nämlich um 2.00 Uhr, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

Es sei im Hinblick auf die konkreten Witterungsverhältnisse technisch nicht möglich gewesen, eine derart exorbitant hohe Geschwindigkeit zu fahren. Die im Straferkenntnis angeführte Schätzung der Geschwindigkeit zwischen 210 km/h und 250 km/h sei durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt. Auch hiezu muß vorweg festgestellt werden, daß dieser Einwand richtig ist, da in der Anzeige nicht von 210 km/h bis 250 km/h sondern lediglich von 210 km/h bis 215 km/h die Rede ist. Die von den Meldungslegern abgelesene Geschwindigkeit könne keinen ausreichenden Beweis bieten, zumal eine derartige Geschwindigkeitsfeststellung nur mit einem geeichten Tacho mit ausreichender Sicherheit feststellbar sei. Der Tacho aber sei nicht geeicht gewesen. Zwischen der von den Meldungslegern im Februar 1993 vorgenommenen Vergleichsmessung mit Radar und dem Tatzeitpunkt im Juni 1993 sei mit Gewißheit die Bereifung gewechselt worden, was sich mit Sicherheit auf die am Tachometer abzulesende Geschwindigkeit auswirke.

Im übrigen sei die Aussage des Insp. ... vor der Erstbehörde insofern widersprüchlich, da einerseits von einer Verfolgungsfahrt zwischen Kilometer ... bis Kilometer ...

gesprochen wird, andererseits aber von einer Verfolgungsfahrt zwischen den Kilometern ... bis ...

ausgegangen werde. Auch dazu ist festzustellen, daß dieser Einwand gerechtfertigt ist, es dürfte sich um einen Schreibfehler handeln.

Die Erstbehörde hätte im Hinblick auf die vielen unberücksichtigt gebliebenen Imponderabilien einen Sicherheitsabzug von zumindest 15% bis 20% vornehmen müssen, um den unexakten Verhältnissen entsprechend Rechnung zu tragen. Dieser Sicherheitsabzug sei aber zur Gänze unterblieben.

Für das Vorliegen einer zulässigen Messung durch Nachfahren wäre es erforderlich gewesen, daß dieses Nachfahren mit gleichbleibendem Abstand über eine längere Strecke bei gleichbleibender Geschwindigkeit erfolgt. Dafür würden aber jegliche Beweisergebnisse bzw. Anhaltspunkte fehlen, womit keine gesetzeskonforme Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren gegeben sei. Sinngemäß wird noch eingewendet, daß eine derart exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung bei den konkreten Witterungsverhältnissen technisch nicht möglich gewesen sei.

Unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit und seiner Einkünfte (Gewinn für das Jahr 1993 ca. 15.500 DM) sei die Geldstrafe infolge des Strafrahmens und des konkreten Schuld- und Unrechtsgehaltes nicht gerechtfertigt, zumal fast kein anderer Fahrzeugverkehr unterwegs gewesen sei.

Es wird noch auf den im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebrachten Einwand der Verjährung hingewiesen und letztlich der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und sodann nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Verwaltungsstrafverfahen einstellen. In eventu wird noch beantragt, nach Behebung der Verfahrensmangelhaftigkeiten das Strafverfahren einzustellen bzw. ev. die über ihn verhängte Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes Maß herabzusetzen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in Stattgebung des Berufungsantrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Beweis aufgenommen durch die Vernehmung des Berufungswerbers, durch zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten Gr.Insp. ... und durch Beiziehung des technischen Amtssachverständigen Ing. ... anläßlich der mündichen Verhandlung am 9. November 1995.

Der Berufungswerber, ein durchaus seriös wirkender Bürger der Bundesrepublik Deutschland, befand sich mit seinem PKW Mercedes 500 (S-Klasse) auf einer Urlaubsfahrt von ... nach .... Er wählte dabei die Nachtzeit, um diese Urlaubsfahrt streßfrei durchführen zu können. Er bringt glaubhaft vor, keine besondere Eile gehabt zu haben. Daß auf der ...autobahn zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 110 km/h besteht, wußte er nicht. Ein diese Geschwindigkeitsbeschränkung signalisierendes Verkehrszeichen (etwa am Grenzübergang) hat er nicht gesichtet. Ob dieses dort befindliche Verkehrszeichen möglicherweise durch parkende LKWs verdeckt war, konnte nicht eruiert werden. Der Berufungswerber bestreitet eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ausmaß von 20 km/h bis maximal 30 km/h nicht. Es regnete anläßlich der gegenständlichen Fahrt und war dieser Regen bei der zum Vorwurf gemachten Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen Kilometer ... und ... zumindest so intensiv, daß die Wischergeschwindigkeit der ersten Stufe gerade ausreichte. Das Verkehrsaufkommen war entsprechend der Nachtzeit äußerst gering. Hinsichtlich der ins Treffen geführten Aquaplaninggefahr zwischen Kilometer ... und Kilometer ... führt der Sachverständige aus, daß eine solche bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h zwar nicht auszuschließen ist, daß aber auf Grund des Längsgefälles von ca. 3% bis 5% und der Querneigung der Fahrbahn eine ausreichende Abflußmöglichkeit des Regenwassers gegeben war und es sicherlich zu keiner Pfützenbildung kam. Der Berufungswerber hat das ab Kilometer ... in Abstand von ca. 300 m nachfahrende Gendarmeriefahrzeug, welches Blaulicht verwendete, nicht bemerkt. Erst anläßlich der bevorstehenden Anhaltung hat er das Blaulicht gesichtet. Ein ihm ev. nachfahrendes Gendarmeriefahrzeug hätte er zumindest an den Scheinwerferkegeln sehen müssen. Er sah dieses Gendarmeriefahrzeug aber erst knapp bevor dieses das Beschuldigtenfahrzeug überholte.

Der Berufungswerber führt aus, es habe nicht das geringste Motiv für eine derart exorbitant hohe Fahrgeschwindigkeit bestanden und es sei kein Grund gegeben gewesen, auf dieser Urlaubsfahrt sein Leben zu riskieren. Er hätte die Nachfahrt mit Blaulicht über eine Strecke von 25 Kilometer merken müssen und es könnte die ihm angelastete Fahrweise letztlich nur als bewußte Flucht ausgelegt werden, von der jedoch schon deswegen keine Rede sein könne, weil ihm eine solche auf Grund der Motorstärke seines Fahrzeuges unschwer gelungen wäre. Hinsichtlich der vom Berufungswerber eingestandenen Übertretung liege ein geringer Schuldgehalt bzw. möglicherweise ein Schuldausschließunsgrund deshalb vor, weil es nicht auszuschließen sei, daß das Geschwindigkeitsbeschränkungszeichen nach der Grenze durch LKWs oder Busse verparkt gewesen sei.

Im übrigen sei im Hinblick auf sein geringes Einkommen (15.500 Mark per Jahr) der Sorgepflicht für seine Gattin, der Vermögenslosigkeit und seiner justizstrafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich völligen Unbescholtenheit die ausgesprochene Strafe bei weitem überhöht.

Dem gegenüber führte der als Zeuge vernommene Gr.Insp. ..., welcher Lenker des Patrouillenfahrzeuges war, aus, daß sich der Vorfall so zugetragen hat, wie in der Anzeige beschrieben. Dabei waren die Aussagen des vernommenen Gendarmeriebeamten in allen wesentlichen Tatfragen mit der Anzeige völlig übereinstimmend, sodaß auf die Wiedergabe dieser Aussagen, die in der oben (Punkt 1) wiedergegebenen Begründung (von den erwähnten Unrichtigkeiten z.B. Tatort und 250 km/h abgesehen) des Straferkenntnisses enthalten sind, an dieser Stelle verzichtet wird. Zu den Ausführungen des Meldungslegers ist zu bemerken, daß nicht nur die völlige Übereinstimmung mit der Anzeige sondern auch die Art, wie anläßlich der Verhandlung die Tat beschrieben wurde, als glaubwürdig zu bewerten ist. Der technische Amtssachverständige hat die vom Gendarmeriebeamten beschriebene Verfolgungsfahrt im Höchstgeschwindigkeitsbereich als technisch nachvollziehbar qualifiziert, sodaß auch aus diesem Grund am Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage nicht gezweifelt wird.

Die geringfügigen Imponderabilien der exakten Geschwindigkeitsfeststellung, die sich vor allem aus der möglicherweise verschiedenartigen Bereifung des Patrouillenfahrzeuges zum Zeitpunkt der Radartestung und des Tatzeitpunktes ergeben, werden bei dieser Entscheidung berücksichtigt und eine in mehreren Parallelverfahren vom technischen Sachverständigen mögliche Abweichung von maximal 3% dem Beschuldigten zugutegehalten. Daß die Nachfahrt zwischen Kilometer ... und Kilometer ... nicht in gleichbleibendem Abstand erfolgte, sondern das Beschuldigtenfahrzeug sich entfernte, kann nicht als ein den Beschuldigten entlastendes Ungenauigkeitsmerkmal herangezogen werden. Es ist (auch wieder zugunsten des Beschuldigten) von der abgelesenen Geschwindigkeit am Patrouillenfahrzeug (200 km/h), dem schon erwähnten 3%igen Abzug auf Grund der möglicherweise verschiedenartigen Bereifung (die Dimensionen der Reifen waren jedenfalls übereinstimmend) sowie einer Meßungenauigkeit des Tachos von 2 bis maximal 4 km/h auszugehen, sodaß sich eine Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten von ca. 190 km/h ergibt, die als erwiesen anzunehmen ist.

Festgehalten wird zu dieser Beweiswürdigung noch, daß es tatsächlich unverständlich ist, daß ein über 25 Kilometer nachfahrendes Patrouillenfahrzeug mit Blaulicht nicht bemerkt wurde. Möglicherweise ist dies auf die Sichtbehinderung durch den starken Regen zurückzuführen, möglicherweise auf die Unaufmerksamkeit des Berufungswerbers oder/und auf einen nicht richtig eingestellten Rückspiegel.

Auch wenn der Berufungswerber seine Argumente ebenfalls nicht unglaubhaft vorbrachte, so ist doch zu bedenken, daß er selbst nicht behauptet hat, auf den Tacho geblickt zu haben und daß bei der Verwendung eines derartigen Komfortautos und der geringen Verkehrsfrequenz es als leicht denkbar angesehen wird, daß - ohne es bewußt zu bemerken eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit gewählt wird.

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wird von den Angaben des Beschuldigten ausgegangen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Durch die als erwiesen angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Berufungswerber gegen § 1 lit.c Z1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl.Nr.527/1989, wonach für die Lenker von PKW's in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr auf der ...autobahn A... im gesamten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränktung von 110 km/h verordnet wurde, verstoßen und somit iSd § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung gesetzt.

Zum Einwand des Berufungswerbers, ihm sei die gegenständliche Verordnung einerseits nicht bekannt gewesen und andererseits das Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen nach dem Grenzübergang durch parkende LKWs oder Autobusse verdeckt gewesen, sodaß er auch auf Grund dieses möglicherweise verdeckten Verkehrszeichens von der Geschwindigkeitsbeschränkung keine Kenntnis hatte, wird bemerkt, daß einerseits die als möglich hingestellte Verdeckung des Verkehrszeichens auf den Tatzeitpunkt bezogen nicht verifiziert werden konnte und es andererseits ausreichend ist, wenn eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung in einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung generell normiert ist. Ein mit den Verkehrsvorschriften Österreichs nicht vertrauter Bürger eines anderen Landes hat sich zumutbarerweise bei der Einreise über eventuelle Sondervorschriften zu informieren, was der Berufungswerber nicht gemacht hat und worin zumindest eine leichte Fahrlässigkeit gesehen wird.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafreduktion in spruchgemäßer Höhe mußte erfolgen wegen der hinsichtlich der Fahrstrecke eingeschränkten Tatörtlichkeit, wegen der im Zweifel für den Beschuldigten angenommenen geringeren Geschwindigkeitsüberschreitung und wegen des im Vergleich zur Schätzung im Straferkenntnis glaubhaft gemachten geringeren Einkommens.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde ausreichend berücksichtigt. Als strafmindernd tritt noch die von der Erstbehörde nicht angenommene Sorgepflicht für die Gattin hinzu.

Eine weitere Reduktion der Geldstrafe konnte in Anbetracht der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ins Auge gefaßt werden.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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