Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102915/2/Bi/La

Linz, 19.07.1995

VwSen-102915/2/Bi/La Linz, am 19. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der M S in S vom 23. Mai 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.

Mai 1995, VerkR96-3539-1995-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 132 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin machte im wesentlichen geltend, sie habe vor acht Monaten die Scheidung gehabt und sei zusätzlich in einem finanziellen Engpaß, weil sie vor zwei Monaten eine neue Wohnung bezogen habe, für die sie 75.000 S Ablöse für die Wohnungseinrichtung bezahlen habe müssen. Sie habe monatliche Fixkosten von ca. 7.000 S (Miete, Strom, Telefon, TV) und ersuche um Herabsetzung der verhängten Strafe, da sie in ihrer 10-jährigen Fahrpraxis noch nie einen Verkehrsunfall oder ein grobes Verkehrsvergehen gehabt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw. zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerberin wird vorgeworfen zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenkerin eines PKW auf der A1 bei km 168,525 im Gemeindegebiet von Ansfelden trotz erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine solche von 158 km/h eingehalten zu haben.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß die Rechtsmittelwerberin ein monatliches Einkommen von 12.000 S netto bezieht und weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

Die Rechtsmittelwerberin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses seitens der Erstinstanz nicht als strafmildernd berücksichtigt wurde.

Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die von der Rechts mittelwerberin eingehaltene Geschwindigkeit, die mittels Radargerät Microspeed mit 166 km/h gemessen und dann unter Einhaltung eines 5%igen Abzuges laut Verwendungsbestimmungen mit 158 km/h dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt wurde, auch weit über der sonst auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h liegt, was den Schluß zuläßt, daß die Rechtsmittelwerberin im gegenständlichen Fall vorsätzlich gehandelt hat. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h ist im in Rede stehenden Bereich der A1 für jeden Verkehrsteilnehmer leicht wahrnehmbar und deutlich gekennzeichnet, sodaß einem PKW-Lenker, der mit der erforderlichen Sorgfalt dieses Straßenstück befährt, ein Übersehen der Geschwindigkeitsbeschränkung geradezu unmöglich sein muß.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der verhängten Strafe schon deshalb gerechtfertigt war, weil die Erstinstanz zwar zutreffend die extreme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als straferschwerend berücksichtigt, jedoch nicht auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als wesentlichen Milderungsgrund Bedacht genommen hat, wobei auch deren derzeitig finanzielle Situation zu bedenken war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin (Monatseinkommen von 12.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, finanzielle Belastung durch die neue Wohnung). Es steht ihr aber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll die Rechtsmittelwerberin in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheeid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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