Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102921/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. September 1995 VwSen102921/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.09.1995

VwSen 102921/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. September 1995
VwSen-102921/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des KH vom 18. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. März 1995, VU/P/3096/94, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 30. März 1995, VU/P/3096/94, über Herrn KH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 VStG iVm § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 2) § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 72 Stunden und 2) 72 Stunden verhängt, weil er am 27. Juni 1994 gegen 20.50 Uhr in Linz auf der Industriezeile aus Richtung Hafenstraße kommend zur Kreuzung mit der Prinz-Eugen-Straße nach rechts abbiegend 1) dem KE insofern vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichert habe, als er sich selbst als Lenker und Verursacher des am 27. Juni 1994 gegen 20.50 Uhr in Linz, Kreuzung Industriezeile/Prinz-Eugen-Straße von E als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen verursachten Verkehrsunfalles bezeichnet und Egelseder an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe, indem dieser seine Lenkereigenschaft geleugnet habe. 2) Habe er als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen einer Person zum Lenken überlassen, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung besessen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 (Faktum 1)):

Der Berufungswerber bringt diesbezüglich vor, es sei unrichtig, daß er sich nach dem Verkehrsunfall als Lenker bzw. Verursacher ausgegeben habe.

Dem ist allerdings die Aussage des als Zeugen von der Erstbehörde einvernommenen Insp. HL vom 11. November 1994 entgegenzuhalten. Dieser zufolge hat sich der Berufungswerber an der Unfallstelle dem Zeugen gegenüber als Lenker des Fahrzeuges ausgegeben.

Gegenüber dieser glaubwürdigen und schlüssigen Aussage mußte das Vorbringen des Berufungswerbers, der sich diesbezüglich lediglich auf das Bestreiten beschränkt, in den Hintergrund treten. Es sind nicht die geringsten Hinweise dafür vorhanden, daß der Zeuge falsche Angaben gemacht haben könnte. Abgesehen davon decken sich dessen Angaben mit den Ausführungen in der Anzeige des Verkehrsunfallkommandos der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juni 1994, wo vom Meldungsleger (einem anderen Sicherheitswachebeamten) ausgeführt wird, daß sich der Berufungswerber als Fahrzeuglenker deklariert habe.

Es steht daher für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, daß der Berufungswerber durch seine falschen Angaben im Hinblick auf die Lenkereigenschaft dem KE die Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, vorsätzlich erleichtert hat.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 (Faktum 2)):

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß dem Berufungswerber kein großes Maß an Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall zukommt. Aus diesem Grund wird im Hinblick auf die Behauptung, KE habe dem Berufungswerber vor Antritt der Fahrt einen Führerschein gezeigt, den entsprechenden Aussagen des E der Vorzug gegeben. Dieser hat dezidiert bestritten, dem Berufungswerber jemals einen - echten oder gefälschten - auf ihn ausgestellten Führerschein gezeigt zu haben.

Schließlich sind die Angaben des Berufungswerbers im Rahmen des Verfahrens in dieser Frage widersprüchlich. Einerseits wird von ihm vorgebracht, er habe sich vor Antritt der Fahrt den Führerschein des E zeigen lassen und ihn sogar in den Händen gehabt. Andererseits wird im Einspruch vom 4. Oktober 1994 gegen die Strafverfügung vom 23. September 1994 behauptet, der Berufungswerber habe seit zwei Jahren gewußt, daß KE einen Führerschein besitze. Davon, daß dieser Führerschein dem Berufungswerber gezeigt worden sei, ist hierin nicht die Rede. Dem Berufungswerber sei erst nach dem Unfall von E gesagt worden, er könne den Führerschein nicht herzeigen, weil er gekauft sei.

Welchen Sinn allerdings ein gekaufter Führerschein haben soll, wenn man ihn nicht vorweisen kann, vermag die Berufungsbehörde nicht nachzuvollziehen.

Schließlich hat der Zeuge E seine Angaben im Rahmen des Berufungsverfahrens (Niederschrift vom 28. August 1995) vollinhaltlich aufrechterhalten.

Dem Berufungswerber ist es daher nicht gelungen, glaubwürdig darzutun, daß er von KE über das Vorliegen einer Lenkerberechtigung getäuscht wurde.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Beide vorliegenden Übertretungen stellen gravierende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen bzw. kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Im Hinblick auf die Übertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 (hier in Form der vorsätzlichen Erleichterung gemäß § 7 VStG) ist zu bemerken, daß durch diese Vorschrift das öffentliche Interesse an einer möglichst raschen und umfassenden Aufklärung der Ursachen eines Verkehrsunfalles geschützt werden sollen.

Gerade die Frage der Lenkereigenschaft ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.

Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, ist nur solchen Personen erlaubt, die die entsprechende Lenkerberechtigung besitzen.

Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob allenfalls eine Person mit der Handhabung von Kraftfahrzeugen vertraut ist oder nicht.

Ein Zulassungsbesitzer darf daher sein KFZ nur solchen Personen zum Lenken überlassen, die eine Lenkerberechtigung besitzen, wovon er sich auch entsprechend überzeugen muß.

Hinsichtlich beider Übertretungen wurde die Geldstrafe von der Erstbehörde im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens festgelegt, sodaß auch aus diesem Grund nicht von überhöhten Strafen die Rede sein kann.

Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Den von der Erstbehörde der Entscheidung zugrundegelegten persönlichen Verhältnissen, insbesonders dem Einkommen von 8.000 S monatlich, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten. Es kann erwartet werden, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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