Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102896/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juli 1995 VwSen102896/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 25.07.1995

VwSen 102896/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juli 1995
VwSen-102896/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des EH vom 10. Mai 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. April 1995, VerkR-96-24922-1994-K, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 25. April 1995, VerkR-96-24922-1994-K, den Einspruch des Herrn EH, vom 28. März 1995 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. März 1995, VerkR96-24922-1994, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Entgegen der Annahme der Erstbehörde, nämlich daß der vermeintlich verspätete Einspruch am 30. März 1995 eingebracht worden sei, hat sich im Rahmen des Berufungsverfahrens herausgestellt, daß aufgrund eines postalischen Versehens auf dem entsprechenden Briefumschlag das Datum "30.3.1995" aufgestempelt wurde, obwohl der Einspruch tatsächlich bereits am 29. März 1995 aufgegeben wurde. Dies steht aufgrund einer entsprechenden Stellungnahme der Deutschen Post AG, Niederlassung , vom 6. Juni 1995 zweifelsfrei fest, sodaß von der Rechtzeitigkeit des Einspruches auszugehen war (Zustellung der Strafverfügung am 15. März 1995). Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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