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VwSen-102920/9/Gu/Atz

Linz, 20.07.1995

VwSen-102920/9/Gu/Atz Linz, am 20. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des R. F., Sch...straße .., 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. VU/S/2093/94, vom 10. April 1995, zugestellt am 21.

April 1995, wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung, nach der am 17. Juli 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "-Sie sind von der Fahrbahn abgekommen" zu entfallen hat.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.650 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 1. April 1994 um 17.35 Uhr in St. Florian, auf der Ipf-Gemeindestraße vor dem Haus Wiener Straße Nr. 56, als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen LL-.. ..

1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen zu haben, sein Fahrzeug gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO sofort anzuhalten; 2. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen zu haben, den Sachschaden gemäß § 4 Abs.5 StVO die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallgeschädigten unterblieben ist und 3. das Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt zu haben, wie dies gemäß § 7 Abs.1 StVO unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

Der Rechtsmittelwerber ist von der Fahrbahn abgekommen und hat den linken Außenspiegel eines abgestellten Fahrzeuges beschädigt.

Wegen Verletzung des § 4 Abs.1 lit.a StVO wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe von 3.000 S bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, für die Übertretung des § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe von 1.500 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden sowie für die Übertretung des § 7 Abs.1 StVO eine Geldstrafe von 1.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auferlegt.

Mit seiner am 3. Mai 1995 rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Rechtsmittelwerber geltend:

1. Daß er äußerst rechts gefahren sei, um einem Radfahrer auszuweichen, von dem Unfall aber nichts bemerkt habe.

Hätte er gemerkt, daß er den Außenspiegel des LKW streifte, hätte er sofort angehalten.

2. Daß er, da er sich keiner Schuld bewußt sei und von dem Unfall nichts bemerkt habe, auch die nächste Sicherheitsdienststelle nicht verständigt habe. Der Unfallgegner habe ihn auf der Autobahn angehalten. Erst da habe er erfahren, daß er angeblich den linken Außenspiegel des Kleinbusses gestreift habe. An seinem Fahrzeug sei kein Schaden sichtbar gewesen. Er habe dem Unfallgegner seinen Namen mitgeteilt und ihm garantiert, seine Versicherung zu verständigen. Der Unfallgegner habe ihm ebenfalls Name und Adresse der Firma, von der der LKW stammte, bekanntgegeben.

3. Daß er schon äußerst rechts gefahren sei. Wäre er, der Rechtsmittelwerber, weiter rechts gefahren, hätte er den Klein-Bus gerammt. Er sei nicht von der Fahrbahn abgekommen, da der Klein-Bus zum Teil auf der Straße stand. Abschließend erklärt er, er habe sich auf den Radfahrer konzentriert und weder einen Ruck noch ein Geräusch wahrgenommen.

Der Rechtsmittelwerber bezweifelt die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, da sich Herr P. und Herr K. im Hausvorgarten befunden und das Ereignis nicht mit eigenen Augen wahrgenommen hätten. Außerdem behauptet der Rechtsmittelwerber, daß Herr P. mit dem Ehepaar K. verwandt sei.

Im Ergebnis begehrte der Rechtsmittelwerber nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 17. Juli 1995 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es erschien hiezu weder ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz noch der Beschuldigte obwohl die Kontumazfolgen in der Ladung aufschienen. Laut Postvermerk hat der Beschuldigte die Annahme des Poststückes verweigert, indem er, wie bei vielen anderen Postsendungen zuvor, trotz Verständigung von der Hinterlegung, das Poststück einfach nicht abholte.

Bei der Verhandlung wurden der Zeuge G. K. sowie der Zeuge O. P. vernommen, sowie die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 13. Juni 1994 (enthalten im Einspruch der Strafverfügung) verlesen.

Aus den Beweismitteln ergab sich schlüssig, daß G. K. sich gemeinsam mit seiner Frau am Nachmittag des 1. April 1994 im Vorgarten des Hauses von Herrn P., W. S. .., St. Florian, auf die Empfehlung aus dem Bekanntenkreis, die Granitpflasterung anschaute, um sich für sein eigenes Vorhaben ein Muster anzusehen. Ein Klein-LKW war vor der Garageneinfahrt, zum Teil auf der an dieser Stelle ca. 7 m breiten Straße abgestellt. Die Garage versperrte P. den Blick auf die Straße. Das Ehepaar K. hatte sich gerade verabschiedet und war auf dem Weg zur Straße, als es krachte. Herr K. sah Glas- und Kunststoffsplitter des Außenspiegels durch die Luft fliegen. Der Rechtsmittelwerber war mit seinem KFZ um 17.35 Uhr in St. Florian auf der Ipf-Gemeindestraße ortsauswärts in Richtung A1 gefahren, hatte mit dem geparkten Kastenwagen touchiert und dabei den rechten Außenspiegel des geparkten Wagens abgebrochen (aus der Skizze des Unfallgeschädigten ergibt sich ohne Zweifel, daß der rechte Außenspiegel zerstört wurde). Der Fahrer des Unfallwagens beschleunigte, anstatt sein Auto anzuhalten.

Keiner der Zeugen sah einen vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Radfahrer. Es ist allerdings möglich, daß ihnen die Sicht durch die Garage verstellt war. Herr K. nahm auf die Bitte des Herrn P. hin mit seinem PKW gemeinsam mit Herrn P. und Frau K. die Verfolgung des flüchtigen gelben Klein-LKW mit dem Kennzeichen LL-.. .. auf, konnte ihn aber erst auf der Autobahn A 1, Höhe Lutz, Fahrtrichtung Linz, stellen. Der Rechtsmittelwerber machte auf beide Zeugen einen trägen Eindruck. Zuerst weigerte er sich, seine Personalien bekanntzugeben. Erst auf die Erklärung des P.

hin, er würde den Vorfall bei der Gendarmerie zur Anzeige bringen, zeigte er seinen Führerschein, gab aber seine Adresse nicht bekannt. Herr P. erstattete am selben Abend um 18.20 Uhr Anzeige beim Gendarmerieposten Markt St. Florian.

Der Lärm beim Anstoß war so laut, daß er in der ganzen Nachbarschaft gehört wurde und bei normaler Aufmerksamkeit des LKW-Lenkers auch von diesem wahrgenommen werden mußte.

Die Reaktion des Beschuldigten, daß er sein Fahrzeug nach dem Anstoß und der Spuraufnahme durch ein Verfolgerfahrzeug in der Folge beschleunigte kann als Indiz für das Schuldbewußtsein des Beschuldigten verstanden werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht obigen Sachverhalt als erwiesen an. Er ist durch glaubhafte Zeugenaussagen der Herren P. und K. bestätigt.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Wird ein bloßer Sachschaden verursacht, ist die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, außer Name und Anschrift der Unfallbeteiligten werden nachgewiesen.

Daraus ergibt sich die Pflicht, sofort anzuhalten. Der Beschuldigte fuhr aber weiter, ohne unnötigen Aufschub Anzeige zu erstatten. Zudem vom Gesetz geforderten gegenseitigen Identitätsnachweis war es an Ort und Stelle nicht gekommen, auch auf der Autobahn wurden nicht die vollen Personalien ausgetauscht, da der Rechtsmittelwerber nur seinen Führerschein vorwies, indem allerdings die Adresse nicht enthalten ist.

Die Rechtsfahrordnung beinhaltet auch die Pflicht, nicht soweit rechts zu fahren, daß Beschädigungen von Sachen möglich sind. Daher hätte der Beschuldigte einen entsprechenden Abstand zum abgestellten LKW einhalten müssen, sodaß Beschädigungen ausgeschlossen waren.

Aus oben angeführten Gründen war daher der Schuldspruch zu bestätigen.

Zum Strafausmaß ist folgendes zu bemerken:

Strafbemessungsgrundlage war gemäß § 19 VStG, das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich zog. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Der Unrechtsgehalt bezüglich des Faktums 1 wog beträchtlich, zumal durch die Unterlassung die von den Zeugen wahrgenommenen Bedenken bezüglich der Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten nicht geprüft werden konnte.

Mildernde Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Der Beschuldigte hat seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Behörde nicht bekanntgegeben. Die Behörde schätzte daher sein monatliches Einkommen nicht abwegig auf 10.000 S und es blieb die Annahme unwidersprochen, daß er kein Vermögen und keine für die Strafbemessung relevanten Sorgepflichten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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