Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102935/6/Sch/Rd

Linz, 31.07.1995

VwSen-102935/6/Sch/Rd Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Beisitzer:

Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des MH gegen Faktum 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Mai 1995, VerkR96-27968-1994/Hä, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Mai 1995, VerkR96-27968-1994/Hä, über Herrn MH, ua wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Dieser hat, da hinsichtlich Faktum 3. des angefochtenen Straferkenntnisses eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 17. Mai 1995 vom Berufungswerber persönlich übernommen.

Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 31. Mai 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 2. Juni 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungs senates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

1 Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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