Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102942/2/Bi/Fb

Linz, 08.08.1995

VwSen-102942/2/Bi/Fb Linz, am 8. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des K T in L vom 10. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. April 1995, Cst.

17001/94-Mi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es sich bei der Hauseinfahrt um die von der Kreuzung Astraße Rweg kommend gesehen zweite Tiefgarageneinfahrt der Wohnanlage Astraße 25 - 65 handelt; die Geldstrafe wird jedoch auf 300 S herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 24 Abs.3b iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3b iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 25. November 1994 von 17.25 Uhr bis 17.45 Uhr in Linz, Astraße Nr. 25 - 65, den PKW, Kennzeichen, vor einer Hauseinfahrt zum Parken abgestellt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt ist, die Berufung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung abzielt und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er fühle sich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig und wolle daher Berufung erheben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Klärung der Lage der in Rede stehenden Tiefgarageneinfahrt anhand der dem Akt beiliegenden Lichtbilder.

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber stellte am 25. November 1994 jedenfalls in der Zeit zwischen 17.25 Uhr und 17.45 Uhr den PKW im Bereich der Einfahrt in die Tiefgarage der Wohnanlage Astraße 25 - 65 ab. Der PKW wurde, um den genauen Standort zu dokumentieren, fotografiert und von der Firma L abgeschleppt. Auf diesem Sofortbild - im Akt befindet sich eine Kopie - ist der Abstellort des PKW in der Weise ersichtlich, daß dieser in Fahrtrichtung Tiefgarageneinfahrt mit der Frontseite zu einer die Tiefgaragenöffnungen von einander trennenden Säule abgestellt war. Der Meldungsleger RI T hat bestätigt, daß es sich dabei um die in Fahrtrichtung gesehen rechte Säule, demnach also die Abgrenzung zwischen der gekennzeichneten Einfahrt und der rechts davon befindlichen Tiefgaragenöffnung handelte. Er hat auch bestätigt, daß dadurch mehrere PKW-Lenker an der ordnungsgemäßen Benützung der Einfahrt gehindert waren.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung eine von ihm angefertigte Handskizze vorgelegt und darin den Standort seines PKW so eingezeichnet, daß die Einfahrt ohne Hindernisse benützbar gewesen wäre.

Im Rahmen des Ortsaugenscheins am 21. Juli 1995 wurde durch Vergleich mit den vom Meldungsleger angefertigten und im Akt befindlichen Lichtbildern die genaue Lage der in Rede stehenden Einfahrt ermittelt und festgestellt, daß es sich dabei um die aus Richtung Kreuzung Astraße - Rweg kommend zweite Einfahrt in die Tiefgarage der in Rede stehenden Wohnanlage handelt. Die Unterscheidung war außer aufgrund der rechtsseitig befindlichen Telefonzellen auch aufgrund der dreigeteilten Öffnung der Tiefgarage möglich, wobei die jeweiligen Ein- und Ausfahrten durch Säulen von einander getrennt sind. Links befindet sich die Ausfahrt aus der Tiefgarage, in der Mitte die Einfahrt und rechts eine weitere Öffnung, die jedoch von Müllcontainern verstellt ist und nur einen Durchgang zuläßt. Die im Säulenbereich befindlichen Fahrbahnteile sind wie Randsteine ausgeführt, wobei für die tatsächliche Ein- und Ausfahrt aus der Garage eine für die Durchfahrt eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges samt seitlichem Sicherheitsabstand notwendige Breite verbleibt, laut Bericht des Meldungslegers 230 cm.

Vergleicht man nun die im Akt befindliche Kopie des Fotos der Abschleppfirma mit der vom Rechtsmittelwerber angefertigten Skizze und der tatsächlichen baulichen Gestaltung der Einfahrt, so ergibt sich zweifelsfrei, daß der vom Rechtsmittelwerber eingezeichnete Abstellort des PKW nicht der auf dem Foto dargestellten Situation entspricht und auch mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen kann. Die rechtsseitig befindliche Garagenöffnung ist nämlich durch Container derart verstellt, daß ein PKW dort nicht auf die vom Rechtsmittelwerber eingezeichnete Weise abgestellt werden könnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich des Abstellortes seines PKW unglaubwürdig ist, während hinsichtlich des sich aus der Aussage des Meldungslegers in Verbindung mit der von ihm angefertigten Skizze, die auch mit der Kopie des Lichtbildes der Abschleppfirma übereinstimmt, keine Zweifel bestehen. Daraus geht aber hervor, daß der PKW des Rechtsmittelwerbers zumindest mit der linken Fahrzeugseite im Einfahrtsbereich der Tiefgarage abgestellt war.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.

Dezember 1985, 85/18/0335, ausgesprochen, daß auch eine Einfahrt in eine Tiefgarage eine Hauseinfahrt ist, wobei Regelungszweck dieser Bestimmung die Vermeidung von Behinderungen der Ein- oder Ausfahrt in bzw aus Häusern und Grundstücken (Garagen) ist. Ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 24 Abs.3 lit.b StVO liegt daher nur dann vor, wenn nach den äußeren Merkmalen im Einzelfall eine solche Behinderung eingetreten ist oder zu erwarten war.

Der Rechtsmittelwerber hat bereits vor der Erstinstanz ausgeführt, daß er sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht schuldig fühle, weil die Einfahrt von ihm nicht so blockiert worden sei, daß diese nicht mehr benützbar gewesen wäre. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des Lokalaugenscheins zweifelsfrei festgestellt wurde, daß die Einfahrt auf dem dafür bestimmten Fahrstreifen durch den vom Rechtsmittelwerber abgestellten PKW für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht mehr möglich war, weil die baulich vorgesehene Breite von 2,30 m zumindest um ein Drittel der PKW-Breite verengt war. Eine Behinderung der in die Tiefgarage einfahrenden PKW-Lenker war daher zweifellos zu erwarten und laut Anzeige in konkreten Fällen auch gegeben. Dem Argument des Rechtsmittelwerbers ist entgegenzuhalten, daß eine Behinderung bereits dann anzunehmen ist, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Einfahrt nicht mehr gewährleistet ist - davon war im gegenständlichen Fall zweifelsfrei auszugehen -; die Benützbarkeit der Einfahrt für zB einspurige Fahrzeuglenker schließt die Behinderung nicht aus.

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, sein Fahrzeug im vorgeworfenen Zeitraum von 17.25 Uhr bis 17.45 Uhr des 25.

November 1994 am angeführten Ort abgestellt zu haben, wobei das Abstellen eines Fahrzeuges für den Zeitraum von 20 min den Tatbestand des Parkens iSd § 2 Abs.1 Z28 StVO 1960 erfüllt.

Bei einer Übertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG (vgl VwGH vom 9. November 1978, 1901/77). Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Argumente dafür vorgebracht, warum er sich hinsichtlich des Tatvorwurfs nicht schuldig fühle und auch aus dem Verfahrensakt ergibt sich dahingehend kein Hinweis.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Konkretisierung des Tatvorwurfs in örtlicher Hinsicht erfolgte auf der Grundlage der Bestimmungen des § 44a Z1 VStG.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Rechtsmittelwerber weist mehrere nicht einschlägige Vormerkungen auf, sodaß weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe anzunehmen waren. Er bezieht eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 6.500 S monatlich und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten. Lediglich in Anbetracht des geringen Einkommens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, daß die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe als überhöht anzusehen ist, sodaß eine Herabsetzung diesbezüglich - auch unter Bedachtnahme auf die vom Rechtsmittelwerber zu leistenden Abschleppkosten - noch gerechtfertigt erachtet wird. Hinsichtlich der von der Erstinstanz festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe waren die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers nicht zu berücksichtigen, weshalb das Straferkenntnis dahingehend zu bestätigen war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht auf der Grundlage des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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