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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102926/2/Gu/Atz

Linz, 19.06.1995

VwSen-102926/2/Gu/Atz Linz, am 19. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.5.1995, Zl. VerkR96-11934-1993, wegen Übertretungen der KDV 1967, der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 erster Teilsatz VStG, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis einer Übertretung des § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV 1967, ferner einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, weiters einer Übertretung nach § 102 Abs.1 dritter Satz KFG 1967 und schließlich einer Übertretung nach § 102 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 schuldig erkannt und ihm deswegen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auferlegt und ihn zur Zahlung von Verfahrenskostenbeiträgen verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber am 16.5.1995 persönlich zugestellt und die Übernahme durch seine Unterschrift beurkundet. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG geltende zweiwöchige Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 30.5.1995.

Der Beschuldigte hat Berufung erhoben und diese laut Poststempel am 1.6.1995 der Post zur Beförderung übergeben.

Nachdem die Verspätung des Rechtsmittels durch Urkunden einwandfrei erwiesen ist, war ohne weiteres Verfahren die sofortige Zurückweisung der Berufung im Sinn des § 51e Abs.1 VStG auszusprechen.

Da ein Eingehen auf die Sache nicht zulässig war, entfiel ein Abspruch über Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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