Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102960/4/Weg/Ri

Linz, 16.08.1995

VwSen-102960/4/Weg/Ri Linz, am 16. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G K vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J und Dr. G vom 16. Juni 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 29. Mai 1995, VerkR96-4726-1994, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 14. April 1995 gegen die Strafverfügung vom 2. Jänner 1995, VerkR..., womit wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S, 2.000 S, 2.000 S und 1.800 S verhängt wurden, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 10. Jänner 1995 beim Postamt in ... hinterlegt worden sei und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist am 24. Jänner 1995 abgelaufen sei. Der Einspruch dagegen sei erst am 14. April 1995 zur Post gegeben worden, sodaß dieser als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei.

2. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, daß ihm die am 2. Jänner 1995 erlassene Strafverfügung unter der Adresse "..., ..." zugestellt worden sei. Tatsächlich hätte er unter dieser Adresse schon länger keinen Wohnsitz mehr, sondern sei bereits unter der Adresse ..., ..., gemeldet und auch ansäßig gewesen. Die in weiterer Folge am 10.Jänner 1995 beim Postamt in ...

stattgefundene Hinterlegung hätte sohin keine rechtswirksame Zustellung iSd Zustellgesetzes bewirkt. Der Berufungswerber habe tatsächlich erst gegen Mitte April Kenntnis von der Hinterlegung erlangt und daraufhin unverzüglich, nämlich am 14. April 1995, Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

Die erfolgte Zurückweisung dieses Einspruches wegen Verspätung sei sohin zu Unrecht erfolgt, weshalb die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und in weiterer Folge die Einstellung des gegen ihn gegenständlich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird.

3. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 6. Juli 1995 mitgeteilt, daß die Sachverhaltsdarstellung in der Berufung nicht der Aktenlage entspräche. Dabei wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, daß der Sachverhalt entsprechend der Aktenlage genau umgekehrt sei. Nach dem Meldezettel der Stadtgemeinde ... nämlich habe G K am 28. November 1994 den Hauptwohnsitz ...straße ... aufgegeben und den Hauptwohnsitz in ...straße ... begründet. Sohin - wurde im ho Schreiben vom 6. Juli 1995 weiter mitgeteilt - entfalte die Hinterlegung der Strafverfügung am 10. Jänner 1995 Zustellwirkung, es sei denn, es ergäbe sich, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Im zitierten Schreiben vom 6. Juli 1995 wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden sei.

Das Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 6. Juli 1995 wurde am 10. Juli 1995 (Rückschein) zugestellt.

Bis dato und somit nicht innerhalb der eingeräumten Frist, ist keine Stellungnahme abgegeben worden.

Es ist sohin auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

4. Nach der Aktenlage steht fest, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung seinen Wohnsitz in ..., ..., hatte.

Die Strafverfügung war zwar mit ...straße ..., ..., adressiert, doch wurde das Schriftstück an die Adresse ...straße ..., ... weitergeleitet und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 10. Jänner 1995 beim Postamt ...

hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde am 14. April 1995 der Post zur Beförderung übergeben.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf.

Die Frist beginnt gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit jenem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, im gegenständlichen Fall sohin mit 10. Jänner 1995.

Diese Zustellfiktion des § 17 Abs.3 ist widerlegbar, wozu es der Mitwirkung des Empfängers bedarf. Eine Sendung würde dann nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall würde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

Dem Berufungswerber wurde die Sach- und Rechtslage iSd § 17 Abs.3 mitgeteilt und ihm auch die Möglichkeit eröffnet, binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, was jedoch - wie schon erwähnt - nicht geschah. Es ist deshalb die im Gesetz normierte Fiktion der Zustellung mit der Hinterlegung eingetreten.

Somit hätte der Einspruch bis spätestens 24. Jänner 1995 eingebracht werden müssen.

Die Zurückweisung des Einspruches vom 14. April 1995 stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß diese Entscheidung vom Berufungswerber als eine unbillige Härte angesehen werden könnte. Es ist jedoch der Berufungsbehörde (genauso wie der Erstbehörde) aus den schon dargelegten Gründen verwehrt, den verspätet zur Post gegebenen Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen und über die darin vorgebrachten Gründe abzusprechen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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