Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108947/2/Kei/Sg

Linz, 13.05.2004

 

 

 VwSen-108947/2/Kei/Sg Linz, am 13. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A G, p.A. F B, G, K, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Februar 2003, Zl.VerkR96-4916-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "39,90 Euro" wird gesetzt "39,90 Euro" (= 10,90 Euro + 14,50 Euro + 14,50 Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 79,80 Euro (= 21,80 Euro + 2 x 9,00 Euro + 29,00 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 16.12.2002 um 21.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Timelkam auf der Attersee-Bundesstraße 151, von Lenzing kommend bis zum Kreisverkehr Pichlwang gelenkt, wobei Sie beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr in Richtung Vöcklabruck einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldeten, indem Sie mit dem auf der ersten Spur fahrenden Zugfahrzeug kollidierten, wodurch dieses und Ihr eigener PKW beschädigt wurden. Trotzdem Ihr Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, haben Sie es unterlassen,

  1. Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten,
  2. ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl Sie Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen haben.
  3. Weiters haben Sie es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie trotz Aufforderung eines Gendarmeriebeamten Ihr Fahrzeug zwecks Schadensbesichtigung nicht vorzeigten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

  1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO. 1960
  2. § 4 Abs. 5 StVO. 1960
  3. § 4 Abs. 1 lit. c StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 109,00 Euro 48 Stunden 99 Abs. 2 lit. a StVO. 1960

2) 145,00 Euro 72 Stunden 99 Abs. 3 lit. b StVO. 1960

3) 145,00 Euro 72 Stunden 99 Abs. 2 lit. a StVO. 1960

Gesamt: Gesamt:

399,00 Euro 192 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

39,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 14,53 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 438,90 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.02.03 möchte ich Berufung einlegen, da ich die angesetzten Strafen für nicht 100% gerechtfertigt finde.

Punkt 1+2: Ich bin nach der ´Kollision` mit dem LKW fast 4 km vor dem besagten Fahrzeug gefahren ohne jegliches Zeichen von dem hinter mir fahrenden Fahrzeug bemerkt zu haben. Ich würde davon ausgehen, dass man sich als Geschädigter wenigstens mit Hupen oder Lichtzeichen bemerkbar macht. Ich war mir 100% sicher lediglich meinen linken Aussenspiegel verloren zu haben, aber in keinster Weise einen Schaden an der rechten Rückseite zu haben. Wenn schon ich leicht geschockt war, hätte sich wenigstens der LKW Lenker so bewusst zeigen können und mich auf die Kollision bzw. Schaden aufmerksam machen.

Punkt 3: Das betreffende Fahrzeug war nur von mir geborgt und daher nicht mehr immer in meinem Gewahrsam. Die Gendarmerie hatte auch direkten Kontakt mit dem Geschäftsführer der Fa. S (Zulassungsnehmer), der hätte doch auch aufgefordert werden können, das Fahrzeug besichtigen zu lassen. Ich sehe daher nicht ein, warum ich der Alleinschuldige für diesen Punkt sein soll, wo doch ein Dutzend verschiedener Personen dieses Fahrzeug benützen und fast täglich jemand anderer".

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2003, Zl.VerkR96-4916-2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2), und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten als erwiesen angenommenen Taten (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 3 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (siehe diesbezüglich die Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses) - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 
 

 

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