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VwSen-102913/2/Gu/Atz

Linz, 19.06.1995

VwSen-102913/2/Gu/Atz Linz, am 19. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des A. F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12.5.1995, Zl. 3-1225-95, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei dem Begriff Fahrzeug: Sattel-KFZ ..-... die Wortfolge ergänzt wird "Höchstzulässiges Gesamtgewicht 18 t".

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 200 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 24a Abs.1 iVm § 134 Abs.1, § 102 Abs.1 KFG, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Fahrzeuglenker am 27. Jänner 1995 um 20.50 Uhr, am Autobahngrenzübergang Suben, bei Straßenkilometer 75,0, aus Deutschland kommend, auf der A 8 das Fahrzeug Sattel-KFZ mit dem Kennzeichen ME-... gelenkt und somit in Betrieb genommen zu haben, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß das von ihm lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da das KFZ nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 134 Abs.1, § 102 Abs.1 und iVm § 24a Abs.1 KFG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, im wesentlichen geltend, daß das Gesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil auch für PKW's und Motorräder eine Höchstgeschwindigkeit gelte, hier aber keine Bestimmung vorhanden sei, die einen Geschwindigkeitsbegrenzer vorsehe.

Außerdem sei er im internationalen Fernverkehr tätig und in Belgien, Frankreich und Spanien seien 90 km/h und in England 96 km/h erlaubt. Er sehe daher nicht ein, daß er in diesen Ländern nur mit maximal 85 km/h fahren dürfe und dadurch ein Verkehrshindernis darstelle.

Außerdem habe die Praxis gezeigt, daß Lkw's die mit Geschwindigkeitsbegrenzern nachgerüstet wurden, um 2 bis 3 l mehr Kraftstoffverbrauch auf 100 Kilometer hätten. Dies sei weder wirtschaftlich noch umweltfreundlich.

Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da der Sachverhalt, das ist das Nichtvorhandensein des Geschwindigkeitsbegrenzers zum Kontrollzeitpunkt nicht strittig ist und nur Rechtsfragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die vom Rechtsmittelwerber gerügte und von ihm übertretene Bestimmung des § 24a Abs.1 KFG lautet:

"Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10.000 kg müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Omnibusse 100 km/h, für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h." Unter Absatz 2 des § 24a hat der Gesetzgeber für bestimmte Kraftfahrzeuge Ausnahmebestimmungen vorgesehen, worunter das vom Beschuldigten gelenkte Sattelkraft(zug)fahrzeug nicht fällt. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem KFG zuwiderhandelt und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Anders, als es der Rechtsmittelwerber vermeint, hat der O.ö.

Verwaltungssenat gegen die Anordnung des Gesetzgebers, daß Lastkraftwagen- und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein müssen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Aufgrund der durch das hohe Massengewicht erhöhten Betriebsgefahr, welcher im Falle eines Unfalles die Gefahr von Sach- und Personenschäden sohin in der Zusammenschau von volkswirtschaftlichen Schäden wesentlich erhöht, erscheint es dem Sachlichkeitsgebot entsprechend, wenn der Gesetzgeber nicht Ungleiches gleich (Lkw und Pkw), sondern eben sachlich differenziert geregelt hat, um dem Vorsorgeprinzip des Staates für die Bürger zu entsprechen. Nicht zuletzt bilden Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigsten Ursachen für Unfälle die, wenn sie mit entsprechendem hohen Massengewicht begangen wurden, große Schäden verursachen.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch zu bestätigen, gleichzeitig aber im Spruch der Berufungsentscheidung innerhalb der noch offenen Verjährungsfrist - das Sachverhaltselement, daß es sich bei dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug um eines mit 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gehandelt hat, einzufügen.

Bezüglich der Strafbemessung - welche ohnedies nicht gerügt wurde - war im Zuge der Gesamtprüfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie zuvor erwähnt beträgt der Strafrahmen in Geld bis zu 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen).

Bezüglich der objektiven Tatseite liegt ein mittleres Gewicht vor, hinsichtlich der subjektiven Tatseite dolus eventualis. Schon aus diesen genannten Gründen kam ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht.

Der Rechtsmittelwerber bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 10.000 S. Er hat für eine Gattin sowie für ein Kind zu sorgen, wobei die Gattin nur 5 Tage im Monat als Ultimokraft arbeiten geht.

Besonders straferschwerende Gründe hat die erste Instanz nicht erhoben. Mildernd hat sie bereits seine bisherige Unbescholtenheit gewertet. In der Zusammenschau aller Strafzubemessungsgründe ist der ersten Instanz daher kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen, wenn sie angesichts seiner Einkommens- und Familienverhältnisse den Strafrahmen nur mit einem Dreißigstel ausgeschöpft hat. Auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein auffallendes Mißverhältnis.

Aus all diesen Gründen war daher das Straferkenntnis der ersten Instanz zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens kraft ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs.1 und 2 VStG zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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