Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102908/21/Bi/La

Linz, 18.06.1996

VwSen-102908/21/Bi/La Linz, am 18. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, R, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A, B, W, vom 8. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 10. April 1995, VerkR96-6646-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung aufgrund des Ergebnisses der am 14. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vollinhaltlich bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 5.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S; im Rechtsmittelverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 idF BGBl.Nr.522/93; zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 23. September 1994 um 14.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der P A im Gemeindegebiet von W, Strkm, in Richtung G gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Juni 1996 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt Dr. A, des Zeugen GI G und des technischen Amtssachverständigen Ing. L, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der Erstinstanz, statt. Im Anschluß daran wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei richtig, daß er am vorgeworfenen Tag das auf die S Ges.m.b.H., eine Immobilienges.m.b.H., deren Geschäftsführer er sei, zugelassene Kraftfahrzeug, nämlich einen zum Zeitpunkt des Vorfalls 13 Jahre alten Pkw Mercedes 230 CE, dessen Tachowelle zu diesem Zeitpunkt gerissen gewesen sei, sodaß er nicht in der Lage gewesen sei, die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit festzustellen, selbst gelenkt habe.

Auch ein Abschätzen der Geschwindigkeit sei ihm aus rein tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen; das Fahrzeug sei auch nicht mit einem Tourenzähler ausgestattet. Er bestreite, daß an der angegebenen Örtlichkeit eine tatsächliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h gegeben sei; es handle sich vielmehr um eine Autobahn, auf der eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt sei. Die Geschwindigkeitsbegrenzung sei nicht verordnet bzw. nicht verordnungsbzw. gesetzeskonform kundgemacht, zumal diese Vorschriftszeichen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weil auch keine Zusatztafeln mit der Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht seien. Das Radargerät sei überdies an anderer Stelle aufgestellt als angegeben, und die Kilometrierung der P sei außerdem unrichtig. Der Tatort sei daher unrichtig vorgeworfen worden.

Die Behauptung der Erstinstanz über die Feststellung der Geschwindigkeit durch ein geeichtes Radargerät sei nicht nachvollziehbar und er beantrage, den Eichschein und ein Protokoll über die Aufstellung, Inbetriebnahme und die Überprüfung des Gerätes beizuschaffen. Er bestreite außerdem die einwandfreie Funktion des Radargerätes und beantrage die Durchführung eines Lokalaugenscheines, im übrigen die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, der angeführte Zeuge einvernommen, ein Ortsaugenschein durchgeführt und auf dieser Grundlage ein technisches Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt wurde. Weiters wurden entsprechende Unterlagen, ua der Eichschein und die zugrundliegende Verordnung, eingeholt.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 23. September 1994 gegen 14.55 Uhr den angeführten Pkw auf der P aus Richtung W kommend auf der Richtungsfahrbahn G und wurde vom bei km in einer unmittelbar nach dem Tunnel W in einer stationären Radarkabine installierten Radargerät der Marke Multanova 6FA mit der Seriennummer 1075 mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h gemessen. Aus der Anzeige geht hervor, daß der Meßort bei km der A lag, wobei der vorgeschriebene Toleranzabzug bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h von 5 % erfolgte, sodaß eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 156 km/h der Anzeige zugrundegelegt wurde. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war eine Kopie des Radarfotos vorgelegt worden, auf dem das Beschuldigtenfahrzeug zweifelsfrei zu erkennen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu seiner Behauptung, damals sei bei seinem Fahrzeug die Tachowelle abgerissen gewesen, sodaß er nicht gewußt habe, wie schnell er gefahren sei, eine Rechnung der Autoreparaturwerkstätte S Ges.m.b.H. in E vom 16.

November 1994 über ein Stück Tachowelle zum Preis von 300 S vorgelegt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat BI G, der Kommandant des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle K, zeugenschaftlich ausgeführt, er sei für die ordnungsgemäße Betreuung des Radargerätes zuständig, das vom Generalimporteur der Firma Multanova, einer Firma P, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Eichund Vermessungswesen am von diesem überprüften Standort aufgestellt worden sei. Die Rückfrage beim Generalimporteur habe ergeben, daß das gegenständliche Radargerät noch nie repariert worden sei, und er könne mit Sicherheit sagen, daß das Gerät noch nie irgendwo andershin transportiert worden sei; die Eichplombe sei noch die vom 4. März 1994. Auf einem Radarfilm befänden sich 450 Aufnahmen, wobei ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender Pkw zunächst gemessen werde und anschließend im Abstand von einer halben Sekunde zwei Radarfotos aufgenommen würden. Diese Fotos würden von Beamten seiner Dienststelle ausgewertet und auf dieser Grundlage die Anzeigen geschrieben. Den Beamten seiner Dienststelle obliege die Betreuung des Geräts, d.h. sie legen bei Bedarf neue Filmkassetten ein; dazu sei es aber nicht notwendig, am serienmäßigen Radargerät etwas zu verändern.

Aufgrund der beim Vergleich der beiden Radarfotos feststellbaren örtlichen Verschiebung des Fahrzeuges nach einer halben Sekunde lasse sich mit einem speziellen Computerprogramm die tatsächliche Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges nachrechnen und nachvollziehen, ob der vom Radar gemessene Wert richtig sei. Solche Auswertungen würden jedoch nur bei einem Einspruch eines beanstandeten Pkw-Lenkers vorgenommen.

Der Zeuge hat Kopien der beiden Originalradarfotos mit dem Beschuldigtenfahrzeug bei der Verhandlung für die Berechnungen des Sachverständigen vorgelegt.

Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, daß der in Rede stehende Bereich der Richtungsfahrbahn G der A zum nunmehrigen Zeitpunkt gesperrt ist, weil im Tunnel Arbeiten stattfinden und zu diesem Zweck der Verkehr auf die Gegenfahrbahn umgeleitet ist. Es wurden daher die bei km üblicher weise angebrachten Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10a und 52a Z4c StVO entfernt, jedoch wurde beim Ortsaugenschein das dafür vorgesehene Metallgitter vorgefunden. Zweifelsfrei festgestellt wurde auch, daß sich die in Rede stehende Radarkabine bei km befindet, wobei außerdem ersichtlich war, daß die Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich der jetzigen Baustelle und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h im Bereich des Tunnels W teilweise durch Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10a StVO mit und teilweise ohne der Aufschrift "km" kundgemacht waren.

Der Rechtsmittelwerber hat dazu beantragt, eine Auskunft bei der Autobahnmeisterei V darüber einzuholen, ob die für ihn zum damaligen Zeitpunkt relevante Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Vorschriftszeichen mit oder ohne diesen Zusatz kundgemacht war, und hat außerdem damit argumentiert, daß die Abkürzung "km" insofern nicht der Verordnung entspreche, weil diese eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Kilometer pro Stunde, dh km/h, vorsehe und nicht eine solche auf km. Die Abkürzung km bedeute überdies eine Entfernung und sei sohin schlicht unverständlich, sodaß ein diese Tafeln passierender Kraftfahrzeuglenker nicht an die dadurch kundgemachten Anordnungen gebunden sei.

Dem Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft von der Autobahnmeisterei V wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates mangels Relevanz keine Folge gegeben.

Der technische Amtssachverständige hat auf der Grundlage des Ortsaugenscheines, der Unterlagen über das Radargerät und der Aussagen des Zeugen BI G die Funktionstüchtigkeit und Meßgenauigkeit des Radargerätes zum Vorfallszeitpunkt festgestellt und anhand der Kopien der Originalradarfotos die damalige Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges nachge rechnet. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die gemessene Geschwindigkeit von 164 km/h ebenso nachvollziehbar ist wie der Meßort km , und er hat auch die der Anzeige und dem Tatvorwurf unter Berücksichtigung des Toleranzabzuges zugrundegelegte Geschwindigkeit von 156 km/h gutachtlich gestützt.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen BI G und auch die gutachtlichen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (18. StVO-Novelle) zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. In dieser Fassung war die bildliche Darstellung des Vorschriftszeichens mit dem Zusatz "km" versehen.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juni 1990 wurden der Knoten V der W A (Autobahndreieck A - A) und der Abschnitt S - I der P A einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zur Autobahn erklärt und im Punkt 8 betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung Tunnel W und unter anderem auf der Richtungsfahrbahn S - I von km + 35 bis km + 80 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt und das Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten.

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, daß sich in der Natur die für die Anbringung der Vorschriftszeichen bestimmten Metallgitter mit dem Aufstellort laut Verordnung decken, wobei sich die Kilometrierung der A in diesem Bereich bislang nicht geändert hat.

Ob das in Rede stehende Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" zum Vorfallszeitpunkt mit dem Zusatz "km" versehen war, konnte beim Ortsaugenschein nicht geklärt werden. Zu bemerken ist dazu aber, daß § 52a Z10a StVO 1960 idF der 19. StVO-Novelle, die mit 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, diese Vorschriftszeichen ohne Zusatz "km" vorsieht, wobei Straßenverkehrszeichen, die der 19. StVONovelle nicht entsprechen, gemäß der Übergangsbestimmung des § 104 Abs.7 StVO 1960 idF BGBl.Nr.518/94 bei einer allfälligen Neuanbringung spätestens aber bis 31. Dezember 2003 durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind.

Beim Ortsaugenschein wurde ersichtlich, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h im Tunnel W durch ein Vorschriftszeichen mit dem Zusatz "km" kundgemacht war, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat naheliegend ist, daß auch die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung in der gleichen Weise kundgemacht war. Der Rechtsmittelwerber aber gerade damit argumentiert, daß zum Vorfallszeitpunkt Vorschriftszeichen mit dem Zusatz "km" angebracht waren. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag darin aber keine Rechtswidrigkeit zu erblicken; das Berufungsvorbringen wäre eher bei ähnlichen Fällen nach dem Inkrafttreten der 19. StVONovelle relevant.

Das Vorbringen, das Vorschriftszeichen hätte mit einer Zusatztafel mit der Strecke, für die diese Beschränkung gilt, versehen sein müssen, geht ebenso ins Leere, weil gemäß § 51 Abs.1 4.Satz StVO die Länge der Strecke, für die die Ge schwindigkeitsbeschränkung gilt, nur dann auf einer Zusatztafel anzugeben ist, wenn diese für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km Länge gilt. Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Bereich der Tunnel W und und hat eine Länge von insgesamt 845 m. Die Anbringung einer Zusatztafel war daher entbehrlich.

Fest steht, daß das verwendete Radargerät zum Vorfallszeitpunkt geeicht war, wobei aus dem Eichschein für das Gerät Multanova VR 6FA mit der Seriennummer 1075 hervorgeht, daß es zuletzt vor dem Vorfall am 4. März 1994 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31. Dezember 1997 abläuft. Das technische Sachverständigengutachten hat keinen Hinweis auf eine Funktionsuntüchtigkeit oder Meßungenauigkeit des Gerätes erbracht; im Gegenteil, der angezeigte gemessene Geschwindigkeitswert von 164 km/h konnte durch die Berechnungen des technischen Amtssachverständigen einwandfrei nachvollzogen werden. Zu betonen ist, daß auch der Rechtsmittelwerber nicht in der Lage war, einen konkreten Mangel dezidiert zu behaupten.

Auch der Tatort, nämlich km der P, wurde richtig vorgeworfen, da der Meßbereich nicht mit dem Aufstellort des Radargerätes ident ist, weil sich die Radarkeule in einiger Entfernung nach dem Radargerät in Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeuges befindet. Das erste Radarbild wird seitlich versetzt nach der Radarmessung und der Eigenkontrolle des Radargerätes ausgelöst, das zweite Radarfoto, das bei stationären Radargeräten üblich ist, eine halbe Sekunde nach dem ersten. Aus diesem Grund sind die Radarfotos nicht mit dem tatsächlichen Meßort identisch.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Ergebnis zu der Auffassung, daß die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht war, sodaß sie vom Rechtsmittelwerber beim Passieren der Richtungsfahrbahn G zweifelslos zu beachten war. Fest steht außerdem, daß der gemessene Geschwindigkeitswert der Richtigkeit entspricht, wobei auch der Tatvorwurf unter Zugrundelegung des Meßortes und des 5%igen Toleranzabzuges richtig ist.

Es besteht daher kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand auch vom Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung her erfüllt hat.

Dieser hat nunmehr ausgeführt, aufgrund der abgerissenen Tachowelle habe sich die Tachonadel nicht vom Nullbereich wegbewegt, und er sei in W einige Zeit mit abgerissener Tachowelle gefahren, wobei er auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, weil er sich an der Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer orientiert habe. Beim gegenständlichen Vorfall sei aber niemand vorhanden gewesen, sodaß er sich nicht an einer anderen Geschwindigkeit orientieren habe können. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei für ihn nicht erkennbar gewesen.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist nicht einwandfrei erwiesen, daß tatsächlich am 23. September 1994 die Tachowelle des vom Rechtsmittelwerber gelenkten Pkw defekt war, weil er zum einen diesen Umstand erstmals im März 1995 bei seiner Einvernahme bei der BPD Wien angegeben hat und weil zum anderen die anonym gehaltene Rechnung vom November 1994 stammt und sich der Rechtsmittelwerber nicht festlegen wollte, wie lang dieser Defekt tatsächlich bestanden hat.

Tatsache ist jedoch, daß ein Fahrzeuglenker verpflichtet ist, eventuelle Geschwindigkeitsbeschränkungen einzuhalten, sodaß das Erkennen der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit in seinem eigenen Interesse liegt. Abgesehen davon darf ein Kraftfahrzeuglenker gemäß der Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften - § 24 Abs.1 KFG verlangt die Ausrüstung eines PKW mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser - entspricht. Wird ihm daher bewußt, daß die tatsächliche Geschwindigkeitsfeststellung aufgrund eines Defektes des Tachometers unmöglich ist, so darf er das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb nehmen. Auf dem zweiten Radarfoto ist erkennbar, daß der Rechtsmittelwerber einen offenbar langsamer fahrenden Pkw mit Kirchdorfer Kennzeichen überholt hat. Sein Argument, er habe zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gehabt, seine Geschwindigkeit an der anderer Pkw zu orientieren, geht daher ins Leere.

Nicht nachvollziehbar ist auch sein Vorbringen, er habe mit der Bezeichnung "100 km" nichts anfangen können. Der Rechtsmittelwerber ist im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B und hat diese vor dem Inkrafttreten der 19.

StVO-Novelle, offenbar 1987, erworben. Da Voraussetzung für den Erwerb einer Lenkerberechtigung eine entsprechende Ausbildung ist, die auch straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen umfaßt, ist davon auszugehen, daß ihm auch die Vorschriftszeichen samt ihren Bezeichnungen und Bedeutungen in der relevanten Fassung nahegebracht wurden.

Er hat daher nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sein Verhalten auch als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber bezieht ein Monatsnettoeinkommen von ca. 11.000 S und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die finanziellen Verhältnisse weitgehend berücksichtigt wurden, wobei jedoch eine einschlägige Vormerkung bei der BPD Wien als erschwerend gewertet wurde. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates festzustellen, daß diese Vormerkung aus dem Jahr 1990 mittlerweile getilgt ist, sodaß bei der Strafbemessung nicht nur der Wegfall eines Erschwerungsgrundes, sondern das Hinzukommen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - der Rechtsmittelwerber weist im Bereich der Erstinstanz keinerlei Vormerkungen auf - als Milderungsgrund zu berücksichtigen war.

In Anbetracht der eher ungünstigen Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers hält der unabhängige Verwaltungssenat die Herabsetzung der Geldstrafe gegenüber dem Strafausspruch der Erstinstanz für gerechtfertigt, wobei ihm frei steht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind zum einen die finanziellen Verhältnisse unmaßgeblich und zum anderen wurde diese seitens der Erstinstanz im Verhältnis zur Geldstrafe sehr niedrig bemessen. Auf dieser Grundlage war die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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