Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102931/2/Bi/Fb

Linz, 03.04.1996

VwSen-102931/2/Bi/Fb Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dkfm. G S, A, S, vom 29. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Mai 1995, VerkR96-3534-1995-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben als Leiter der für die Abfertigung der LKW am Standort L der Ö zuständigen Abteilung, sohin als Anordnungsbefugter des Beladers der A GesmbH, S, L (Ö Gruppe), - dort fand auch die Beladung statt - nicht dafür gesorgt, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen (Zugfahrzeug) und Kennzeichen (Anhänger) von 36.780 kg nicht überschritten wird, zumal, wie am 7. Dezember 1994 um 16.06 Uhr beim Zollamt A (S A Richtungsfahrbahn V - S Ö - I) festgestellt wurde, das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges samt der oben erwähnten Ladung 41.120 kg betrug.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 101 Abs.1a iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 ...." II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrens kosten der Erstinstanz den Betrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 2 und 19 VStG, §§ 101 Abs.1a iVm 101 Abs.1 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 idF BGBl.Nr. 654/1994.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es als Verantwortlicher iSd § 9 VStG 1991 des Beladers, nämlich der C L, Ö Gruppe, L, verabsäumt habe, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, davon zu überzeugen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen (Zugfahrzeug) und Kennzeichen (Anhänger) von 36.780 kg nicht überschritten werde, zumal das tatsächliche Gesamtgewicht 41.120 kg betragen habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor- entscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts verteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine solche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe beim Gemeindeamt S die Verwaltungsübertretung sehr wohl bestritten und erklärt, daß das tatsächliche Gewicht nach den von ihm nachträglich überprüften Aufzeichnungen seines Unternehmens maximal 38.740 kg betragen haben könne. Dies habe sich aus dem Eigengewicht des Zugfahrzeuges laut Zulassungsschein von 6.840 kg, dem Eigengewicht des Anhängers von 8.440 kg, dem Gewicht der Ladung, 920 Säcke Fumarsäure, im Ausmaß von 23.000 kg und dem Gewicht der 23 Paletten in Höhe von 460 kg ergeben. Die angeführten Papiere wurden in Kopie dem Rechtsmittel beigelegt.

Er macht weiters geltend, daß das zulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg - die Angabe 36.780 kg im Straferkenntnis sei ihm nicht erklärlich - nur geringfügig um ca 2 % überschritten worden sei, wobei durch Vereinbarungen mit der EU Überschreitungen bis 5 % nicht strafbar seien. Er sei nicht der Meinung, daß er eine strafbare Verwaltungsübertretung begangen habe.

Das in T festgestellte Gewicht des Fahrzeuges sei in der Ladung des Gemeindeamtes S mit 42.340 kg und im Straferkenntnis mit 41.120 kg angegeben gewesen. Nach seinen Berechnungen aus den angegebenen Eigengewichten und den in Linz aufgeladenen Warenmengen sei ein solches Gewicht nicht möglich. Der Unterschied sei für ihn nur dadurch erklärbar, daß der LKW-Fahrer später noch zugeladen habe, was bei einem Colliverschluß der Ware ohne weiteres möglich gewesen wäre, oder daß die Eigengewichte in den Papieren nicht mit den tatsächlichen Gewichten übereingestimmt hätten.

Er sei der Leiter der für die Abfertigung der LKW am Standort L der Ö zuständigen Abteilung. Aufgrund der großen Anzahl der abzufertigenden Fahrzeuge sei es ihm nicht möglich, alle Fahrzeuge persönlich zu kontrollieren, weshalb bereits sein Vorgänger eine schriftliche Anweisung über die von den Mitarbeitern durchzuführenden LKW-Gewichtskontrollen erlassen habe - auch die Kopie dieser Anweisungen war beigelegt. Im Regelfall erfolge diese Kontrolle durch Einsicht in die Papiere und rechnerische Ermittlung des sich aus dem Ladegewicht ergebenden Gesamtgewichts. Er kontrolliere die Einhaltung dieser Anweisung regelmäßig, sodaß ihn, wenn die nachträglich ermittelte Überladung von ca 2 % wider Erwarten strafbar sein sollte, jedenfalls kein Verschulden treffe, weil er seine Verpflichtungen zur Erteilung einer Anweisung und zur Kontrolle von deren Einhaltung erfüllt habe.

Er beantrage daher, das Strafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Lenker C K lenkte am 7. Dezember 1994 um 16.06 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Sattelzugfahrzeug und dem Anhänger (Zulassungsbesitzer ist die E B Transporte GesmbH, R) beladen mit 920 Säcken Fumarsäure auf insgesamt 23 Euro-Paletten auf der S, Richtungsfahrbahn V, zum Zollamt A und wurde dort eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle samt Verwiegung vorgenommen. Dabei wurde ein tatsächliches Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 41.120 kg, sohin eine Überladung um 4.340 kg festgestellt. Als Belader wurde die C , Ö Gruppe, festgestellt. Die Verwiegung erfolgte auf der geeichten Waage des Zollamtes A, A, Kontrollposten Ost; der Lenker hatte keine gültige Ausnahmegenehmigung.

Bei der Amtshandlung wurden die Zulassungsscheine des Sattelzugfahrzeuges und des Anhängers eingesehen und die Kopien der Anzeige beigeschlossen.

Daraus ergeben sich folgende Daten:

Sattelzugfahrzeug:

Datum der erstmaligen Zulassung 24. März 1993, Datum der Genehmigung 23. März 1993, Eigengewicht 6.840 kg, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 16.000 kg, höchste zulässige Sattellast 9.020 kg Sattelanhänger:

Datum der Zulassung 27. Mai 1994, Datum der erstmaligen Zulassung 5. März 1991, Datum der Genehmigung 4. März 1991, Fahrgestellnummer NCA-9010-002, Eigengewicht 7.840 kg, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 29.800 kg, höchste zulässige Sattellast 7.800 kg.

Als verantwortlicher Anordnungsbefugter des Beladers wurde von der Chemie Linz AG der Rechtsmittelwerber bekanntgegeben. Diesem wurde im Rahmen seiner erstmaligen Einvernahme am 6. April 1995 beim Marktgemeindeamt St. Florian der gegenständliche Akt, der zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen aus der Anzeige samt der Kopie der Zulassungsscheine bestand, zur Kenntnis gebracht.

Der Rechtsmittelwerber hat sich schon damals damit verantwortet, das Gewicht der Ladung samt Paletten hätte 23.460 kg betragen, das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges daher 38.740 kg, wobei ein Eigengewicht des Zugfahrzeuges von 6.840 kg und ein Eigengewicht des Anhängers von 8.440 kg angeführt wurde.

Für das bei der Verwiegung festgestellte höhere Gewicht hatte der Rechtsmittelwerber damals nur die Erklärung, daß der Spediteur noch zusätzlich Ware aufgeladen habe oder daß in den Zulassungspapieren das Eigengewicht als zu niedrig angegeben sei. Derartige Feststellungen hätte er bei zahlreichen LKW gemacht und dies auch der Bundespolizeidirektion Linz schon mitgeteilt.

Der oben angeführten Berufungsschrift hat der Rechtsmittelwerber die Kopien der ihm offenbar von der Zulassungsbe sitzerin, der B Transporte GesmbH in R, übermittelten Zulassungspapiere angeschlossen. Soweit leserlich ergibt sich daraus, daß es sich bei dem angeführten Sattelzugfahrzeug Renault AE 420 TI 19 T 4X2 um das zum in Rede stehenden Zeitpunkt von C K gelenkte Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen handelte.

Die Papiere für einen Sattelanhänger TK 13.5 der N GmbH S weisen das Eigengewicht mit 8.440 kg, das höchstzulässige Gesamtgewicht mit 32.000 kg und die höchstzulässige Achslast mit 8.000 kg aus. Da jedoch aus dem Vermerk "Baujahr" die Jahreszahl 1993 ersichtlich ist, kann es sich nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht um den am 7. Dezember 1994 verwendeten Sattelanhänger (laut Zulassungsschein Type NCA TK 160/50/100) handeln, da dieser laut Zulassungsschein erstmals im Jahr 1991 zugelassen worden war.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 101 Abs.1a KFG 1967 hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener, für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist - unbeschadet der §§ 102 Abs.1 und 103 Abs.1 - dafür zu sorgen, daß Abs.1 lit.a bis c eingehalten wird.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern .... nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 4 Abs.7a erster Satz KFG 1967 in der zum Übertre tungszeitpunkt geltenden Fassung der 13. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 458/1990, darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Diese Bestimmung ist seit 28. Juli 1990 in Kraft und wurde bislang inhaltlich - nunmehr wurde in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 162/1995, die Bestimmung über die Sattelkraftfahrzeuge aus dem § 4 Abs.7a herausgenommen und § 101 Abs.1 lit.a so formuliert, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden darf - nicht abgeändert.

Zur vom Rechtsmittelwerber eingewendeten Toleranz von 5 % ist zu sagen: § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl.Nr. 654/1994 ist mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft getreten, sohin am 1. Jänner 1995. Demnach ist bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der im § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen.

Das heißt nicht, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Sattelkraftfahrzeugen außer Kraft treten, sondern das heißt nur, daß bis zu einer Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bis höchstens (aufgerundet) 2 t zwar eine Verwaltungsübertretung vorliegt, der Beschuldigte jedoch Anspruch auf ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung durch die Behörde hat.

Die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges ergibt sich demnach aus der Addition der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte, ds 16.000 kg des Sattelzugfahrzeuges und 29.800 kg des Sattelanhängers, sohin 45.800 kg, abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten der beiden Fahrzeuge, das ist im gegenständlichen Fall die des Sattelzugfahrzeuges, nämlich 9.020 kg, woraus sich ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 36.780 kg ergibt.

Daraus folgt, daß der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall nicht von einem "ohnehin erlaubten" höchstzulässigen Gesamtgewicht von 38.000 kg ausgehen durfte, sondern im speziellen Fall das höchstzulässige Gesamtgewicht des verwendeten Sattelkraftfahrzeuges seinen Überlegungen hinsichtlich der Beladung zugrundezulegen gehabt hätte.

Aus der Anzeige und dem dieser beigelegten Laufzettel des Zollamtes A geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, daß das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug ein tatsächliches Gesamtgewicht von 41.120 kg aufwies - der Vermerk "Gesamtgewicht gemäß polizeilicher Feststellung 42.340 kg" aus der Niederschrift des Marktgemeindeamtes S vom 6. April 1995 ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar - weshalb von einer tatsächlichen Überladung von 4.340 kg auszugehen war.

Somit steht für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß der Rechtsmittelwerber, der zweifellos der für die Beladung Verantwortliche und Anordnungsbefugte war und das Ergebnis der Abwaage des Sattelkraftfahrzeuges in keiner Weise angezweifelt hat - Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben sich aus dem gesamten Verfahrensakt nicht - den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt hat. Zur Frage der Vorwerfbarkeit des inkriminierten Verhaltens ist folgendes auszuführen:

Dem Argument des Rechtsmittelwerbers in der Berufung, die Angabe von 36.780 kg im Straferkenntnis sei ihm nicht erklärlich, ist die Bestimmung des § 5 Abs.2 VStG entgegenzusetzen, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann aber nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl ua VwGH vom 16. Dezember 1986, 86/04/0133).

Daraus folgt, daß der Rechtsmittelwerber als Leiter der Abteilung, die für die Abfertigung von Lastkraftfahrzeugen und damit wohl auch für Sattelkraftfahrzeuge, insbesondere im Hinblick auf Kontrollen des Gesamtgewichtes und der Gefahrgutscheine, wie aus den vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Protokollen hervorgeht, verantwortlich ist, zweifellos verpflichtet ist, sich mit den im Zusammenhang mit seinem Tätigkeitsbereich stehenden gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrrechtes vertraut zu machen.

In diesem Zusammenhang ist es für den unabhängigen Verwaltungssenat etwas befremdend, daß dem Rechtsmittelwerber die maßgebliche Bestimmung für die Errechnung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges offenbar unbekannt geblieben sein soll.

Aber auch seine Einwendungen im Hinblick auf die von ihm üblicherweise durchgeführte Berechnung des Gesamtgewichtes des verwendeten Kraftfahrzeuges samt Ladung führen im gegenständlichen Fall nicht zum Erfolg: Geht man von den Eigengewichten von Zugfahrzeug und Ladung, nämlich von 6.840 kg und 7.840 kg, sohin von 14.680 kg aus und addiert man das Gewicht der Ladung, nämlich der 920 Säcke Fumarsäure samt 23 Paletten im Ausmaß von 23.460 kg, so ergibt sich ein rein rechnerisches Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38.140 kg - unter Annahme des vom Rechtsmittelwerber irrtümlich herangezogenen Eigengewichts des Anhängers von 8.440 kg sogar ein rechnerisches Gesamtgewicht von 38.740 kg. Beide Werte würden noch innerhalb der 5 %igen Toleranz des mit 1.

Jänner 1995 in Kraft getretenen § 134 Abs.2 KFG 1967 liegen - gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre: das Straferkenntnis wurde nach Inkrafttreten dieses § 134 Abs.2 KFG 1967, das für den Rechtsmittelwerber zweifellos günstig wäre, erlassen, weshalb diese Bestimmung auch anzuwenden wäre - wenn sich der Rechtsmittelwerber auf seine Berechnungen, dh letztlich auf die in den Zulassungspapieren angegebenen Eigengewichte verlassen hätte dürfen.

Er hat bereits im Rahmen seiner Einvernahme beim Markt gemeindeamt S dezidiert ausgeführt, daß die Eigengewichte in den Zulassungspapieren bei zahlreichen LKW zu niedrig angegeben sind. Diese Feststellung war für ihn offenbar so bedeutungsvoll, daß er nach eigenen Aussagen sogar der Bundespolizeidirektion Linz davon Mitteilung gemacht hat.

Aus diesem Grund vertritt der unabhängige Verwaltungssenat, dem dieser vom Rechtsmittelwerber vorgebrachte Umstand nicht neu ist, die Auffassung, daß dieser eben deshalb verpflichtet gewesen wäre, entweder eine Leerverwiegung des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger oder eine Verwiegung des beladenen Sattelkraftfahrzeuges vor dem Verlassen des Betriebsgeländes durchzuführen. Da der hinsichtlich der Beladung letztlich Anordnungsbefugte für die Einhaltung der Gewichtsbestimmungen in letzter Konsequenz zu sorgen hat darunter ist gegebenenfalls auch eine zu diesem Zeitpunkt noch problemlos mögliche Reduktion des Ladegutes zu verstehen, ist gerade der Rechtsmittelwerber als Leiter der für die LKW-Abfertigung zuständigen Abteilung zu entsprechender Sorgfalt im Umgang mit den Gewichtsbestimmungen und zu entsprechender Kontrolle seiner Mitarbeiter verpflichtet.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates handelt es sich bei der Bestimmung des § 101 Abs.1a KFG 1967 - in Analogie zur Bestimmung des § 103 Abs.1 leg.cit. für den Zulassungsbesitzer - um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, wobei der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es obliegt daher dem Beschuldigten, im gegenständlichen Fall alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der Rechtsmittelwerber hat die von seinem Vorgänger erlassene Dienstanweisung aus dem Jahr 1983, der er sich offenbar vollinhaltlich angeschlossen hat, und außerdem mehrere von seinen Mitarbeitern unterzeichnete Protokolle über LKW-Gewichts- und Gefahrgutscheinkontrollen vorgelegt.

Die Dienstanweisung sieht konkrete Maßnahmen bei festgestellter Überladung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich unter anderem im Erkenntnis vom 19. September 1990, 89/03/0231, erkannt, daß es bei entsprechender Größe des Betriebes erforderlich sein wird, die regelmäßig in entsprechenden zeitlichen Abständen erfolgten Überprüfungen in bezug auf jedes Fahrzeug in irgendeiner Form evident zu halten, um den Überblick zu gewährleisten, wobei diese Unterlagen sodann einer entsprechenden Kontrolle zu unterziehen sind.

Im gegenständlichen Fall läßt sich aus den vorliegenden Protokollen ersehen, daß offenbar an verschiedenen Tagen, nämlich am 15. und am 30. November 1994 und am 5. und am 21.

Dezember 1994 Kontrollen bei der Koje-Werkseinfahrt S (Bau ) bzw in der Abfertigungshalle durchgeführt wurden, wobei diese Kontrollen jeweils 45 min bis eineinhalb Stunden gedauert haben; sämtliche Protokolle weisen den Vermerk "besondere Vorkommnisse: keine" auf.

Dazu vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß dieses sogenannte "Kontrollsystem", das offenbar im wesentlichen aus stichprobenartigen Überprüfungen besteht, wobei hier weder konkrete Kraftfahrzeuge (z.B. dem Kennzeichen nach) festgehalten noch irgendwelche Auffälligkeiten im Hinblick auf den Umfang der Kontrolle oder eventuelle Beanstandungen (der Rechtsmittelwerber hat nicht dargelegt, was er unter einem "besonderen Vorkommnis" versteht) angeführt sind, nicht als wirksames Kontrollsystem im Lichte der oben angeführten VwGH-Judikatur anzusehen sind.

Diese Auffassung wird umso mehr dadurch bestärkt, daß dem Rechtsmittelwerber laut eigenen Aussagen die Bestimmungen über die Errechnungen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges unbekannt ist und er daher wohl auch schwer in der Lage sein wird, die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen, zu denen auch diese Regelung gehört, durch seine Mitarbeiter gehörig zu überwachen.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat daher zu der Überzeugung, daß der Rechtsmittelwerber, da ihm die Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchabänderung und -ergänzung erfolgte auf der Grundlage der Bestimmungen des § 44a Z1 und 2 VStG, wobei dem Rechtsmittelwerber am 6. April 1995, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, der damals im wesentlichen aus der Anzeige bestehende Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde, aus der der nun in den Spruch übernommene Tatvorwurf vollständig hervorgeht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1993 auf, die von der Erstinstanz zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet wurde. Hingegen vermag der unabhängige Verwaltungssenat das von der Erstinstanz als mildernd gewertete Geständnis nicht zu erblicken, zumal der Rechtsmittelwerber lediglich das bei der Verwiegung festgestellte tatsächliche Gesamtgewicht, jedoch sehr wohl die Begehung der Verwaltungsübertretung bestritten hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (ca 75.000 S monatlich brutto, kein Vermögen, Sorgepflichten für die geschiedene Gattin) angemessen ist.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum