Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102964/4/Weg/Ri

Linz, 17.08.1995

VwSen-102964/4/Weg/Ri Linz, am 17. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der N K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 11. April 1995, VerkR96..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil diese am 2.

Oktober 1994 um 15.11 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ...

auf der ... im Gemeindegebiet von ... bei Straßenkilometer ... in Richtung ... gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

Dieses Straferkenntnis wurde von der Berufungswerberin am 19. April 1995 persönlich übernommen und diese Übernahme durch die eigenhändige Unterschrift bestätigt.

Dagegen legt die Berufungswerberin mit Schreiben vom 4. Mai 1995 (Facsimile-Transmission) Berufung ein, welche sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet.

2. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist und keine Zweifel über den Zurückweisungsgrund bestehen.

Der O.ö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Schreiben vom 4. Juli 1995 (hinterlegt und somit zugestellt am 7. Juli 1995) der Berufungswerberin noch die Möglichkeit eingeräumt, zu der in diesem Schreiben anskizzierten Verspätungsproblematik binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt, sodaß der gegenständlichen Entscheidung der aktenkundige Sachverhalt zugrundezulegen war.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle einer Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wurde (dieser Hinweis ist im Straferkenntnis enthalten).

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung, also mit Mittwoch dem 19. April 1995. Die Berufung hätte spätestens am Mittwoch dem 3. Mai 1995 der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht oder gefaxt werden müssen, um die gesetzliche Fallfrist zu wahren.

Nachdem die Berufung erst am 4. Mai 1995 (Facsimile-Transmission) eingebracht wurde, liegt Verspätung vor und war deshalb iSd § 66 Abs.4 AVG spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird noch, daß es der Berufungswerberin frei steht, einen Antrag auf Ratenzahlung direkt bei der Bezirkshauptmannschaft ... einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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