Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102904/2/Ki/Shn

Linz, 20.06.1995

VwSen-102904/2/Ki/Shn Linz, am 20. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Matthias V, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.

April 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I vom 13. Februar 1995, Zl.VerkR96-8529-1994, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13. Februar 1995, VerkR96-8529-1994, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 27.7.1994 um 16.06 Uhr als Lenker des PKW auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, km die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber hat daraufhin eine Kopie der ersten Seite des Straferkenntnisses der belangten Behörde übermittelt und auf dieser Kopie angemerkt, daß er die ganze Sache nicht anerkenne. Er habe bereits mehrmals geschrieben, daß die Verjährungsfrist überschritten worden sei. Deshalb solle man ihn endlich in Ruhe lassen und er verwahre sich weiterhin gegen die Ansprüche der belangten Behörde. Diese offensichtlich als Berufung gedachte - Willensäußerung des Beschuldigten ist bei der belangten Behörde am 12. April 1995 eingelangt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil entsprechend dem Berufungsvorbringen ausschließlich eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß sich der Geltungsbereich österreichischer Normen auch auf Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, so lange sich diese im Bereich der Republik Österreich befinden. Dies gilt gleichermaßen für materiell-rechtliche wie auch für verfahrensrechtliche Vorschriften.

Für die Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften (im vorliegenden Falle der StVO 1960) beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist entsprechend der obzitierten Verfahrensvorschrift sechs Monate, was bedeutet, daß die Verfolgungsverjährung erst am 27. Jänner 1995 eingetreten wäre. Die von der belangten Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist erlassene Strafverfügung vom 31. Oktober 1994 stellt eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG dar, sodaß entgegen der Auffassung des Berufungswerbers nicht die Rede davon sein kann, daß die Verjährungsfrist überschritten wurde.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung wird festgestellt, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgelegt und in der Begründung des Straferkenntnisses die Erwägungen für die Straffestsetzung nachvollziehbar dargelegt. Völlig zu Recht wurde darauf hingewiesen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zählen und eine der häufigsten Unfallursachen darstellen. Eine entsprechende Bestrafung ist daher auch aus generalpräventiven Gründen geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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