Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102943/2/Ki/Shn

Linz, 29.06.1995

VwSen-102943/2/Ki/Shn Linz, am 29. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. Erich W, vom 20. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Mai 1995, AZ Cst.-17.268/93-S, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Mai 1995, AZ Cst.-17.268/93-S, wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 23.9.1993 um 14.23 Uhr in T, B1 bei km in Richtung Wels, mit dem Kfz, die durch Verbotszeichen gemäß § 52/10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 105 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 150 S verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 20. Mai 1995 Berufung und begründet diese ua damit, daß für den Straßenabschnitt, auf dem sein Wohnhaus stehe, die BH Urfahr-Umgebung zuständig sei. Sein Wohnhaus sei im Gemeindegebiet S situiert, obgleich die Postanschrift 4040 Linz verbleibe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben und überdies in das Grundbuch Einsicht genommen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Im gegenständlichen Falle hat die für das Strafverfahren nach dem Tatort zuständige Behörde (BH Linz-Land) das Strafverfahren an die Bundespolizeidirektion Linz übertragen. Aus dem Grundbuch geht jedoch hervor, daß der Wohnsitz des Berufungswerbers A GSt.Nr.1283/4, im Gebiet der Stadtgemeinde S situiert ist (Grundbuch, Bezirksgericht Urfahr-Umgebung).

Nachdem die Stadtgemeinde Steyregg im Sprengel der BH Urfahr-Umgebung gelegen ist, war es iSd zitierten Verfahrensbestimmung nicht zulässig, das Strafverfahren gegen den Berufungswerber an die Bundespolizeidirektion Linz als Wohnsitzbehörde abzutreten und es ist somit der Rechtsmittelwerber mit seinem Berufungsvorbringen im Recht.

Auf die Postanschrift ist in diesem Falle nicht abzustellen.

Der Berufung ist daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der BPD Linz (ohne Einstellung des Verfahrens) zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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