Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102933/18/Bi/Fb

Linz, 22.04.1996

VwSen-102933/18/Bi/Fb Linz, am 22. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, O, O, vertreten durch Frau Rechtsanwalt Mag.

A J, B, T, vom 2. Juni 1995 gegen die Punkte 1., 2. und 3.

des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Mai 1995, VerkR96-15717-1994/Hä, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 28. März 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die Punkte 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses werden behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich wird eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1, 2 und 3 VStG, §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a, 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2a und 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/93.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 2. §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2a StVO 1960 und 3. §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 1.500 S und 3) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 1 Tag, 3) 3 Tagen und 2) 2 Tagen verhängt, weil er am 1.

September 1994 gegen 21.15 Uhr von P kommend, in Fahrtrichtung B auf der P Bezirksstraße den LKW, Kennzeichen gelenkt habe, wobei er 1. bei Strkm zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, 2. nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden als ursächlich unfallbeteiligter Fahrzeuglenker an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe und 3. die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt habe, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift zwischen ihm und dem Unfallbeteiligten unterblieben sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in den angeführten Punkten keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war diesbezüglich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28.

März 1996 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seiner rechts freundlichen Vertreterin Mag. H, der Zeugen BI S und Insp. W sowie des medizinischen Amtssachverständigen Dr. S statt.

Der Zeuge T F hat sich ebenso entschuldigt wie der Vertreter der Erstinstanz.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Erhebungsergebnisse hätten seine gleichbleibende Verantwortung, das gegnerische Kraftfahrzeug sei unbeleuchtet am Straßenrand gestanden, nicht widerlegen können. Ein gesichertes Beweisergebnis liege daher nicht vor, sodaß der Vorwurf nach § 18 Abs.1 StVO nicht gerechtfertigt sei. Aus dem Verfahrensakt und auch dem Gerichtsakt des Bezirksgerichtes Linz-Land ergebe sich, daß es nach der gegenständlichen Kollision zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Insassen des gegnerischen Fahrzeuges gekommen sei, bei der er einen Nasenbeinbruch erlitten habe und auch ein Zahn sei ihm ausgeschlagen worden. Diese Verletzungen stünden nicht im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall, sondern seien ihm nach dem Auffahrunfall zugefügt worden. Wenn er aber vom Unfallgegner tätlich angegriffen und auch erheblich verletzt worden sei, sei es ihm nicht zumutbar, noch länger an der Unfallstelle zu verweilen, um den Vorschriften des § 4 Abs.1 lit.c StVO zu entsprechen.

Sollte er aber tatsächlich gegen diese Bestimmung verstoßen haben, so sei ein strafaufhebender und entschuldbarer Notstand vorgelegen.

Tatsache sei, daß er unmittelbar nach seinem Verlassen der Unfallstelle zum Gendarmerieposten H gefahren sei, der nicht besetzt gewesen sei. Er sei daraufhin zu seiner Schwiegermutter nach T gefahren und habe sich dort erstversorgen lassen, danach habe er sich ohne Verzug von seinem Neffen T F zum nächsten besetzten Gendarmerieposten P fahren lassen.

Es sei ihm nicht zumutbar, in blutendem und verletztem Zustand herumzufahren, um einen besetzten und geöffneten Gendarmerieposten zu suchen; er verfüge auch über kein Mobiltelefon. Es sei somit auch der Vorwurf des § 4 Abs.5 StVO nicht gerechtfertigt, weshalb beantragt werde, das Verfahren in sämtlichen Punkten einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, weiters in den Gerichtsakt des Bezirksgerichtes Linz-Land, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber und seine rechtsfreundliche Vertreterin gehört und die angeführten Zeugen einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 1. September 1994 gegen 21.15 Uhr den auf seine Arbeitgeberin, die T Aufzüge GesmbH in T, zugelassenen LKW, VW Golf, Kennzeichen , auf der P Bezirksstraße aus Richtung P in Richtung B, wobei es bei km insofern zu einem Auffahrunfall kam, als der Rechtsmittelwerber auf den vom Zeugen S Y gelenkten PKW auffuhr.

Zur Ursache des Verkehrsunfalls wurde von S bzw seiner Gattin H Y angegeben, sie seien mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und mit eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs gewesen und der vom Rechtsmittelwerber gelenkte PKW sei von hinten angeprallt, während sich der Rechtsmittelwerber dahingehend verantwortete, der PKW Y sei auf der unbeleuchteten Freilandstraße gänzlich unbeleuchtet auf der Fahrbahn gestanden und er habe trotz Vollbremsung das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können.

Nach dem Verkehrsunfall kam es zwischen den Insassen des PKW Y und dem Rechtsmittelwerber zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die den Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht Linz-Land bildet.

Fest steht, daß der Rechtsmittelwerber zwar einige Zeit an der Unfallstelle verblieben ist, während der von den Zeugen Y ein vorbeikommender Fahrzeuglenker ersucht wurde, die Gendarmerie zu verständigen, er aber danach die Unfallstelle verlassen hat und zum zu diesem Zeitpunkt nicht besetzten Gendarmerieposten H gefahren ist. Das ist deshalb als erwiesen anzunehmen, weil die Frau, die der Rechtsmittelwerber wegen des nichtbesetzten Gendarmeriepostens angesprochen hat, dies gegenüber den die Unfallerhebungen durchführenden Gendarmeriebeamten bestätigt hat. Im Anschluß daran fuhr der Rechtsmittelwerber zu seiner Schwiegermutter nach K, wo er sein Gesicht reinigte - bei den Geschehnissen an der Unfallstelle wurde dem Rechtsmittelwerber ein Zahn abgebrochen und er hat auch, wie später in der Unfallambulanz des AKH Linz festgestellt wurde, einen Nasenbeinbruch erlitten und laut eigenen Angaben im Mund-NasenBereich heftig geblutet - und sich ein frisches Hemd anzog.

Im Anschluß daran ersuchte er seinen Neffen T F, ihn zum nächsten besetzten Gendarmerieposten und dann ins Krankenhaus zu bringen.

BI S gab bei der zeugenschaftlichen Einvernahme an, er könne sich erinnern, daß jemand beim Gendarmerieposten P, wohin die Beamten nach der Unfallaufnahme zurückgekehrt waren, telefonisch anfragte, ob dieser Posten besetzt und für die Unfallaufnahme zuständig sei.

Der Rechtsmittelwerber erschien am 1. September 1994 gegen 22.25 Uhr beim Gendarmerieposten P, meldete dort den Unfall und erstattete Anzeige gegen die Insassen des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges.

Die Zeugen BI S und Insp. W haben bei ihren Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß aufgrund der Tatsache, daß es sich beim vom Rechtsmittelwerber gelenkten LKW um ein Firmenfahrzeug gehandelt hat, die Ausforschung des Lenkers sehr schwierig bzw in kurzer Zeit unmöglich gewesen wäre.

Der Zeuge Insp. W, der beim Gendarmerieposten H beschäftigt ist, hat angegeben, dieser Gendarmerieposten sei an diesem Abend nicht besetzt gewesen, jedoch befinde sich dort ein neongelbes Schild im A4-Format, aus dem hervorgeht, daß der nächste besetzte Gendarmerieposten der in T sei. Auch die Telefonnummer des Gendarmeriepostens T sei angegeben und es sei sogar eine Zeichnung vorhanden, aus der der Weg zur nächsten Telefonzelle hervorgehe.

Beide Zeugen haben bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber bei seinem Eintreffen beim Gendarmerieposten P sich als Lenker des verunfallten Firmenfahrzeuges vorstellte und auch den Unfallhergang und die Geschehnisse danach schilderte.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1. des Straferkennntisses:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber mit seinem PKW auf den PKW der Ehegatten Y von hinten aufgefahren ist, wobei der Rechtsmittelwerber behauptet, der PKW habe sich in unbeleuchtetem Zustand und im Stillstand befunden, und den Aussagen der Zeugen Y zu entnehmen ist, daß diese mit Abblendlicht und 50 km/h unterwegs gewesen seien. Daß der Rechtsmittelwerber einige Zeit hinter dem PKW der Ehegatten Y nachgefahren sein und dabei einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten haben könnte, haben nicht einmal die Zeugen Y behauptet und geht solches aus dem gesamten Verfahrensakt nicht hervor. Als Unfallursache kommt daher nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates überhöhte Geschwindigkeit des Rechtsmittelwerbers ebenso in Betracht wie dessen möglicherweise verlangsamte Reaktion bzw. sein zu spätes Registrieren des PKW Y. Ein derartiges Fahrverhalten ist jedoch vom Tatbild des § 18 Abs.1 StVO 1960 nicht umfaßt.

Der gegenständliche Tatvorwurf ist außerdem insofern mangelhaft, als der Spruch keine Ausführungen über die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit und den dafür erforderlichen Nachfahrabstand enthält. Da aber diesbezüglich bereits Verjährung eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wobei diese im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden muß, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zu Verantwortung gezogen zu werden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ua im Erkenntnis vom 5. September 1986, 85/18/0393, ausgesprochen, daß es bei einem Tatvorwurf gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO der Anführung bedarf, wodurch unterlassen wurde, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, etwa weil der Beschuldigte die Unfallstelle verlassen oder einen verbotenen Nachtrunk getätigt habe usw.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist seitens der Erstinstanz lediglich vorgeworfen, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO begangen, wobei ihm der Inhalt der Anzeige zur Kenntnis gebracht wurde. Erstmals in der Begründung des nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Straferkenntnisses wurde seitens der Erstinstanz insofern eine genauere Zuordnung des Gesetzestextes zu einem konkreten Verhalten des Rechtsmittelwerbers, das ihm nunmehr vorgeworfen wird, durchgeführt, als dem Rechtsmittelwerber konkret vorgeworfen wurde, an der Unfallstelle als Aggressor in Erscheinung getreten zu sein, wobei schließlich das Ehepaar Y an der Unfallstelle verblieben sei, nach weiterer Hilfe Ausschau gehalten und sich um die ehestmögliche Verständigung der Gendarmerie bemüht habe. Diesbezüglich sind aber letztlich zwei mögliche Erklärungen für den Tatvorwurf des Nichtmitwirkens an der Sachverhaltsfeststellung enthalten, nämlich der Vorwurf des tätlichen Angriffs auf das Ehepaar Y und - indirekt - das Verlassen der Unfallstelle. Es kann nun nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates sein, sich eine von beiden Varianten auszusuchen. Abgesehen davon hätte ein genauere Tatumschreibung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgen müssen.

Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen, das sind alle, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Dem Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Last gelegt, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle vom oben angeführten Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten unterblieben sei. Begründet wird dies seitens der Erstinstanz im Straferkenntnis damit, daß es dem Beschuldigten unmittelbar nach dem ersten fruchtlosen Verständigungsversuch des Gendarmeriepostens H sehr wohl möglich gewesen wäre, ohne unnötigen Aufschub den Gendarmerieposten P - zumindest auf telefonischem Wege - zu verständigen. Er habe aber erst Meldung erstattet, als bereits geraume Zeit nach ihm gefahndet worden sei.

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber nach dem Verlassen der Unfallstelle beim Gendarmerieposten H eine Unfallmeldung versucht hat, dieser Gendarmerieposten jedoch nicht besetzt war. Fest steht auch, daß der Rechtsmittelwerber, nachdem er beim Gendarmerieposten H niemanden angetroffen hatte, nach K fuhr, sich dort umzog und wusch und anschließend, nachdem telefonisch beim Gendarmerieposten P Erkundigungen eingezogen wurden, ob dieser für die Meldung des Verkehrsunfalls überhaupt zuständig sei, von seinem Neffen zum Gendarmerieposten P bringen ließ, wo er um 22.25 Uhr eintraf. Dort teilte er mit, daß er der Lenker des am Unfall beteiligten Firmenfahrzeuges gewesen sei, und meldete den Verkehrsunfall. Bereits aus der Verkehrsunfallsanzeige geht hervor, daß die telefonische Anzeige des Verkehrsunfalls durch einen Mitarbeiter des Kulturzentrums P beim dortigen Gendarmerieposten um 21.20 Uhr erfolgte, sodaß davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber ca. eine Stunde danach zum Gendarmerieposten P kam.

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens ist nachvollziehbar, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des unfallbeteiligten Fahrzeuges unbekannt war, wobei eine Ausforschung nur über die Zulassungsbesitzerin, die T Aufzüge GesmbH in T, erfolgen hätte können, an diesem Abend aber sicher nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Rechtsmittelwerber suchte jedoch aus eigenem Antrieb den nächsten besetzten Gendarmerieposten P auf und meldete dort den Verkehrsunfall.

Zur Frage, ob diese Unfallmeldung "ohne unnötigen Aufschub" erfolgt ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Rechtsmittelwerber laut Anzeige gegen 21.45 Uhr beim Gendarmerieposten H gewesen sein muß. Dies wurde im Rahmen der Unfallerhebungen vom Meldungsleger selbst in Erfahrung gebracht. Wenn dem Rechtsmittelwerber nunmehr seitens der Erstinstanz vorgeworfen wird, nicht unmittelbar nach 21.45 Uhr telefonisch den Gendarmerieposten P verständigt zu haben, so ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß eine telefonische Verständigung möglicherweise seine Daten als Lenker gesichert hätte, ihm aber wohl kein Vorwurf zu machen ist, wenn er sich schon entschlossen hat, persönlich beim zuständigen Gendarmerieposten, der vorsichtshalber telefonisch nachgefragt wurde, zu erscheinen. Er kam ca. eine halbe Stunde später zum Gendarmerieposten P, beantwortete dort auch sämtliche Fragen der Beamten zum Verkehrsunfall und war auch bereit, zwecks Vornahme einer Atemalkoholuntersuchung zum Gendarmerieposten L mitzukommen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber einen kurzen Umweg über K machte, um sich das Gesicht zu reinigen und sein blutiges Hemd zu wechseln, als "unnötiger Aufschub" anzusehen ist, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zum einen zu bedenken, daß sich der Rechtsmittelwerber danach von seinem Neffen zum Gendarmerieposten fahren ließ und sein Fahrzeug nicht mehr selbst gelenkt hat, und zum anderen, daß, wäre der Rechtsmittelwerber mit blutigem Gesicht und Hemd beim Gendarmerieposten P erschienen, er möglicherweise tatsächlich schneller medizinische Hilfe erhalten hätte. In gereinigtem Zustand ist den beiden Gendarmeriebeamten laut ihren Angaben bei der mündlichen Verhandlung die durch die Krankengeschichte dokumentierte Verletzung des Rechtsmittelwerbers überhaupt nicht aufgefallen. Der Wechsel des Hemdes und das Reinigen des Gesichts ist unter diesem Blickwinkel sogar als Nachteil für den Rechtsmittelwerber anzusehen.

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eng auszulegen, wobei aber anders als bei einem Unfall mit Personenschaden der Gesetzgeber dem an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten insofern einen Spielraum für die Verständigung einräumt, als die Meldung dieses Unfalles in einem relativ kurzen an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (vgl. ua Erkenntnis v. 14.

Februar 1985, 85/02/0120).

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates kann die vom Rechtsmittelwerber aus eigenem Antrieb erstattete Unfallmeldung trotz des Umweges von hin und zurück ca. 4 km aufgrund der oben angeführten Überlegungen noch als "ohne unnötigen Aufschub" erstattet angesehen werden.

Da der Rechtsmittelwerber somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war diesbezüglich des Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mg. Bissenberger

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